Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung-Ermessensregelung (Gelesen: 1.561 mal)
draka
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung-Ermessensregelung
23.07.2004 um 19:37:11
 
Hallo!

Im Entwurf des ZuwG (Drucksache 14/7387 des Deutschen Bundestages, Seite 107) ist zu lesen: "...Neben einer rein redaktionellen Anpassung sieht Nr. 5 die Aufnahme einer Ermessensregelung in § 8 Abs. 2 vor, die aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den Behörden ein Absehen von einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen erlaubt.....Damit können Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau auf Grund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretetener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist."

Meine Fragen:

1. Ist dieser Paragraph auch im "verbesserten" und verabschiedeten ZuwG zu finden? Wenn ja:

2. Gilt dieser Paragraph auch für Ermessenseinbürgerungen, die früher beantragt wurden und doch immer noch offen wegen Arbeitslosigkeit oder Unterhaltslosigkeit sind? Wie werden solche "Übergangsfälle" geregelt?

Danke für die Hilfe!

Draka
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung-Ermessensregelung
Antwort #1 - 23.07.2004 um 21:45:13
 
Hallo!

Zitat:
Meine Fragen:

1. Ist dieser Paragraph auch im "verbesserten" und verabschiedeten ZuwG zu finden?  

Ja, der Abs 2 wird wie vorgesenen bei § 8 eingefügt.
Zitat:
2. Gilt dieser Paragraph auch für Ermessenseinbürgerungen, die früher beantragt wurden und doch immer noch offen wegen Arbeitslosigkeit oder Unterhaltslosigkeit sind? Wie werden solche "Übergangsfälle" geregelt?

Ab 1.1.2005 gilt das neue Recht, unabhängig, ob der Antrag vor oder nach der Änderung gestellt wurde.

In der Praxis wird es wohl so aussehen, dass bei unverschuldeten Fällen der Bezuges öffentlicher Mittel dennoch eine Einbürgerung stattfinden kann, während dies bisher ein zwingender Ablehnungsgrund ist. Man nähert sich in diesem Punkt also den Regelungen des § 85 AuslG (zukünftig § 10 StAG) an, wobei es aber auf Härtefälle beschränkt bleibt. Zwischenzeitliche Staatenlosigkeit durch Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit würde ich als einen solchen Härtefall gelten lassen, insbesondere dann, wenn andere Familienmiotglieder bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 26.12.2004 um 19:45:52 von Ralf »  

...
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung-Ermessensregelung
Antwort #2 - 26.12.2004 um 19:44:51
 
Da das neue Recht in Kürze in Kraft tritt, greife ich dieses Thema noch mal auf. Der § 8 StAG lautet ab 1.1.2005:

Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema