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Neues Gesetz (Gelesen: 2.242 mal)
irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.12.2004 um 14:23:23
 
Hallo!

Ich bin seit Sept. 2000 in deutschland, hatte die ganze Zeit Aufenthaltsbewilligung, 2 Jahre als Studentin und seit 2 Jahren bin ich wissenschaftlische Angestelltin an der Uni.
Gilt die neue Regelung auch für Doktoranden, d.h. nach der Promotion kann ich ein Jahr hier bleiben um einen Job zu suchen oder gilt die nur für Studenten?
Was ändert sich für mich nach dem 1.01.2005? Könnte ich Aufenthaltserlaubnis beantragen? Ich kenne jemanden, der die gleiche Situation hatte wie ich, und der hat einen drei-jährigen Arbeitsvetrag in einer (Pharma-)Firma (BWL-er) und der hat Aufenthaltserlaubnis bekommen. Ich habe einen 3-jährigen Arbeitsvertrag an der Uni und bekomme nur Bewilligung. Wieso?

Julia
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.12.2004 um 11:11:12
 
Weisst denn niemand Bescheid?
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.12.2004 um 13:41:40
 
Hallo,

Zitat:
Gilt die neue Regelung auch für Doktoranden, d.h. nach der Promotion kann ich ein Jahr hier bleiben um einen Job zu suchen oder gilt die nur für Studenten?
Was ändert sich für mich nach dem 1.01.2005? Könnte ich Aufenthaltserlaubnis beantragen?

lies doch mal hier nach:
Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis.

grüsse von
eishennig
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.12.2004 um 14:04:19
 
Hallo Julia,

Zitat:
Ich bin seit Sept. 2000 in deutschland, hatte die ganze Zeit Aufenthaltsbewilligung, 2 Jahre als Studentin und seit 2 Jahren bin ich wissenschaftlische Angestelltin an der Uni.
Gilt die neue Regelung auch für Doktoranden, d.h. nach der Promotion kann ich ein Jahr hier bleiben um einen Job zu suchen oder gilt die nur für Studenten?


Es haengt davon ab, ob die Aufenthaltsbewilligung eines Doktoranden nach dem 1.1.2005 als die Aufenhaltserlaubnis nach § 16 oder nach § 17 AufenthG weitergilt. Ich wuerde behaupten, dass das § 17 ist, weil die Doktoranden normalerweise mindestens 20 St/Wo arbeiten, und das passt nicht zum § 16 Abs. 3 AufenthG (wenn die Beschaeftigung nicht als "Ausübung studentischer Nebentätigkeit" betrachtet werden kann). Wenn ich Recht habe, besteht keinen Anspruch auf den Jahr der Jobsuche... Griesgrämig

Zitat:
Was ändert sich für mich nach dem 1.01.2005? Könnte ich Aufenthaltserlaubnis beantragen?


Du brauchst nicht die "Aufenthaltserlaubnis" zu beantragen. Nach dem 1.1.2005 gibt es ueberhaupt keine andere befristete Aufenthaltstiteln.

Zitat:
Ich kenne jemanden, der die gleiche Situation hatte wie ich, und der hat einen drei-jährigen Arbeitsvetrag in einer (Pharma-)Firma (BWL-er) und der hat Aufenthaltserlaubnis bekommen. Ich habe einen 3-jährigen Arbeitsvertrag an der Uni und bekomme nur Bewilligung. Wieso?


Weil Du Doktorandin bist. Wenn Du beweisen kannst, dass Zweck deines Aufenthaltes nicht die Promotion, sondern wisseschaftliche Taetigkeit ist, steht dir auch Aufenthaltserlaubnis (nach dem AuslG) zu.
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.12.2004 um 14:23:46
 
Sehr seltsam, ich habe nur einen Arbeitsvertrag vorgelegt, da steht nichts über Promotion.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.12.2004 um 14:57:55
 
Zitat:
Sehr seltsam, ich habe nur einen Arbeitsvertrag vorgelegt, da steht nichts über Promotion.


Dann darfst Du die ABH fragen, warum dir nicht AufErl sondern AufBew erteilt wurde... Smiley
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.12.2004 um 11:31:30
 
Zitat:
Sehr seltsam, ich habe nur einen Arbeitsvertrag vorgelegt, da steht nichts über Promotion.


Hallo irs04,
ich bin auch doktorand und besitze AE. Erstens, "normalerweise" wäre überhaupt nicht möglich dass Du eine Arbeitsvertrag kriegst bevor Du eine AE oder AB besitzst. Die dürfen in uni sowas nicht machen (glaube). Also was Du an die Beamten vorgezeigt hast, war wahrscheinlich eine Beabsichtigung von der Uni Dir eine Arbeitsplatz zu bieten. Und da ist der Trick. In der Schreiben muss UNBEDINGT stehen dass in Deine Person eine öffentliche Interesse besteht und Du in Lehre und Forchung arbeitest. sonst kriegst Du keine AE sondern AB.
Ich vermute dasselbe wird auch passieren mit den neuen ZuGz. Von dieser öffentliche interese Satz in deine Uni-Schreiben wird hängen ob Du eine AE nach Abschnitt 2 oder 3 kriegst.
Was noch üblich ist (wielleicht nicht überall aber bei mir war mal so), wenn Du bei Ausländerbehörde betonst dass Dir eine AE statt AB steht, dann geben die Dir eine Aufklärungsformular die Deine Arbeitsgeber füllen soll.
Und wenn da die öffentliche interesse erwehnt wird, hast Du Anspruch auf AE.
Ich meine Anspruch, weil bei mir wollte der Beamte das AE auch nach die ganze renerai das AB statt AE erteilen, aber dass ist eine lange Gechichte und GSD hat happy end gehabt  Smiley.
Also mit feste überzeugung in der Sistem und ne Grosse Dose Glück schaffst Du es.
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irs04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.12.2004 um 10:43:31
 
Vielen Dank Edmond für deine Antwort.
Wer hat bei dir den Brief (Öffentliches Interesse) geschrieben? Dein Doktorvater oder die Personalabteilung?

Grüße,
Julia
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