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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Antrag auf Staantangehörigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1103284097 Beitrag begonnen von sevdam_p am 17.12.2004 um 12:48:17 |
Titel: Antrag auf Staantangehörigkeit Beitrag von sevdam_p am 17.12.2004 um 12:48:17
Hallo ralf,
hoffe das du meine frage beantworten kannst. Bin geboren 06.02.1968 in Augsburg hab Haupschule und Einjaehrige Berufsfachschule abgeschlossen, habe genau 16 jahre in Deutschland gelebt. Sind 1984 mit den Eltern zürückgezogen. Durch meine Ehe bin ich wieder seit 6 monaten in DE. Es geht darum das ich Antrag auf die Deutschestaatangehörigkeit stellen will, möchte aber wissen ob mein früherer Aufenthalt in DE zu den Bedingungen : min. 8 Jahre aufenthalt in DE, zaehlt? Hoffe das du mir helfen kannst und bedanke mich im voraus für deine mühe. MfG Sevda M. P. |
Titel: Re: Antrag auf Staantangehörigkeit Beitrag von Abu am 17.12.2004 um 13:14:43
Es können max. 5 Jahre angerechnet werden. Vgl. § 89 Abs. 2 AuslG:
Zitat:
Abu |
Titel: Re: Antrag auf Staantangehörigkeit Beitrag von ronny am 17.12.2004 um 13:20:51 Zitat:
Zitat:
Hallo Sevda M.P., die vorstehenden Ausführungen sind den neuen Vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG entnommen worden. Bei Dir könnte u.U. die zweite Alternative in Frage kommen, wenn Deine AE nach dem 01.01.2005 aufgrund des § 37 Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Ronny |
Titel: Re: Antrag auf Staantangehörigkeit Beitrag von ralf am 17.12.2004 um 13:23:54
Hi Sevda!
Schön, dass es jetzt mit der Frage geklappt hat. ;) Da ab 1.1.2005 das neue Staatsangehörigkeitsgesetzt gilt, zitiere ich mal daraus: Zitat:
Dies ist aber bisher nach altem Recht (§ 89 AuslG) genauso. Der Antrag kann also frühestens 3 Jahre nach Wiedereinreise gestellt werden, da ja insgesamt 8 Jahre nötig sind. Dabei kann (nicht muss) der frühere Aufenthalt angerechnet werden, wenn dieser integrierende Wirkung hatte. Bei Aufenthalten im Kindesalter kann davon frühestens ausgegangen werden, wenn das Kind eine Schule in Deutschland besucht hat, wonach es bei dir ja aussieht. Falls dein Mann Deutscher ist, könnte die Einbürgerung unter Anrechnung früherer Zeiten bereits nach 2 Jahren Ehezeit erfolgen (§ 9 StAG) Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sein. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz findest du übrigens hier. |
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