Hi Abu
Zitat:Ich hatte seinen Fall so verstanden, daß das Problem der
ABH nicht ist, daß er (und nicht seine Frau) den Lebensunterhalt sichert. Vielmehr ist das Problem der
ABH, daß er den Lebensunterhalt nicht mit Erwerbseinkommen, sondern mit Arbeitslosengeld sichert.
Daraufhin hatte ich ihm gesagt, daß nach Nr. 17.2.3.2 AuslG-VvW Arbeitslosengeld - im Gegensatz zu Arbeitslosenhilfe - zu den eigenen Mitteln i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 3
AuslG gehört.
Grundsätzlich habe ich bei der Frage, ob der
LU durch Arbeitslosengeld sichergestellt ist, immer ein kleines Problem. "Sicherstellung" bedeutet für mich eine gewisse Dauerhaftigkeit. Beim AlG dürfte man das regelmäßig verneinen, da es begrenzt gezahlt wird (ok., welcher Arbeitsplatz ist schon sicher).
Aber die Frage stellt sich nicht, da es um die "eigenen Mittel" der Ausländerin geht, zu der nachgezogen wird. Es sind nicht ihre, sondern die "eigenen Mittel" des Ehemannes.
Zitat:Jetzt verstehe ich Deine Argumentation so, daß sein Einkommen, Arbeitslosengeld, etc. sowieso prinzipiell nicht zählt, sondern nur das seiner Frau, korrekt? Wie kommt es dann, daß es definitiv Fälle gibt, wo das Einkommen, etc. des deutschen Ehepartners angerechnet wird. Oder müssen das dann Härtefälle im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 sein:
Ich denke, dass die ABH's in vielen Fällen die Regelung nicht kennen, oder nicht kennen wollen. Oder man löst das Problem über ein Schuldanerkenntnis des Ehemannes. Wie auch immer.
Zitat:Zu Deinem Hinweis zur Rechtslage im nächsten Jahr:
Verstehe ich das richtig, daß in solchen Fällen aus finanzieller Sicht nur noch Sozialhilfebezug ein Hinderungsgrund darstellt (vgl. § 27 Abs. 3 AufenthG)?
Nein, es geht nicht (nur) um SH-Bezug. Es muss ausreichendes Einkommen vorhanden sein. Dabei kann aber auch das des Ehemannes/Stiefvaters berücksichtigt werden.
Folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 (insbesondere der letzte Satz)
AufenthG.