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Chinafrage (Gelesen: 1.549 mal)
Loydt
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Chinafrage
07.12.2004 um 18:56:17
 
Hallo !!
Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum und ich freue mich über eure Antworten.

Ich habe eine Freundin die seit 3 Monaten wieder in Shanghai wohnt und dort Arbeitet. Die letzten 5 Jahre war Sie mit einem Studentenvisum in Deutschland und hat hier studiert.
Jetzt möchten Sie wieder nach Deutschland zurück.
Ihr Studentenvisum ist vor 10 Tagen abgelaufen.

Ich habe eine Firma für Elektrotechnik und Nachrichtentechnik und möchte einen Vertriebskanal nach China aufbauen.
Meine Fragen:
-Kann meine Freundin mit einem Besuchsvisum einreisen und kann Sie das Visum in ein Arbeitsvisum umwandeln wenn ich Ihr einen festen Arbeitsplatz anbiete ?
-Kann man ein Besuchsvisum verlängern
-Wird eine Heirat in Dänemark mit einem Besuchsvisum anerkannt?
Ich bedanke mich im vorraus für eure Antworten
Viele Grüsse
Hansi
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 07.12.2004 um 19:11:53
 
Hi,
ich habe das mal verschoben, da Familienzusammenführung nicht im Vordergrund steht und da mehrere Bereiche angesprochen sind.

Zitat:
Hallo !!
-Kann meine Freundin mit einem Besuchsvisum einreisen und kann Sie das Visum in ein Arbeitsvisum umwandeln wenn ich Ihr einen festen Arbeitsplatz anbiete ?


Nein, das geht definitiv nicht. Siehe auch in der FAQ. Die Entscheidung wäre im Ermessen zu treffen, daher kann vom Versagungsgrund "Einreise mit dem falschen Visum" nicht abgesehen werden.

Zitat:
-Kann man ein Besuchsvisum verlängern


Auch hierzu findet man Antworten in der FAQ. Normal nein, in Ausnahmefällen: ja.

Zitat:
-Wird eine Heirat in Dänemark mit einem Besuchsvisum anerkannt?


Die Heirat an sich wird schon anerkannt. Die Frage, die interessieren dürfte ist wohl eher, ob es danach eine Aufenthaltserlaubnis gibt.
Ggf. kann hier vom genannten Versagungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG abgesehen werden. Liegt aber im Ermessen der Ausländerbehörde.

Wenn die Eheschließung beabsichtigt ist, würde ich ein Visum zu diesem Zwecke beantragen. Wenn die Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, würde ich ein Visum zu diesem Zwecke beantragen.

Ansonsten gilt: Spätere Probleme vorhersehbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Loydt
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.12.2004 um 20:05:19
 
Hallo Mick,

vielen Dank für die schnelle Antwort, werde jetzt auch mal die Faq lesen. grin
Viele Grüsse
Hansi
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