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Einbürgerung des Kindes!! (Gelesen: 1.972 mal)
freeman
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Alle Menschen sind Ausländer
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung des Kindes!!
23.12.2004 um 14:09:25
 
Hi Leute.  :blum
Ich habe eine Frage und hoffe dass ich hier die richtige Antwort bekomme.
Meine Schwester (nicht EU-Ausländerin mit AE) ist mit einem Deutschen verheiratet.Sie hat in die Ehe ein Kind (2 Jahre alt ) mitgebracht.Das heist die beiden sie  und ihr Mann sind ein Ehepaar mit einem Kind.Der Mann  (der deutscher Stiefvater) möchte gern dass das Kind eingebürgert wird.Die Mutter ist für das Kind einverstanden will aber für sich selbst später entscheiden.
Nach dem Einbürgerungsgesetz muß das Kind nicht ausgebürgert sein um Deutscher zu werden .Nun muß er sich ab Alter 21 Jahre für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Oder ist das nicht so?
Die frage :Ist das juristisch gesehen so dass das Kind automatisch eingebürgert werden kann wenn ein Elternteil (Stiefvater mit vollem Sorgerecht) deuscher ist?
Wer soll den Einbürgerungsantrag stellen?
Wie lange und was kostet sowas?
Ich bedanke mich im Voraus.
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.12.2004 um 14:24:26
 
Zitat:
Nach dem Einbürgerungsgesetz muß das Kind nicht ausgebürgert sein um Deutscher zu werden .Nun muß er sich ab Alter 21 Jahre für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.


Hallo,

das oben könnte nur dann (entfernt) zutreffen, wenn ein Elternteil bei der Geburt des Kindes im Inland die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt hätte.
Kannst du oben bei
Text
nochmal nachlesen.

Zitat:
Elternteil (Stiefvater mit vollem Sorgerecht)


Ein Stiefvater im rechtlichen Sinne ist kein Elternteil, deswegen kommt es auf seine Staatsangehörigkeit nicht an.

So wie es aussieht könnte das Kind nur dann durch den Ehemann der Mutter die Staatsangehörigkeit bekommen, wenn dieser das Kind adoptiert, oder falls kein (rechtlicher) Vater existiert , die Vaterschaft von dem deutschen Ehemann anerkannt wird.

Ronny




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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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freeman
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Alle Menschen sind Ausländer
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.12.2004 um 14:29:01
 
Danke für die schnelle Antwort [beifall=beifall.gif]
Hier ist mann wirklich gut versorgt :santa
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Mick
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Antwort #3 - 23.12.2004 um 14:35:59
 
Hi,
ich habe die Umfrage mal entfernt. Die Frage, ob das Kind eingebürgert werden kann, ist im Wege einer "Abstimmung" nicht zu klären Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #4 - 23.12.2004 um 16:15:06
 
Hi freeman!

Im Moment sehe ich überhaupt keine Möglichkeit für das Kind, eingebürgert zu werden, ohne dass die Mutter selbst einen Antrag stellt. In diesem Falle könnte das Kind sicherlich miteingebürgert werden.

Wie Ronny richtig gesagt hat, gilt die sogenannte "Optionsregelung", also die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum 21. Lebensjahr, nur für solche Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG (oder § 40 b StAG) erworben haben. Auf eine "normale Einbürgerung" eines Kindes ist dies nicht anwendbar.

Evtl. könnte ein Einbürgerungsanpruch nach dem neuen § 10 StAG bestehen, wenn sich das Kind 8 Jahre lang hier aufgehalten hat. Bisher scheiterte dies aber oft daran, dass ein Kind allein nicht aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden kann, was für eine Einbürgerung aber Voraussetzung ist. Ob in Zukunft eine Einbürgerung solcher Kinder evtl. unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit bis zur Volljährigkeit möglich ist, muss noch abgewartet werden. Die Verwaltungsvorschriften zum neuen Recht sind noch nicht veröffentlicht, und aller Voraussicht nach wird es hier wieder verschiedene Auffassung in den einzelnen Bundesländern geben.
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