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Einburgerung - Polin - Studentin und ... (Gelesen: 5.816 mal)
ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.12.2004 um 21:21:30
 
Hallo,

zuerst sorry, dass ich die deutschen Zeichen nicht benutze (z.Z. bin ich im Ausland) und hallo, da ich ganz neu bin.

Und jetzt meine Frage(n):

Ich komme aus Polen und seit ca. 8 Jahren studiere in Deutschland (zuerst ein Stipendium, danach ein neues Studium), im Juli werden es dann 8 Jahre sein. Bis Mai 2004 hatte ich eine Aufenthaltsbewilligung, jetzt eine AE EU (allerdings auf 2 Jahre begrenzt - voraus.Studium-Dauer). Waeren all die Jahre zusammengerechnet schon ein genugender Grund, von einer Einburgerung nicht nur zu traumen, aber sich auch um sie zu "bewerben"? Ich ueberlege mir naemlich, meinen Aufenthaltstitel als Studentin aufzugeben (allerdings nicht das Studium), da ich momentan sehr viel freiberuflich arbeite (dann haette ich AE als Freiberufliche, die waere wohl zuerst fur 5 Jahre). Wuerde dies den Einburgerungsprozess beschleunigen ew. meine Chance verbessern? Aha, und last but not least, ich wohne z.Z. in Bayern. (dies koennte ich allerdings pro forma aendern, fur die Zeit der Antragstellung oder? als ubersetzerin ist man doch ortsungebunden oder:-) - welches Bundesland gilt in dem Punkt als auslander(einburgerungs)freundlich?

Uber Ihre Meinungen, Tipps und jede Antwort wuerde ich sehr freuen - im voraus bedanke ich auch sehr herzlich dafur!
VLG
Angie

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Andrzej_aus_MUC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.12.2004 um 22:18:54
 
Hallo Ktosik,

"Ausländerfreundlicher" sind pauschal ausgedrückt Ausländerbehörden in Bundesländern, die sich nördlich von Baden-Württemberg und Bayern befinden. Es kommt natürlich auf die Leute an, die in einer Ausländerbehörde arbeiten und auf deren Ermessensspielraum. Deswegen kann man auch nicht jeden über einen Kamm scheren. Man kann aber trotzdem behaupten, dass in den beiden südlichen Bundesländern das Ausländerrecht am strengsten ausgelegt  bzw. die Vorgabe vom jeweiligen Innenministerium am härtesten auferlegt wird, so dass ein Mitarbeiter einer Ausländerbehörde einen kleineren Ermessenspielraum als anderswo in Deutschland besitzt.

Gruß. Andrzej_aus_MUC
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ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.12.2004 um 22:30:29
 
Hallo Andrzej,

danke fur Deinen Beitrag, dieses Gefuhl, dass es irgendwie "besser" (OK, das, wie viele andere Begriffe/Adjektive usw. z.T., ist subjektiv, aber...) diesbezuglich in den anderen Bundeslandern zugeht.

Pfuati und ich hoffe auf weitere Postings,
Angie
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Ralf
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Antwort #3 - 21.12.2004 um 22:36:58
 
Hi Angie !

Das Problem ist - wie so oft - dass in Bayern (und BaWü) die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltszeit anrechnet, weil man sich dort auf den Standpunkt steht, dass es sich hierbei nicht um gewöhnlichen Aufenthalt handelt.

Zu diesem Thema gibt es hier im Forum reichlich zu lesen.
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ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.12.2004 um 23:02:08
 
Hallo Ralf,

hey, das ist aber Wahnsinn, wie schnell man hier Antworten bekommt! Respekt!

Vergessen wir also Bayern und konzentrieren uns auf die anderen Sachen - waere es in einem anderen Bundesland fur mich moglich, eingeburgert zu werden, wenn ich uber u.g. Voraussetzungen und Vorgeschichte verfuge?
Was das Einkommen angeht, reicht z.B. eine Bestatigung des Auftragsnehmers (da ich freiberuflich arbeite), dass ich fur die Firma arbeite? Will man dazu auch Kontoauszuge oa. sehen?
VLG
Angie
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Mick
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Antwort #5 - 21.12.2004 um 23:15:47
 
Zitat:
Aha, und last but not least, ich wohne z.Z. in Bayern. (dies koennte ich allerdings pro forma aendern, fur die Zeit der Antragstellung oder?


"Pro Forma" geht da gar nix, ktosik. Das wäre nicht ganz legal, weder im melde-, noch im einbürgerungsrechtlichen Sinne.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Andrzej_aus_MUC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.12.2004 um 23:39:05
 
Hallo Angie,

Bei einem Einbürgerungsantrag wird u.a. geprüft, ob man den Lebensunterhalt alleine bestreiten kann, eine angemessen große Wohnung besitzt usw.  Ein Kontoauszug wird Dir wahrscheinlich nicht so viel nutzen, es sei denn Du verfügst über ein großes Vermögen. Viel eher ist eine Prognose über Dein nachhaltiges Einkommen für eine Einbürgerungsbehörde aussagekräftiger. Wenn Du eine Arbeitgeberbestätigung besitzt, in der steht, wieviel Du verdienst und ob Dein Vertrag befristet oder unbefristet ist d.h. wie lange davon ausgegangen werden kann, dass Du ausreichend Geld verdienst, damit Du  dem Staat nicht zu Lasten fällst, dann kann sich die Einbürgerungsbehörde auch eher über Deine finanzielle Situation ein Bild machen. Wenn Du freiberuflich arbeitest, unterzeichnest Du mit Deinem Geschäftspartner einen Vertrag, in dem die Dauer des Auftrags und das Honorar festgelegt sind. Deswegen dürfte ein solcher Vetrag meiner Ansicht nach ausreichen.

Gruß. Andrzej_aus_MUC 

P.S. Über Schwierigkaieten bei der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Bayern kannst Du bei dem Thema: Mehrstaatlichkeit für Polen in Bayern §87 Abs. 2 nachlesen Zwinkernd
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ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.12.2004 um 18:50:59
 
Hallo,

vielen Dank fur Eure Antworten.

Ralf, ich weiss, Du hast es gut gemeint mit Konsequenzen meines ev. "pro forma" umzugs. Was mich aber argert, ist Tatsache, dass es bei mir so was als Betrug eingestuft wuerde und das Handeln des Freistaates Bayern, der sich uber deutsche Bundesregierung und deutsche Gesetzgebung (u.a) in puncto Einburgerung stellt, muss man schlucken, ohne dass das Bundesland welche Minuspunkte bekommt. So ein typisch bayerischer Beitrag zur Foederalismusdebatte...
Und gerade diese Tatsache, wie auch ein paar andere Erfahrungen, die ich wahrend meines Aufenthalts in Bayern habe sammeln durfen, lasst mir uberlegen, den Umzug doch nicht pro forma  stattfinden zu lassen. Ich will z.B. in keinem Fall auf die polnische Staatsangehorigkeit verzichten mussen. Da ich , wie schon beschrieben, eher ortsungebunden bin - das Studium kann ich doch genauso gut in Hamburg oder Niedersachen absolvieren, waere es kein Problem.

Der zweite Weg ware, wohl als 1., gegen Bayern einen Prozess anzufangen. Ehrlich gesagt, bin ich keine Kampferin, aber ...
Wie schaetzt Ihr, wie gross waren dann meine Chance?...Was wurde so ein Spass kosten? (vielleicht faende ich ein paar Leute, die eine ahnliche Situation haben und mitkaempfen mochten? Und einen SPD-Anwalt, der helfen moechte?) Fragen, Fragen...

Jedenfalls: noch ist Polen nicht verloren:-)

Fur Eure Meinung ware ich sehr dankbar!
VLG
Angie

habe hier mal einen halben Meter Leerzeilen entfernt.  Zwinkernd
-ralf-
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« Zuletzt geändert: 22.12.2004 um 19:54:51 von Ralf »  
 
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #8 - 22.12.2004 um 19:40:40
 
Zitat:
Was mich aber argert, ist Tatsache, dass es bei mir so was als Betrug eingestuft wuerde und das Handeln des Freistaates Bayern, der sich uber deutsche Bundesregierung und deutsche Gesetzgebung (u.a) in puncto Einburgerung stellt, muss man schlucken, ohne dass das Bundesland welche Minuspunkte bekommt.


Quod licet Jovi non licet bovi.
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Ralf
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Antwort #9 - 22.12.2004 um 20:18:03
 
Zitat:
..
Ralf, ich weiss, Du hast es gut gemeint mit Konsequenzen meines ev. "pro forma" umzugs.

Hi Angie,

das war zwar Mick, aber ich sehe das natürlich genauso. Natürlich kannst du in ein anderes Bundesland umziehen, aber eben nicht nur "pro forma", also nur auf dem Papier. Das würde nicht nur gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, wie Mick schon gesagt hat, es würde auch keine andere Zuständigkeit im Einbürgerungsverfahren begründen, denn diese richtet sich danach, wo der Einbürgerungsbewerber sich für gewöhnlich aufhält.

Zitat:
Was mich aber argert, ist Tatsache, dass es bei mir so was als Betrug eingestuft wuerde

wird es ja nicht, es wäre ja "nur" eine Ordnungswidrigkeit, während Betrug eine Straftat ist.

Zitat:
und das Handeln des Freistaates Bayern, der sich uber deutsche Bundesregierung und deutsche Gesetzgebung (u.a) in puncto Einburgerung stellt,

Tut er das? Schließlich steht es nirgends direkt im Gesetz, dass polnische Staatsangehörige unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden müssen. Viele Rechtsgrundlagen lassen Gestaltungsspielräume. Allerdings sind sie hier durch die Erlasse des Bundes-Innenministeriums doch stark eingeengt.
Natürlich ist Staatsangehörigkeitsrecht Bundesrecht, aber die Länder führen es aus (Ausnahme: §§ 13 u. 14 StAG). Folglich ist es auch Aufgabe der Länder, Regelungslücken (so vorhanden) zu schließen.

In wie weit Erlasse des BMI für die Länder und ihre Behörden bindend sind, kann ich nicht beurteilen, ich bin weder Jurist noch Staatsrechtler.

Zitat:
... muss man schlucken, ohne dass das Bundesland welche Minuspunkte bekommt.

Wie das mit den Minuspunkten funtkionieren soll, musst du mal erklären. Etwa so wie hier im Forum, bei der Popularitätsanzeige?  Zwinkernd
Schlucken muss man dies auch nicht, man hat ja schließlich auch noch den Rechtsweg., siehe den Beitrag von Andrzej.

Zitat:
Der zweite Weg ware, wohl als 1., gegen Bayern einen Prozess anzufangen. Ehrlich gesagt, bin ich keine Kampferin, aber ...
Wie schatzt Ihr, wie gross waren dann meine Chance?...Was wurde so ein Spass kosten? (vielleicht faende ich ein paar Leute, die eine ahnliche Situation haben und mitkampfen mochten? Und einen SPD-Anwalt, der helfen moechte?) Fragen, Fragen...

Das könnte ein langwieriges Unternehmen werden. Wenn du am Ende jedoch gewinnst, muss das Land sämtliche Kosten tragen. Da kann, wenn es bis zum Bundesverwaltungsgericht geht, locker mal eine 5-stellige Summe rauskommen.

Leute in ähnlicher Situation sind ja schon in diesem Forum vertreten.

Zitat:
Jedenfalls: noch ist Polen nicht verloren:-)


grin

Zitat:
Fur Eure Meinung ware ich sehr dankbar!

Meine Meinung: Antrag stellen, ausdrücklich auf die Gegenseitigkeit hinweisen und erst mal abwarten, was passiert. Ich denke, dass auch in den Süd-Ländern über kurz oder lang der Auffassung des Bundes und der anderen Länder in dieser Frage gefolgt wird. Noch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtes in diese Sache wie schon bezüglich Griechenland wird Bayern wohl nicht riskieren.
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Andrzej_aus_MUC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 24.12.2004 um 01:37:38
 
Hallo Angie,

Lies Dir bitte die Beiträge zum Thema Mehrstaatlichkeit für Polen in Bayern §87 Abs. 2, auf die ich Dich schon hingewiesen habe, wenn Du Dich doch entscheiden solltest zu klagen oder Dich über die Kosten in der ersten Instanz informieren möchtest.
Was die Kosten einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht angeht, so steht am Ende des Gerichtsurteils im Präzedenzfall des griechischen Staatsbürgers (VerwG 1 C 13.03), dass der Wert des Streitgegenstandes  für das Revisionsverfahren auf 8000 € festgesetzt werde.

Gruß. Andrzej_aus_MUC
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Antwort #11 - 26.12.2004 um 18:33:59
 
Hi Andrzej!

Ein Hinweis auf ein anderes Thema sollte per Link geschehen, so wie
hier
, damit man das auch findet. Zweimal der gleiche Hinweis im selben Thread ist aber auch nicht notwendig.  Zwinkernd

Zitat:
Präzedenzfall des griechischen Staatsbürgers ...

Ich glaube nicht, dass dies 100%-ig vergleichbar ist. In dem Verfahren des Griechen ging es darum, dass man davon ausging, Gegenseitigkeit würde nur dann vorliegen, wenn der andere Staat vergleichbare Einbürgerungsmodalitäten hat, im konkreten Fall wurde dies verneint, weil Griechenland keinen Einbürgerungsanspruch kennt. Diese Auffassung wurde vom BVerwG verworfen.

Im Falle von Polen ist ja noch kein Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Gegenseitigkeit abgelehnt worden. Dort heißt es lediglich, im Falle von Polen sei dies noch nicht abschließend geklärt (obwohl eine Klärung vom Bund längst herbeigeführt worden ist).

Ich persönlich gehe davon aus, dass auch in Bayern und BaWü Gegenseitigkeit bei Polen (und den anderen angeblich noch ungeklärten Ländern) anerkannt wird, weil die Vorgaben des Bundes letztlich eindeutig sind. Es ist lediglich eine Frage der Zeit. Ob diese durch eine Klage verkürzt werden kann, ist zumindest fraglich, und letztlich bleibt auch noch das Kostenrisiko.
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Andrzej_aus_MUC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 27.12.2004 um 19:49:03
 
Hi Ralf,

Ich finde es aber manchmal sinnvoll genau darauf hinzuweisen, worauf man sich bezieht, sogar dann, wenn man die Stelle nochmals im selben Thread nennt. Es ist eindeutig und auch bequemer für den Leser, der nach oben nicht mehr scrollen muss.
Vielen Dank für den Hinweis bezüglich der Zitier- und der Verweisregeln  im Forum. Da ich noch ein Newbe bin, wird es mir hoffentlich erstmals noch verziehen Zwinkernd  :dom  Smiley

Jetzt aber mal im Ernst. Die Klage, die ich erhoben habe, ist natürlich nicht 100% gleich mit der des griechischen Staatsbürgers. In seinem Fall ging es ja darum, dass die Stadt Nürnberg bzw. die bayerischen Behörden dieselben Rechtsvorschriften  bzw. deren Gleichwertigkeit bei der Einbürgerunng eines Deutschen in Griechenland wie eines Griechen in Deutschland verlangt haben. Dies war aber nicht der tatsächliche Wille des Gesetzgebers, als das Gesetz § 87 Abs. 2 verabschiedet wurde. Diese Missinterpretation des Gesetzes in Bayern wurde  im Urteil  BVerwG 1 C 13.03 durch folgende Formulierung aus dem Weg geräumt:
" Zitat:
Aus der Entstehungsgeschichte
der Vorschrift ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Gegenseitigkeitserfordernis über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit hinaus auf weitere Umstände erstrecken wollte. Das gesetzgeberische
Ziel, die Einbürgerung von EU-Ausländern zu erleichtern, würde vielmehr nicht erreicht, wenn man - wie die Revision - für die Gegenseitigkeit eine Gleichwertigkeit
der Voraussetzungen und Folgen einer Einbürgerung verlangte und dementsprechend forderte, dass auch andere EU-Staaten die im Wesentlichen nur in Deutschland verankerte Anspruchseinbürgerung vorsehen. § 87 Abs. 2 AuslG liefe dann
weitgehend leer. Ähnliches gilt für die von der Revision vertretene Auffassung, dass eine Gleichwertigkeit bei den Einbürgerungsfolgen grundsätzlich nicht gegeben sei, wenn der ausländische Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen beibehalte, der Deutsche seine Staatsangehörigkeit dagegen
bei Erwerb einer ausländischen nach § 25 Abs. 1 StAG verliere. Dies hätte zur Folge, dass aus Gründen des deutschen Rechts die Frage der Gegenseitigkeit von
vornherein nicht aufgeworfen wäre und kaum ein Anwendungsbereich für § 87 Abs. 2 AuslG verbliebe. Eine derartige Auslegung verbietet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.

In  Bayern wurde aber nach wie vor der Wille des Gesetgebers noch nicht ganz umsetzt, z.B. in Bezug auf polnische Staatsbürger. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat es noch nicht geschafft, eine Stellungnahme bezüglich der Gegenseitigkeit mit Polen abzugeben, obwohl dafür ausreichend Zeit gewesen wäre. Es war auch aus unverständlichen Gründen nicht bereit, sich der Meinung des Bundes diesbezüglich anzuschließen, obwohl mir nicht klar ist, warum ein Bayer anders als ein übriger Deutscher bei einer Einbürgerung in Polen behandelt werden sollte und es deswegen einer besonderen bayerischen Prüfung bedarf. Es ist auch augenscheinlich, dass das Bayersiche Staatsministerium des Innern wohl es nicht so eilig hat, diesen rechtlosen Zustand schnellstmöglich zu beenden.
Ich meinerseits habe wegen Untätigkeit geklagt, da ich dadurch bayerische Behörden zu einer Entscheidung bewegen will oder diese zumindest gerichtlich herbeiführen kann. Man könnte ein Einbürgerungsverfahren für Jahre zurückstellen ohne dass eine Verwaltungsvorschrift erlassen wird, bei einer anhängigen Klage allerdings nicht mehr. Spätestens dann aber, wenn es zur Verhandlung kommt, muss etwas passieren. Sogar dann, wenn auf mich Kosten zukommen sollten, ist mir die Sache es wert.  Jemand muss den Anfang machen und den größten hat der griechische Staatsbürger aus Nürnberg durch den Präzedenzfall gemacht. Ich bin ihm deswegen sehr dankbar, dass er durch seinen unermüdlichen Einsatz den Weg für alle übrigen EU-Staatsbürger in Bayern den Weg geebnet hat und vor einem möglichen finanziellen Risiko nicht zurückgeschreckt ist.

Gruß. Andrzej_aus_MUC




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Ralf
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Antwort #13 - 27.12.2004 um 22:20:29
 
Zitat:
..., obwohl mir nicht klar ist, warum ein Bayer anders als ein übriger Deutscher bei einer Einbürgerung in Polen behandelt werden sollte und es deswegen einer besonderen bayerischen Prüfung bedarf.

Klasse. Du bringst es auf den Punkt.  [beifall=beifall.gif]

Zitat:
Es ist auch augenscheinlich, dass das Bayersiche Staatsministerium des Innern wohl es nicht so eilig hat, diesen rechtlosen Zustand schnellstmöglich zu beenden.

So sieht es allerdings aus.

Zitat:
Man könnte ein Einbürgerungsverfahren für Jahre zurückstellen ohne dass eine Verwaltungsvorschrift erlassen wird, bei einer anhängigen Klage allerdings nicht mehr. Spätestens dann aber, wenn es zur Verhandlung kommt, muss etwas passieren.

Richtig.

Zitat:
Jemand muss den Anfang machen und den größten hat der griechische Staatsbürger aus Nürnberg durch den Präzedenzfall gemacht. Ich bin ihm deswegen sehr dankbar, dass er durch seinen unermüdlichen Einsatz den Weg für alle übrigen EU-Staatsbürger in Bayern den Weg geebnet hat und vor einem möglichen finanziellen Risiko nicht zurückgeschreckt ist.

Auch an dieser Stelle nochmals Dank an Herrn A.  Zwinkernd

Zitat:
Da ich noch ein Newbe bin, wird es mir hoffentlich erstmals noch verziehen

Es ist verziehen. Newbie bezieht sich auch nur auf die Anzahl der Beiträge, ab 10 wird man normalerweise befördert.

Normalerweise deshalb, weil ich dir soeben aufgrund der Qualität deiner Beiträge vorzeitig den 2. Stern ...... gegeben habe.  Zwinkernd
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Antwort #14 - 29.12.2004 um 13:14:10
 
Hallo Ralf,

Danke für die netten Worte und für die Beförderung.  Smiley :happy: disco Smiley

Gruß. Andrzej
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