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Bitte um erklärung (Gelesen: 4.118 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.06.2004 um 20:02:21
 
Hey Leute,
Ich blick da leider nicht durch.
Hat dieses neue Gesetz irgendwelche Auswirkungen auf unseren Antrag auf Familienzusammenführung ???Oder auf irgendeine Familienzusammenführung? Traurig
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.06.2004 um 20:17:01
 
Erstmal kann ich nur raten: Ganz ruhig bleiben, denn bislang ist das Zuwanderungsgesetz ja noch gar nicht in Kraft. Das bedeutet: Wenn Du jetzt einen entsprechenden Antrag gestellt hast, ist das geltende Ausländerrecht einschlägig. Das bleibt auch so, solange nichts anderes in Kraft getreten ist.

Normalerweise ist es so, dass jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist, nach welchem Recht vorgegangen bzw. entschieden wird. Wenn in diesem Fall nicht, dann bitte auch ich um Aufklärung!

Zu dem, was sich mit dem in-kraft-treten möglicherweise ändert, bitte ich um Nachsicht - da muss auch ich noch gründlich nachlesen ...

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.06.2004 um 20:23:12
 
Danke für die schnelle Antwort,
Angst hab ich nicht,es war nur die Frage,was wird sich im Gegensatz zu vorher ändern.Ist das Grawierent anders,als bißher?
Danke ???
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.06.2004 um 20:50:07
 
Gravierend ändert sich beim Familiennachzug wohl  nichts.
Insbesondere wurde das Nachzugalter für Kinder nicht geändert.
Details siehe mal
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schweitzer
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Antwort #4 - 29.06.2004 um 20:52:35
 
Also, nach meinem Wissensstand wird es keine gravierenden Änderungen geben. Ursprünglich war ja mal von einer Herabsetzung des Nachzugsalters für Kinder die Rede. Das ist nun nicht mehr aktuell. Es bleibt im Prinzip bei den jetzigen Bestimmungen (d.h. generell Altersgrenze für Kindernachzug bei 16 Jahren).

Allerdings ist davon die Rede, dass die EU-Familiennachzugsrichtlinie in das geltende Recht eingearbeitet wird. Die kenne ich nun aber wirklich noch nicht so genau ...

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schweitzer
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Antwort #5 - 29.06.2004 um 20:54:47
 
@ fons: Warst eine Mikrosekunde schneller. Aber okay - das steht Dir auch zu!  Zwinkernd

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Ralf
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Antwort #6 - 30.06.2004 um 15:31:28
 
Zitat:
Normalerweise ist es so, dass jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist, nach welchem Recht vorgegangen bzw. entschieden wird. Wenn in diesem Fall nicht, dann bitte auch ich um Aufklärung!


Nicht ganz richtig. Für eine Entscheidung ist immer das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. Nur wenn sich im neuen Gesetz eine so genannte Übergangsvorschrift befindet, wonach z.B. für alte Anträge altes Recht gilt, dann ist altes Recht anzuwenden. Fehlt eine solche Übergangsvorschrift (ganz oder für einen bestimmten Sachverhalt), ist das neue Recht maßgeblich.
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.07.2004 um 01:21:04
 
Zitat:
Hey Leute,
Ich blick da leider nicht durch.
Hat dieses neue Gesetz irgendwelche Auswirkungen auf unseren Antrag auf Familienzusammenführung ???Oder auf irgendeine Familienzusammenführung? Traurig


Auf irgendeine schon. Z.B. fuer den Fall, wenn ein Auslaender, der eine Aufenthaltserlaubnis 5 oder mehr Jahre besitzt und eine auslaendische Studentin heiratet.  Frueher hatte die Frau in diesem Fall keinen Anspruch auf die Erteilung der AE wegen der Familienzusammenfuerung, und Ermessensentscheidung war meist negativ wegen VV zu § 28 Abs. 3 AuslG (Ausreise fuer 1 Jahr nach dem Studium) . Jetzt   nach § 30 Abs.1 Satz 3 des Zuwanderungsgesetzes gibt es einen solchen Anspruch.
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gkos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.07.2004 um 01:43:58
 
Ich meine schon, dass sich bzgl. Familiennachzug was ändert. Und zwar nicht für die Frau oder den Mann, aber der Nachzug der Kinder der Frau oder des Mannes wird einfacher.

Wie ist das eigentlich mit dem Anspruch auf Integrations- und Sprachkurse für den ausländischen Ehepartner? Der müsste doch jetzt gegeben sein.

Viele Grüsse
Gerd
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 01.07.2004 um 11:23:28
 
Zitat:
Wie ist das eigentlich mit dem Anspruch auf Integrations- und Sprachkurse für den ausländischen Ehepartner? Der müsste doch jetzt gegeben sein.


Das würde mich auch brennend interessieren. Meine Frau ist felsenfest davon überzeugt,das sie da irgendwelche Ansprüche hätte. Diese Meinung kursiert wohl in einen Forum für deutschverheiratete russische Frauen. Meines Wissens hat sie keinerlei Ansprüche, da es ihr Privatvergnügen ist wenn sie zu ihren Mann nach D zieht. Den Schuh zieht sich hier niemand an. ???

Zwinkerndcroco
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