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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung-Ermessensregelung
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Beitrag begonnen von draka am 23.07.2004 um 19:37:11

Titel: Einbürgerung-Ermessensregelung
Beitrag von draka am 23.07.2004 um 19:37:11
Hallo!

Im Entwurf des ZuwG (Drucksache 14/7387 des Deutschen Bundestages, Seite 107) ist zu lesen: "...Neben einer rein redaktionellen Anpassung sieht Nr. 5 die Aufnahme einer Ermessensregelung in § 8 Abs. 2 vor, die aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den Behörden ein Absehen von einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen erlaubt.....Damit können Härten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau auf Grund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretetener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist."

Meine Fragen:

1. Ist dieser Paragraph auch im "verbesserten" und verabschiedeten ZuwG zu finden? Wenn ja:

2. Gilt dieser Paragraph auch für Ermessenseinbürgerungen, die früher beantragt wurden und doch immer noch offen wegen Arbeitslosigkeit oder Unterhaltslosigkeit sind? Wie werden solche "Übergangsfälle" geregelt?

Danke für die Hilfe!

Draka

Titel: Re: Einbürgerung-Ermessensregelung
Beitrag von ralfi am 23.07.2004 um 21:45:13
Hallo!


Zitat:
Meine Fragen:

1. Ist dieser Paragraph auch im "verbesserten" und verabschiedeten ZuwG zu finden?  

Ja, der Abs 2 wird wie vorgesenen bei § 8 eingefügt.

Zitat:
2. Gilt dieser Paragraph auch für Ermessenseinbürgerungen, die früher beantragt wurden und doch immer noch offen wegen Arbeitslosigkeit oder Unterhaltslosigkeit sind? Wie werden solche "Übergangsfälle" geregelt?

Ab 1.1.2005 gilt das neue Recht, unabhängig, ob der Antrag vor oder nach der Änderung gestellt wurde.

In der Praxis wird es wohl so aussehen, dass bei unverschuldeten Fällen der Bezuges öffentlicher Mittel dennoch eine Einbürgerung stattfinden kann, während dies bisher ein zwingender Ablehnungsgrund ist. Man nähert sich in diesem Punkt also den Regelungen des § 85 AuslG (zukünftig § 10 StAG) an, wobei es aber auf Härtefälle beschränkt bleibt. Zwischenzeitliche Staatenlosigkeit durch Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit würde ich als einen solchen Härtefall gelten lassen, insbesondere dann, wenn andere Familienmiotglieder bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Titel: Re: Einbürgerung-Ermessensregelung
Beitrag von ralf am 26.12.2004 um 19:44:51
Da das neue Recht in Kürze in Kraft tritt, greife ich dieses Thema noch mal auf. Der § 8 StAG lautet ab 1.1.2005:


Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

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