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Anmeldung bei der ABH während eines Besuchsaufenthaltes (Gelesen: 4.925 mal)
Reyhan
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05.12.2004 um 15:17:50
 
Hallo zusammen,

ich habe zwar schon gesucht, aber leider nichts gefunden.

Ist es in D. erforderlich sich zu Beginn eines Besuchsaufenthaltes mit einem Schengen-Visum irgendwo ( ABH, Einwohnermeldeamt u.ä.) anzumelden ?

Danke schon jetzt

Reyhan
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Mick
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Antwort #1 - 05.12.2004 um 18:01:45
 
Zitat:
Hallo zusammen,

ich habe zwar schon gesucht, aber leider nichts gefunden.

Ist es in D. erforderlich sich zu Beginn eines Besuchsaufenthaltes mit einem Schengen-Visum irgendwo ( ABH, Einwohnermeldeamt u.ä.) anzumelden ?

Danke schon jetzt

Reyhan



Hi,
nein, zu Beginn sicherlich nicht. Es gilt das sogenannte Besucherprivileg. Für NRW bedeutet dieses, dass eine Meldepflicht erst nach 2 Monaten Aufenthalt entsteht. Meistens wird auch nix gesagt, wenn gar keine Anmeldung erfolgt, vermutlich weil man da in der Regel der Abmeldung hinterher rennen muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Reyhan
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Antwort #2 - 05.12.2004 um 18:19:04
 
Danke schön.

Ich kenne diese Anmeldung auch nicht aus NRW sondern habe von anderen Bundesländern gehört/ gelesen in denen grosser Wert darauf gelegt werden soll.

Viele Grüße

Reyhan
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Mick
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Antwort #3 - 05.12.2004 um 18:37:42
 
Zitat:
Danke schön.

Ich kenne diese Anmeldung auch nicht aus NRW sondern habe von anderen Bundesländern gehört/ gelesen in denen grosser Wert darauf gelegt werden soll.

Viele Grüße

Reyhan


Hi,
eine vergleichbare Regelung dürfte es in allen Ländern geben (Vorgaben ergeben sich aus dem Melderechtsrahmengesetz, welches bundesweit gilt).
Suche einfach mal nach "Meldegesetz" und dem jeweiligen Bundesland. Wahrscheinlich wirste da fündig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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ronny
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Antwort #4 - 06.12.2004 um 15:52:35
 
Zitat:
eine vergleichbare Regelung dürfte es in allen Ländern geben


Mmh,

könnte es sein dass da was durcheinander geraten ist, oder habt ihr in NRW wirklich diese Zitat:
Meldepflicht erst nach 2 Monaten Aufenthalt entsteht

Freizügigkeit?

Ich habe mal das hessische Meldegesetz geprüft, und der ansonsten ähnlich formlierte § 25 HMG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die "Meldepflicht nicht entsteht, wenn bereits eine gemeldete Wohnung im Bundesgebiet existiert"  und zum "Zwecke des vorübergehenden Aufenthaltes eine weitere bezogen werden soll" .

Nur für diese gibt es das Besucherprivileg.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #5 - 06.12.2004 um 16:15:28
 
Zitat:
Mmh,

könnte es sein dass da was durcheinander geraten ist, oder habt ihr in NRW wirklich diese
Freizügigkeit?


Hi Ronny,
wenn ich es doch sage..

Zitat:
§ 25
Abweichende Regelungen
(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum
Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine
Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13
Abs. 1 und 2. Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er
sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(2) Absatz 1 gilt für ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, mit der
Maßgabe, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet zu sein brauchen.


Na, gibbet beim hessischen MG keinen Abs. 2?

:santa
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #6 - 06.12.2004 um 16:23:05
 
Zitat:
Na, gibbet beim hessischen MG keinen Abs. 2?


In der Tat, doch, aber der hülfet ned weiter, weil er sagt:

Meldepflichten nach Abs. 1 werden ned begründet:

1. bei Vollzug einer richterlichen Entscheidung  über Freiheitsentziehung,

2. nicht länger als drei Monate dauernder Aufenthalt in ÜWH´s für Asylbewerber etc. und Spätaussiedler etc..

Sch...Föderalismus, soweit zu den einheitlichen Lebensverhältnissen.

Ronny
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Antwort #7 - 07.12.2004 um 08:26:40
 
Hi Ronny,

kann im Rahmen des § 15 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (Bund) landesrechtlich unterschiedlich geregelt werden.
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Reyhan
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Antwort #8 - 07.12.2004 um 09:15:14
 
Gut, dass ich noch einmal geguckt habe !

Danke an euch


Reyhan
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Abu
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Antwort #9 - 07.12.2004 um 12:01:34
 
Zitat:
oder habt ihr in NRW wirklich diese Zitat:
Meldepflicht erst nach 2 Monaten Aufenthalt entsteht
Freizügigkeit?


Was heißt Freizügigkeit?

Die hessische Regelung erscheint mir schlicht und einfach unrealistisch zu sein...

Ich habe mal das Meldegesetz meines (Heimatbundeslandes) Brandenburg gecheckt: Generell, d. h. auch für Ausländer, keine Meldepflicht bei Kurzaufenthalten bis 2 Monate... (Und das bei Schönbohm als Innenminister!)

Wetten, daß nur noch Bayern und evtl. Baden-Württemberg und Sachsen nicht diese "Freizügkeit" haben...  grin

Abu
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Antwort #10 - 07.12.2004 um 13:13:10
 
Zitat:
Was heißt Freizügigkeit


Hi Abu,

meinte damit nicht die solche an sich, sondern mehr im Sinne von "liberal".  Zwinkernd

Zitat:
Die hessische Regelung erscheint mir schlicht und einfach unrealistisch zu sein


Funktioniert  lachen auch ned glaubs mir  lachen

Zitat:
Und das bei Schönbohm als Innenminister


Bouffier hats nederfunden, galt schon zu Rot-Grünen und Roten Zeiten, gab nur mal ne Sonderregelung für Ex-DDR.

Wir machet sieja nicht die Gesetze, Du und ich, wir leiden nur an unterschiedlichen Seiten desSchreibtischs darunter.

Aber insgesamt müßte es in Deutschland ein einheitlicheres Melderechtgeben.

Ronny
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Antwort #11 - 07.12.2004 um 20:04:40
 
Zitat:
[...] Was heißt Freizügigkeit? [...]


Es gibt drei mir bekannte Freizügigkeiten:

    [1.]Die Freizügigkeit, die der Art. 11 GG erlaubt und durchaus einschränkbar ist, erlaubt allen Deutschen, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen. Dieses Recht endet an den Grenzen Deutschlands. Eine Ausreisefreiheit ist damit nicht begründet.
    [2.]Die europäische Freizügigkeit aufgrund von Art. 18 ff. EG-Vertrag für EU-Bürger und ihre Angehörigen.
    [3.] Freizügigkeiten, die sich aufgrund von Schengenrechten ergeben (z.B. kontrollfreie Grenzübertritte = Art. 2 SDÜ).


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Antwort #12 - 08.12.2004 um 10:09:59
 
Zitat:
Es gibt drei mir bekannte Freizügigkeiten:

    [1.]Die Freizügigkeit, die der Art. 11 GG erlaubt und durchaus einschränkbar ist, erlaubt allen Deutschen, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen. Dieses Recht endet an den Grenzen Deutschlands. Eine Ausreisefreiheit ist damit nicht begründet.
    [2.]Die europäische Freizügigkeit aufgrund von Art. 18 ff. EG-Vertrag für EU-Bürger und ihre Angehörigen.
    [3.] Freizügigkeiten, die sich aufgrund von Schengenrechten ergeben (z.B. kontrollfreie Grenzübertritte = Art. 2 SDÜ).


Doc  Zwinkernd


Doc,

das:
Zitat:
Was heißt Freizügigkeit?

war eine rhetorische Frage.

Trotzdem danke für die rechtlichen Erläuterungen  Zwinkernd

Abu
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