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Kindesnachzug nur mit alleinigem Sorgerecht? (Gelesen: 2.647 mal)
od
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wer etwas will sucht Wege


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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19.11.2004 um 22:12:28
 
Hallo!
Meine russische Verlobte und ich haben folgendes Problem. Wir wollen in Deutschland heiraten und haben ein Heiratsvisum beantragt. Damit ihre kleine Tochter (10) gleich mitkommen kann, haben wir für sie auch ein Visum beantragt (gilt wohl gleich als Kindesnachzug). Jetzt habe ich einen Schrieb von der Ausländerbehörde Stuttgart bekommen, in dem sie u.A. ein Dokument über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind fordern.
Zitat: „ amtliche Übertragung des Sorgerechtes komplett auf Frau XYZ durch ein Gericht/Amtliche Behörde im Heimatland + Apostille und Übersetzung, die Einverständniserklärung des Vaters reicht nicht aus“.
Die Einverständniserklärung des Vaters haben wir. Sie reicht auch laut der Deutschen Botschaft in Moskau und der Weisungsordner der Berliner Ausländerbehörde (http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf) aus, da es im russischen Recht nur dann eine Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil gibt, wenn das andere Elternteil Tod, im Gefängnis oder geisteskrank ist.
Der Clou ist, die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde weiß dies auch, verlangt aber dennoch ein amtliches Dokument in dem genau das bestätigt wird.
Gründe:
1.      Deutschland macht sich sonst einer möglichen Kindesentführung mitschuldig
2.      „Sonst können Sie hier nichts mit dem Kind machen“ (Originalton)

Sie behauptet auch solch ein Dokument schon gesehen zu haben, weiß jedoch nicht wie es heißt, welche Stelle es ausgestellt hat oder was es genau besagt.

Der Scheidungsrichter hat meiner Verlobten angeboten noch ein zusätzliches Dokument als Anhang des Scheidungsurteils schreiben, in der stehen kann "Das Kind wird bei seiner der Mutter leben" und/oder "Die Mutter kommt alleine für den Kindsunterhalt auf".

Meine Fragen:
-      Kennt jemand so ein Dokument (speziell aus Russland)?
-      Was genau muss in diesem Dokument laut Recht geregelt sein?
-      Warum reicht in Berlin offensichtlich die Einverständniserklärung des Vaters?
-       Wenn der Richter dieses Dokument verfasst, soll sie beides verlangen, oder reicht es aus "Das Kind wird bei seiner der Mutter leben" (weil bei Punkt 2 gibt sie viel auf, falls wir noch mehr Probleme mit der ABH bekommen)
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #1 - 19.11.2004 um 22:58:04
 
Hallo :

Idee 1:  Mache eine mail an die deutsche Botschaft in Moskau und frage gezielt an welche russiche Behörde für so einen Sorgerechtsbeschluss zusträndig ist oder ob nach Kenntniss der Botschaft solche Beschlüsse in der Russischen Förderation überhaupt genmacht werden.

Idee2: Ziehe kurzfristig und meldetechnisch nach Berlin um wenn dies von deinem Job her geht

Idee 3: mache dich mal bei Gericht in S Schlau die haben nämlich eine gut sortierte Datei(weis nur nicht wo die steht) was für Doks nötig sind.

Idee 4: Lasse deien Verlobte in Moskau mitr etwas Geld regeln das so ein Beschluss ausgestellt wird (legler Beschluss)bezw.dir vom Ovir bescheinigt wird das es keinen derartrigen Beschluiss nach russischem Recht gibt.

Gruss peku
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #2 - 20.11.2004 um 08:13:26
 
Hallo Peku,

falls Idee 2 ernst und seriös gemeint ist, dann Idee 5: Geh in einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Nach Gemeinschaftsrecht ist die Sache einfacher.

Falls es zu keiner reellen Verlagerung des Hauptwohnsitzes kommen würde, wäre Idee 2 allerdings rechtswidrig!

Idee 6: Sprech einmal mit dem zuständigen Jugendamt in Russland. Kenne einen Fall, in dem das Jugendamt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 20.11.2004 um 09:43:05
 
Hallo Od,

in Rußland ist es meines Wissens so, dass die Eltern wie Du schon sagst das Sorgerecht im Regelfall gemeinsam ausüben. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein habe ich außer in den Fällen, in denen das russische Gericht den Vater für verschollen / bzw. zur Ausübung des Sorgerechts außerstande erklärte, noch nicht gesehen. Ich habe zahlreiche Fälle bei Aussiedlern gehabt. Da war aber die Schwierigkeit nicht so groß, weil das Kind im Aufnahmebescheid stand.

In deinem Fall geht es ja um Familiennachzug zu einer Ausländerin, die Voraussetzungen siehst Du in den §§ 17 ff AuslG geregelt. Da ist einiges zu beachten.

Aber es könnte sein, dass Euch  eine Verzichtserklärung des Vaters, dass er also auf die Ausübung des Sorgerechts verzichtet, verbunden mit der Erlaubnis zur dauerhaften Verlegung des Aufenthaltes in das Ausland (Deutschland) weiterhilft.
Diese müßte er in notariell beglaubigter Form beim Staatsnaotariat abgeben. Hierzu solltest Duauch noch mal mit Stuttgart reden.

In Deutschland könnte dann (nach Einreise) ein Beschluß über das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters durch das Familiengericht weiterhelfen.

Alles Gute
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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od
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.11.2004 um 13:54:47
 
Hallo,

nach Berlin oder gar in's EU Ausland ziehen fällt bei mir erst unter Plan C. Derzeit hoffe ich noch das Plan A , also der "normale" Weg, doch noch klappt. Notariell beglaubigte Erklärungen reichen laut ABH nicht aus, es muss ein amtliches/gerichtliches Dokument sein.
Alle sonstigen Bedingungen (Wohnraum, Einkommensnachweis und Alter des Kindes) sind kein Problem. Bei meinem zweiten Anruf war der Sachbearbeiter schon sehr ungehalten, obwohl ich durchgehend freundlich und sachlich war. Dort will ich eigentlich erst wieder anrufen, wenn ich wirklich etwas neues habe.
In diesem Forum gibt es doch auch ABH-Mitarbeiter. Also hier eine Frage an die ABH-Mitarbeiter. Wie wird so etwas bei Euch gehandhabt? Was steht in Euren Weisungsordnungen zu diesem Thema?
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #5 - 20.11.2004 um 15:53:01
 
hallo od,

die sache ist irgednwie schon klar auch von der Bundesregierung vorgegeben.Dort wird folgendes verlangt:

...Eine notariell beglaubigte und mit Apostille versehene Einverständniserklärung des nicht mit ausreisenden Elternteils zur Ausreise des Kindes und ständigen Wohnsitznahme in Deutschland
oder Nachweis des alleinigen Sorgerechts (Gerichtsbeschluss über das alleinige Sorgerecht mit Apostille oder Sterbeurkunde des anderen Elternteils mit Apostille). Die Unterlagen sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen.

Somit würde ich dir raten das die kIndesmutter sich diese blau markierte Vollmacht holt und zusammen mit dem Visanatrag auf der botschaft einreicht.Sollte die ALB in S dann immer noch etwas anderes fordern (was weder vom Gesetz noch von den Ausführungsbestimmungen her vorgesehen ist)würde ich zunächt den Leiter der Behörde aufsuchen ggf.dann auch politischen Einfluss nehmen.

Das ding muss regelbar sein.

gruss peku


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od
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.11.2004 um 17:47:14
 
Hallo Peku,

Mit der Deutschen Botschaft habe ich eine halbe Stunde gesprochen. Die waren auch sehr nett, wussten leider aber auch nicht was man da machen kann. Die notariell beglaubigte Einverständniserklärung liegt vor...reicht aber nicht aus, laut ABH.
Ich habe inzwischen eine vom Landtag von Baden-Württemberg abgelehnte Petition eines ähnlichen Falles gefunden. Darin hieß es das Kind kann ja beim Vater wohnen...

Gruß
  OD
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.11.2004 um 19:10:03
 
hallo od,

ich habe nun inzwischen mit der deutschen Botschaft in Moskau wie ich dir mitteilte das Ding erörtert.

Der Sachbearbeiter der deutschen Botschhaft in Moskau teilte mir heute mit das er bereit ist die Sache unmittelbar mit dem/der zuständigen Sacbearbeiterin deiner Ausländerbehörde zu besprechen.Er benötigt von Dir dazu Angaben siehe Text:


Sehr geehrter Herr XXXXX,

bitte teilen Sie mir den Namen der Antragstellerin und den Namen des Sachbearbeiters bei der Ausländerbehörde mit, damit ich mit diesen die Angelegenheit klären könnte.



Ich möchte Dir anbieten das du mir eine kurze mauil schreibst von dir  zu mir.dann sende ich dir per mail den ganzen bisherigen Vorgang zu und du tritts direkt mit dem Sachbearbeiter in der Botschaft in Kontakt.Ist das ein Vorschlag zum Lösungsversuches deines Problems??

gruss peku
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Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 26.11.2004 um 08:48:29
 
Hallo!

Ich bin Stiefvater von einem 9 jährigen Sohn und bei uns gab es auch Probleme mit dem alleinigen Sorgerecht.
Ich habe in Russland geheiratet und meine Frau hat dann für sich und ihren Sohn den Antrag auf Familienzusammenführung beim Generalkonsulat in Nowosibirsk beantragt. Dort reichte der Nachweis über eine unbefristete Ausreise für meinem Stiefsohn aus, zur Erteilung des Einreisevisums nach Deutschland.
(Natürlich mit Zustimmung der zuständigen ABH)
Bei der Antragstellung des Aufenthaltstitels wollte die ABH auf einmal einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht von meiner Frau haben, den es (wie in den meisten Fällen) nicht gab.
Die ABH hat uns dann zur Auflage gemacht, das Sorgerecht von einem deutschen Familiengericht klären zu lassen.
Wir haben uns dann eine Anwältin genommen, die sich mit dem Ausländerrecht auskennt und nach Informationen vom Auswärtigen Amt (Interntionales Abkommen über Kinder) und Rücksprache mit der ABH, kann die Behörde einen solchen Beschluss verlangen.
Zu unserem Glück haben wir von dem Vater eine nachträgilche Abtretung seines hälftigen Sorgerechts erhalten, die dem Familiengericht schon vorliegt. Nächste Woche müssen wir noch zum Jugendamt, denn das Familiengericht will von denen einen Bericht haben.

Inzwischen hat unser Stiefsohn (auch auf Vermittlung unserer Anwältin) einen ordnungsgemäßen Aufenthaltstitel erhalten (vorher nur eine Art Duldung nach § 69 AuslG), da man noch nicht genau sagen kann, wann das Familiengericht zu einer Entscheidung kommt.

Übrigens: Der Vater von meinem Stiefsohn erhält ebenfalls Post vom Familiengericht über den eingereichten Antrag und kann evtl. dazu Stellung nehmen oder sogar persönlich zur Verhandlung erscheinen.

Da er aber schon vorab seine Zustimmung gegeben hat, wird das Familiengericht zu unseren Gunsten entscheiden. Natürlich auch im Hinblick darauf, das es Niemanden gibt, der unseren Sohn in Russland ein gutes Zuhause geben kann, bzw. ein Sorgerecht ausübt.

Liebe Grüße
Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 26.11.2004 um 10:02:36
 
Hallo,

erst mal vielen Dank an Peku, er hat mir Kontakt zu einem Mitarbeiter der Deutschen Botschaft verschafft, der in der Sache aktiv werden will. Mal sehen ob die Deutsche Botschaft in Moskau etwas bei der AHB in Stuttgart erreichen kann.

Natürlich hoffe ich immernoch, daß es ohne Anwalt und grosse Amtshandlungen möglich ist, wobei mich die Nachricht von Joemi eher das Schlimmste annehmen läßt.
Joemi, wie und durch welche Russische Behörde hat der Vater die nachträgilche Abtretung seines hälftigen Sorgerechts gemacht? Ist es ein amtliches Dokument oder eine notariell beglaubigte Aussage? Uns hat man gesagt wir könnten kein solches amtliches Dokument bekommen.
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Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.11.2004 um 11:03:52
 
Hallo od,

der Vater hat diese Erklärung bei einem Notar abgegeben.
In der Regel wird von einem russischen Gericht kein Sorgerechtsentscheid bei einer Scheidung geklärt, da zu 99,9% die Kinder bei der Mutter verbleiben. Daher wird es auch Schwierig sein, über ein russisches Gericht das Sorgerecht zu klären. :richter

Ich würde an Eurer Stelle abklären, ob der Vater das Sorgerecht auf die Mutter überträgt (bei einem Notar und am besten im Einvernehmen, also beide anwesend) und dann mit der ABH sprechen, ob die das so akzeptieren.
Meine ABH war auf jedenfall sehr glücklich, das der Vater diese Erklärung abgab.

Grüße
Joemi
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Antwort #11 - 30.11.2004 um 13:31:55
 
Update...

der Vorschlag von peku sich an die Deutsch Botschaft zu wenden scheint gewirkt zu haben Daumen hoch.
Gestern habe ich Post von der AHB bekommen in der auf einen Sorgerechtsbescheid verzichtet wird! Es wird eine notarielle Erklärung des Vaters verlangt, der darin das Sorgerecht auf die Mutter überträgt (wie Joemi schon schrieb).
Schön, dass die AHB hier in Stuttgart so flexibel war und die Deutsch Botschaft in Moskau so aktiv  Smiley.
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