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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
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Beitrag begonnen von pitty am 15.12.2004 um 13:40:01

Titel: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von pitty am 15.12.2004 um 13:40:01
Guten Tag,

nächste woche habe ich meinen ersten termin für den antrag der einbürgerung (anspruchseinbürgerung). ich bin 1979 als asylberechtigter nach §28 (AuslG vom 1965?) anerkannt worden. mit meinem geburtsland habe ich seither nichts mehr im rechtlichen sinne zu tun. ausser, dass in meinem reiseausweis (Typ: Abkommen vom 28. Juli 1951) vermerkt ist, dass dieser nicht für mein geburtsland gilt. ist die hinnahme der mehrstaatigkeit nach § 81 AuslG (1) 6. Absatz für mich gegeben? ist der dort genannte verweis auf §51 AuslG gleich dem §28 AuslG (alt)?

danke für Eure antworten.

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von Mick am 15.12.2004 um 13:46:15

schrieb am 15.12.2004 um 13:40:01:
[...] ich bin 1979 als asylberechtigter nach §28 (AuslG vom 1965?) anerkannt worden.



Nene, § 28 AuslG 1965 regelte die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Asylverfahrens ;)
Aber auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem AuslG 1965 führt zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von pitty am 15.12.2004 um 13:53:04

schrieb am 15.12.2004 um 13:46:15:
Nene, § 28 AuslG 1965 regelte die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Asylverfahrens ;)
Aber auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem AuslG 1965 führt zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit.



danke für die auskunft. dann kann es mit der einbürgerung ja ratzfatz klappen  [disco=disco.gif]. mal schauen, ob ich es schaffe, einen rekord aufzustellen  :-D

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von ralf am 15.12.2004 um 14:09:32
Im Prinzip richtig, Asylberechtigte werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, es sei denn, der Verlust der alten Staatsangehörigkeit tritt automatisch ein.

Bei Asylberechtigungen bei bestimmten Staatsangehörigen, besonders auch bei uralten Asylberechtigungen, ist jedoch zu prüfen, ob diese noch zu Recht besteht.

Man müsste daher zunächst einmal wissen, welche Staatsangehörigkeit Pitty zurzeit besitzt.


Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von pitty am 15.12.2004 um 14:24:32

schrieb am 15.12.2004 um 14:09:32:
Man müsste daher zunächst einmal wissen, welche Staatsangehörigkeit Pitty zurzeit besitzt.



vietnamesisch

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von ralf am 15.12.2004 um 14:51:12

schrieb am 15.12.2004 um 14:24:32:
vietnamesisch


Ok, bei vietnamesischen Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen sehe ich keine Probleme.

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bzw. ab 1.1.2005 § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG.  :up:

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von pitty am 15.12.2004 um 15:15:32

schrieb am 15.12.2004 um 14:51:12:
[...]
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bzw. ab 1.1.2005 § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG.  :up:


supi. danke! vor allen dingen auch mit dem hinweis auf das neue StAG!   :up:

Titel: Re: Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft
Beitrag von ralf am 15.12.2004 um 20:35:53

schrieb am 15.12.2004 um 15:15:32:
vor allen dingen auch mit dem hinweis auf das neue StAG!   :up:


2 Wochen vor dem Start kommt man daran ja nicht mehr vorbei.  :)

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