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Studenten und Zuwanderungsgesetz (Gelesen: 9.790 mal)
MI_2002
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19.06.2004 um 19:40:19
 
Hallo,

ich wäre für alle Antworten dankbar, da ich die Situation nicht ganz verstehe...

Ich habe den neuen Entwurf gerade angesehen und soviel ich alles verstehe, gibt's noch keine Klarheit, ob die ausländischen Studenten nach dem Studiumabschluss in D. arbeiten dürfen.

1. - §16.4 sagt, dass nach dem Abschluss des Studiums kann die Arbeitserlubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§18 bis §§21 besetzt werden darf, verlängert werden.

2. Die §§ 18-21 beschreiben aber ganz normale Formen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

D.h. für mich, dass die Studenten nur ein Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes erhalten können, aber dann ist es wieder extrem schwierig eine Arbeitserlaubnis zu erhalten (man muss entweder Hochqualifizierter sein, oder es muss ein öffentliches Interesse bestehen)

D.h., dass das neue ZG kaum etwas ändert und alles, was die Studenten bekommen ist nur ein Jahr nach dem Abschluss - scheint nicht so viel Sinn zu haben?

Oder verstehe ich etwas falsch und das kommt später oder es wird in den zukünftigen Verwaltungsvortschriften stehen... Danke
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kutul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.06.2004 um 19:58:51
 
Hi,

auch ich habe heute das neue EWG gelesen und verstehe genauso. Die Studenten bekommen ein Jahr nur zur Arbeitssuche! Falls jemand ein Arbeitsangebot bekommt, muss wieder ein öffentliches Interesse bestätigt werden. (wie bisher)

Gruß
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MI_2002
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Antwort #2 - 19.06.2004 um 20:06:38
 
Das kann aber nich wahr sein  ??? Nach so vielen Aussagen von allen Politikern, dass die Studenten die Möglichkeit erhalten in D. zu arbeiten..... Ich kann kaum daran glauben...

Vielleicht wird das irgendwie anders geregelt?
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val
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.06.2004 um 23:06:31
 
du hast ziemlich richtig verstanden.
leider ist das nicht das schlimmste...
es ist nicht ganz klar ob man während dieser Arbeitsplatzsuche arbeiten darf.
wahrscheinlich nicht
na toll...
val
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MI_2002
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Antwort #4 - 19.06.2004 um 23:37:01
 
Tja, stimmt, es ist auch noch unklar... Aber es ist ziemlich egal, die Lage ändert sich kaum, man kann die Arbeit noch während des Studiums finden, im letzten Semester und außerdem gilt das Visum normalerweise noch einbischen, wenn man alles plant...

Aber trotzdem ich glaube einfach nicht daran, dass kann aber nich ernst sein!  kopfhau Es gibt tausende Meldungen zu diesem Thema und alle sind positiv...

Ich hoffe nur, dass es eine spezielle Regelung geben wird, wie z.B. Green Card, das könnte irgendwo bei § 42 sein... Oder wo werden solche Sachen noch geregelt, in den Verwaltungsvortschriften?

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Sascha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.06.2004 um 23:40:23
 
Ich so es genau so...
nach alen Ankündigungen von Politiken (Spd usw.)...kommt wieder das gleiche mist...(meistenst noch stränger und kompizierter).....
Und das wird genau so schwierig in ArbE zu kriegen als vorher - also UNMÖGLICH....
und bezüglich Hochqualifizierte....passt ein MBA Grad in Internationales Betriebwirtschaftlehre mit 3 fremdschprachen und 2 Jahre Berufserfahrung unter dieser Klausel?....bin nur mal neugierig...Danke, wenn jemand es sagen oder ahnen kann....Smiley

ich bin eigentlich auch ziemlich sauer nachdem ich diese neue vrfassung gelesen habe...nach allen diesen neuen "laute" Anküngigunge kommt eine neue Monster und bringt ja kaum was neues und löckeres mit....Schade...
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.06.2004 um 02:26:17
 
Zitat:
es ist nicht ganz klar ob man während dieser Arbeitsplatzsuche arbeiten darf.
wahrscheinlich nicht

Na das wär ja ein Widerspruch in sich.. m.E. ist klar, dass
man eben so lange NICHT (ungenehmigt) arbeiten darf, BIS man
einen Arbeitsplatz gefunden hat (der dann eben genehmigt ist/wird).
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MI_2002
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Antwort #7 - 20.06.2004 um 11:49:05
 
Die Arbeitserlaubnis während dieses Jahres ist überhaupt kein Problem. Alle suchen nach dem Arbeitsplatz bereits während des Studiums und diese zusätzliche Zeit hilft hier kaum...

Interessant, was die Zeitungen zu diesem Thema schreiben...

FTD:
Eine deutliche Erleichterung wird es nur für ausländische Studenten geben, die in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben und bisher im Regelfall anschließend das Land verlassen mussten. Ihnen soll künftig nach Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden. Finden sie nicht sofort einen Arbeitsplatz, sollen sie ein Jahr lang in Deutschland nach einem Job suchen dürfen.

Handelsblatt, FAZ, SZ alle bestätigen auch diese Tatsache.

Wahrscheinlich soll es eine zusätzliche Regelung geben. Kann jemand von AB vielleicht sagen, wie es geregelt sein könnte. In den Verwaltungsvortschriften?
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Brian
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Antwort #8 - 21.06.2004 um 10:04:09
 
Es wird zusätzliche Regelungen geben.

§ 42 des Gesetzentwurfs enthält eine Verordnungsermächtigung. Schon zu dem vom BVerfG gestoppten Zuwanderungsgesetz 2002 gab es den Entwurf einer Ausländerbeschäftigungsverordnung.

Ich vermute, dass sie in abgewandelter Fassung jetzt wieder kommt.

Bevor nicht der endgültige Gesetzestext sowie alle ergänzenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vorliegen, ist eine Bewertung der gesamten Reform und diverser Einzelfragen kaum möglich.
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Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.06.2004 um 15:13:14
 
hallo ihr alle, und Sascha,
bitte sehe meine Kommentare unter "???ZuwG".
ihr habt wohl zuviel gehofft und zu viel Erwartungen gehabt, jetzt eine böse Überraschung.
"Hochqualifizierter" sind entweder "Wissenschaftler in besonderen Positionen" -- also wohl weltberühmt, oder zum. in Europa oder " leitende Angestellte mit bes. Berufserfahrung und einem Jahreseinkommen von zumindest das Doppelte der Bemessungsgrenze der ges. krankenkasse".
Studenten oder frisch Absolventen zählen sicher nicht dazu.
nochmal, die wollen eine Begrenzung !! der Zuwanderung, das ist auch warum das Punktesystem ganz aus dem Gesetz gestrichen wurde !
sonst hätten wir alle "zuwandern" können ! die Punkte erreichen wir locker.
Julian
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 21.06.2004 um 16:04:12
 
Für erfolgreiche Hochschulabsolventen sieht es meines Erachtens nicht grundsätzlich so schlecht aus.

Neben dem § 19 "Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte" gibt es ja noch den § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 und der noch ausstehenden Verordnung zu § 42 ("AusländerbeschäftigungsVO" ).

Für mich noch nicht abschließend zu übersehen.
Dürfte vermutlich auch vom Sudienfach abhängen.
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MI_2002
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Antwort #11 - 25.06.2004 um 12:30:19
 
Hallo Brian,

danke für deine Antwort. Wie ich es verstehe, müssen wir einfach einbischen abwarten... Wenn das neue ZG am 09.07 durch BT und BR kommt, dann wird es sehr interessant...
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infinjohn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 25.06.2004 um 12:45:49
 
Hi Alle

Heist es dass Studenten die ihre Studium dieses Jahr Absolviert die moeglichtkeit haben um ein AE fuer ein weiter Jahr zu bekommen hat? Oder zuerst von naechstes Jahr?

Viel Spass... Zwinkernd
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Antwort #13 - 25.06.2004 um 12:58:51
 
Hi,

D.h. - falls das neue ZG ab dem 01.01.2005 in Kraft trifft, dann haben die Studenten diese Möglichkeit (aber wenn du die letzten Posts ansiehst, gibt es wahrscheinlich viele Probleme nach diesem Jahr), die ihr Studium erfolgreich  Fragezeichen abgeschlossen haben...
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kutul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 26.06.2004 um 10:56:51
 
Hallo,

wie hoch muss das Einkommen sein, so dass es "das Doppelte der Bemessungsgrenze der ges. krankenkasse" entspricht?

Gruß
KUTUL
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Julian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 28.06.2004 um 15:56:26
 
es sind 90000 euro Brutto Einkommen im Jahr.
wenn ihr normal arbeitet, Angestellter.. wie auch immer,
denkt ihr, ihr könnt in den ersten Jahren nach dem Studium so viel verdienen ?
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chengtao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 30.06.2004 um 10:46:53
 
Smiley
immer der alte Trick wie alt AuslG. Gesetzlich wird es nicht geregelt, erst dann durch Verwaltungsvorschrift kann man klar sein ob es bei Studenten möglich wäre.

Das Gesetz ist nur ein Papier für Inländer, wer das Gesetz überhaupt nicht brauchen, und zu zeigen, "sehen Sie, nur hat Student auch Moeglichkeiten, wörtlich haben wir viel geändert ".

eigentlich hat man das AltAuslG nur neu formuliert, inhaltlich , mindestens bei Student sehe ich keine Änderungen.
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MI_2002
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Antwort #17 - 30.06.2004 um 10:59:52
 
Hi,

Dieser Link ist ganz neu und interessant:

http://www.bmbf.de/press/1193.php

2. Anschlusserwerbsmöglichkeiten für Hochschulabsolventen
Hochschulabsolventen können nach dem Studium ein Jahr im Inland erwerbstätig sein, um in diesem Jahr entweder erste Berufspraxis zu erwerben oder aber einen der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Nach Ablauf des Jahres können sie ein Daueraufenthaltsrecht als hochqualifizierte Spitzenkraft (§ 19) erhalten. Das gilt für Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion und Spezialisten, sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.



Ich glaube, es ist alles im Moment nicht so schlecht, wie es vielleicht aussieht...

Ich bitte aber hier um die konstruktive Diskussion!
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chengtao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 02.07.2004 um 02:09:07
 
wenn es ist so wie der gemeint wäre, ist es dann sehr schlimm!!!!!

Welche ausländische Hochschulabsolventen können erst nach ein Jahr Praxis eine solche Hochqualifizierte Stelle bekommen? ...
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MI_2002
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 02.07.2004 um 08:26:59
 
Hallo,

nein, lesen Sie den Text bitte noch einmal. Es ist nicht geschrieben, dass die Absolventen diese hochqualifizierten Stellen besetzten müssen... Und §19 wird nich nur für diese 3 Gruppen gelten...
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Dorian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 04.07.2004 um 15:05:40
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, nicht jeder Student wird das Recht bekommen, nach dem neuen Einwanderungsgesetz, nach dem Abschluß des Studiums, das einjährige Visum zum Zwecke der Arbeitsuche zu erhalten, sondern nur diejenigen, die als hoch qualifizierten nach § 18-21 gelten. Ist es so?  cry:

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MI_2002
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 04.07.2004 um 15:25:03
 
Hi Dorian,

"alle" Studenten werden die AE Verlängerung erhalten.

Das Problem kommt aber später, wenn der Student den Job findet, dann kann es schwer sein. Wenn es keine spezielle Regelung kommt, wird man entweder wieder öffentliches Interesse beweisen müssen, oder muss man ein Hochqualifizierter sein...

Aber wir sollen noch ein paar Monate abwarten, bis VWV kommen, jetzt können wir nur über dieses Thema spekulieren...
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #22 - 06.07.2004 um 14:35:27
 
Hier eine Info der
Berliner Zeitung
Samstag, 19. Juni 2004

------------------------------------------------------------------------

Anreize und Sanktionen
Sigrid Averesch


Bundesregierung und Opposition haben sich auf ein Zuwanderungsgesetz geeinigt. Von Anfang 2005 werden neue Regelungen für ausländische Arbeitnehmer gelten. Zudem wird die Integration geregelt. In etlichen Bereichen müssen die Details noch in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Hier die wichtigsten Bestimmungen.

Bleibt es bei den fünf Aufenthaltstiteln für Ausländer?

Nein. Künftig wird es einen befristeten (Aufenthaltserlaubnis) und einen unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) geben. Ausländer müssen nicht mehr eine Arbeits- und zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Künftig erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, die die Arbeitserlaubnis umfasst. Damit diese erteilt werden kann, wird sich die Ausländerbehörde zuvor an die Bundesagentur für Arbeit wenden, da diese der Beschäftigung des Ausländers zustimmen muss. Bei Flüchtlingen gibt es einen weiteren Aufenthaltstitel - die Duldung, die 18 Monate gilt. Die Geduldeten dürfen ein Jahr lang nicht arbeiten.

Dürfen Arbeitskräfte aus aller Welt nach Deutschland kommen?

Nein. Der Anwerbestopp für Arbeitskräfte, die nicht aus den Staaten der Europäischen Union kommen, gilt weiter. Die bisherigen Ausnahmen für bestimmte Berufe, etwa für Saisonarbeiter wie Spargelstecher, bleiben bestehen. Voraussetzung für einen Aufenthalt bleibt, dass die freie Stelle weder mit einem Deutschen noch mit einem EU-Ausländer besetzt werden kann. Mit dem Zuwanderungsgesetz dürfen auch hoch Qualifizierte und Selbstständige einreisen. Grundsätzlich gilt aber: Nur derjenige Ausländer darf in Deutschland arbeiten, der auch einen Arbeitsplatz hat.

Was heißt hoch qualifiziert?

Im Gesetz ausdrücklich genannt sind Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Lehrer mit herausgehobenen Funktionen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter. Darüber hinaus gilt die erleichterte Einreise für Spezialisten, etwa im IT-Bereich, und für leitende Angestellte mit einem monatlichen Mindestverdienst von 7 000 Euro.

Was ändert sich für hoch Qualifizierte?

Derzeit bekommen sie nur einen zeitlich befristeten Aufenthalt. So dürfen IT-Spezialisten fünf Jahre bleiben. Künftig erhalten Spitzenkräfte sofort ein Daueraufenthaltsrecht für sich und ihre Familie.

Wie kann ein Ausländer eine Firma in Deutschland aufbauen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Er bekommt die Genehmigung, wenn entweder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis vorliegt. Zudem muss sich die Tätigkeit positiv auf die deutsche Wirtschaft auswirken und die Finanzierung gesichert sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit. Dabei müssen sie die vor Ort ansässigen Berufsvertretungen beteiligen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn ein Nicht-EU-Ausländer mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze schafft. Wer älter als 45 Jahre ist, muss zusätzlich nachweisen, dass er eine angemessene Altersversorgung hat.

Bekommen Selbstständige sofort ein Daueraufenthaltsrecht?

Nein. Sie dürfen zunächst drei Jahre bleiben. Ist der Unternehmer erfolgreich, erhält er das dauerhafte Bleiberecht.

Dürfen ausländische Studenten nach dem Studium bleiben?

Ja. Wenn sie das Studium erfolgreich beendet haben, dürfen sie ein weiteres Jahr bleiben, um einen Job zu finden. Haben sie Arbeit gefunden, gelten für sie die oben beschrieben Regelungen.

Wer muss einen Integrationskurs absolvieren?

Neuzuwanderer müssen einen Integrationskurs besuchen, wenn ihre Deutschkenntnisse unzureichend sind. Bereits hier lebende Ausländer können von den Ausländerbehörden ebenfalls zum Kursbesuch verpflichtet werden, wenn sie unzureichend deutsch sprechen.

Was passiert, wenn der Integrationskurs nicht besucht wird?

Der Neuzuwanderer muss dann damit rechnen, dass sein Aufenthalt in Deutschland nicht verlängert wird. Bereits hier lebende Ausländer müssen dies nicht befürchten. Bei denjenigen, die staatliche Leistungen, wie Sozial- und Arbeitslosengeld erhalten, kann diese jedoch um zehn Prozent gekürzt werden.

Werden terrorverdächtige Ausländer schneller abgeschoben?

Ja, wenn Verfassungsschutz und Polizei auf Grund ihrer Erkenntnisse zu der Prognose kommen, dass der Ausländer die Sicherheit Deutschlands gefährdet. Das kann etwa durch eine Ausbildung in einem El-Kaida-Lager der Fall sein. Dann erlässt entweder der Bundes- oder der Landesinnenminister eine Abschiebeanordnung.

Kann dagegen geklagt werden?

Ja, aber nur vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Klagemöglichkeit wird eingeschränkt. (sav.)
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Antwort #23 - 06.07.2004 um 15:16:42
 
Hi Tim,

Danke für diese Information. Aber ich verstehe leider nicht ganz, was die Zeitung hier sagen wollte... Alles dreht sich um die Frage, was passiert nach diesem Jahr zur Arbeitssuche.... Und die Antwort in diesem Interview war genau so unverständlich wie früher...

>Ja. Wenn sie das Studium erfolgreich beendet haben, >dürfen sie ein weiteres Jahr bleiben, um einen Job zu >finden. Haben sie Arbeit gefunden, gelten für sie die >oben beschrieben Regelungen.

Heisst es, dass die Studenten doch als Hochqualifizierte betrachtet werden, oder nicht...
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Antwort #24 - 12.07.2004 um 22:43:47
 
Ein neuer und interessanter Link:

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0437.html

Insbesonders ist für dieses Thema wichtig:

Für Professoren und etablierte Forscher ändert sich - einmal abgesehen von der Arbeitserlaubnis für den Ehepartner - nicht viel durch die neue Aufenthaltsregelung. Sie hatten auch bislang wenig Ärger auf den Auslandsämtern. Verbesserungen verspricht sich Werner Weber, Direktor des Büros für Internationale Beziehungen an der Technischen Hochschule Aachen, vor allem für ausländische Absolventen. Sie dürfen jetzt ein Jahr lang eine Stelle suchen und bei Erfolg die Niederlassungserlaubnis erwerben. Allerdings müssen die Studenten erst einmal einen Abschluss schaffen - und das gelingt wegen fehlender Eingangsprüfungen und Betreuung während des Studiums weniger als einem Drittel.
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Antwort #25 - 20.07.2004 um 19:40:39
 
Neuer Artikel zu diesem Thema:

http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,309408,00.html

Von den heute 163.000 Studenten ohne deutsches Abitur stammen fast 90.000 aus Afrika, Asien und Amerika. Wenn sie das Examen schaffen, was allerdings höchstens der Hälfte gelingt, "erfüllen diese jungen Leute praktisch bereits alle Integrationsanforderungen, die wir stellen", erklärt Horst Weber vom Bundeswirtschaftsministerium. "Sie sprechen gut Deutsch und haben sich im Studium mit unserer Lebensart vertraut gemacht." Die Absolventen haben ein Jahr Zeit, sich eine entsprechende Stelle zu suchen. Wenn das klappt, dürfen mit- oder nachziehende Ehepartner hinzuverdienen. Für viele Einwanderer ist das entscheidend, im Doppel gelingt die Integration leichter.
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Antwort #26 - 26.08.2004 um 17:30:18
 
Neuer Artikel zu diesem Thema:

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0481.html


Sieht schon besser aus:

Campus & Karriere: Noch ein Wort zu den ausländischen Studenten, die ihr Studium hier bei uns beenden werden und hierbleiben möchten. Was gilt für die?

Vogt: Für diejenigen, die in Deutschland studieren, ist das Zuwanderungsgesetz eine deutliche Erleichterung. Früher musste man wieder ausreisen, eine Neueinreise beantragen, wer aber in Deutschland studiert hat, hat aber die Möglichkeit, jetzt ohne extra wieder zurückzugehen, im Anschluss eine Tätigkeit aufzunehmen, da gelten dann aber auch die Bedingungen, dass eine Stelle da sein muss, dass klar ist, dass man sich selbst den Lebensunterhalt sichert und ähnliches. Aber den Umstand, dass die Leute hier erst mal qualifiziert wurden und dann ihren Job im Ausland ausgeübt haben, das muss in dieser Reihenfolge nicht mehr der Fall sein, sondern die können gleich hierbleiben, wenn sie einen Beruf und ein Auskommen finden.

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