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Ehevisum, zeitliche Vorgaben? (Gelesen: 6.192 mal)
Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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18.11.2004 um 20:02:09
 
Hallo,

würde mich über Antworten zu folgende Fragen bzgl. einer Eheschließung mit einem peruanischem Staatsbürger freuen:

1. Muss das Visum zur Ehe genehmigt werden, oder kann es hier Probleme geben.

2. Wenn das Visum erteilt wird, in welchem Zeitraum muss man dann heiraten? Für welche Dauer wird dieses Visum ausgestellt?

3. Was mache ich, wenn ich einen Termin beim Standesamt habe, aber sich die Visumserteilung verzögert, und der Temin nicht eingehalten werden kann.

4. Was passiert (hoffentlich nicht), falls die Ehe nicht geschlossen wird? Steht man(n) und sie dann als Schwinderl da, und hat das rechtliche Folgen.

5. Kann ein Ausländer, der ursprünglich ein Ehevisum bekommen hat, dann aber nicht heiratet, danach mit welchem Visum auch immer, nochmal nach D einreisen?

Hoffe auf Antwort.
ciao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 18.11.2004 um 20:10:53
 
Hallo Kocherl,

die Antworten auf Deine Fragen:

1.:    ja
1,5.: ja
2.:    sofort bzw. sobald als geplant
2,5.: 3 Monate
3.:    Terminverschiebung beantragen
4.:    Nix besonderes
4,3.: nein
4,6.: ja, Ausreise mit Ablauf der Visumgültigkeit
5.:    ja, nach 3 Monaten Aufenthalt außerhalb von Schengenland

Doc  8)
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Abu
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Antwort #2 - 19.11.2004 um 09:37:33
 
Zitat:
1. Muss das Visum zur Ehe genehmigt werden, oder kann es hier Probleme geben.

Zitat:
1.:    ja
1,5.: ja


Ein Heiratsvisum kann - im Gegensatz zu einem Familienzusammenführungsvisum - wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft abgelehnt werden.

Abu
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Mick
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Antwort #3 - 19.11.2004 um 09:51:26
 
Zitat:
Ein Heiratsvisum kann - im Gegensatz zu einem Familienzusammenführungsvisum - wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft abgelehnt werden.

Abu


Hallo Abu,

nach den Regelungen für das Visumsverfahren kann die Ablehnung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt ohne Beteiligung der Ausländerbehörden nur in "krassen" Ausnahmefällen in Frage kommen, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes offensichtlich ist, dass sich der Antragsteller missbräuchlich ein Einreiserecht verschaffen will.

Die Tatsache, dass der LU bei Antragstellung nicht gesichert ist, wird sicher nicht dazu führen, dass der Sachverhalt unter die o.a. Regelung subsumiert wird. Insbesondere ist auch zu bedenken, dass der hier lebende Verlobte durchaus noch die Möglichkeit hat, für die Sicherstellung des LU zu sorgen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Abu
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Antwort #4 - 19.11.2004 um 10:10:01
 
Zitat:
nach den Regelungen für das Visumsverfahren kann die Ablehnung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt ohne Beteiligung der Ausländerbehörden nur in "krassen" Ausnahmefällen in Frage kommen, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes offensichtlich ist, dass sich der Antragsteller missbräuchlich ein Einreiserecht verschaffen will.


???

Von "ohne Beteiligung der Ausländerbehörden" war doch gar nicht die Rede...

Das Visum kann doch abgelehnt werden, weil die ABH z. B. wegen Sozialhilfebezug die Zustimung verweigert, oder nicht?

Abu
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Antwort #5 - 19.11.2004 um 10:18:26
 
Zitat:
???

Von "ohne Beteiligung der Ausländerbehörden" war doch gar nicht die Rede...


Sorry Abu,

aber "aus eigener Kraft" hatte ich so interpretiert, als würde die Botschaft ohne Beteiligung der ABH ablehnen.

Zitat:
Das Visum kann doch abgelehnt werden, weil die ABH z. B. wegen Sozialhilfebezug die Zustimung verweigert, oder nicht?

Abu



Klar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #6 - 19.11.2004 um 10:33:03
 
[quote author=Mick link=board=ehe;num=1100804529;start=0#5 date=11/19/04 um 10:18:26]aber "aus eigener Kraft" hatte ich so interpretiert, als würde die Botschaft ohne Beteiligung der ABH ablehnen.
[quote]

Nee, das "aus eigener Kraft" bezog sich auf die Sicherung des Lebensunterhalts... War mißverständlich...
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 19.11.2004 um 18:04:07
 
Hallo,

zuerst mal vielen Dank für die Antworten und die Diskussion.
Das Thema des Unterhalts und der Versorgung würde sich nicht stellen. Diesezüglich ist alles gesichert.

Jetzt habt Ihr mich aber mit Heiratsvisum und Visum für Familienzusammenführung durcheinander gebracht. Ich dachte das wäre das gleiche. Vielleicht muss ich noch sagen, dass es sich in unserem Fall um eine Heirat handeln würde, die in Deutschland stafffindet. Laut der Homepage der Botschaft kommt deshalb doch nur "Familienzusammenführung zur Eheschliessung in Deutschland" in Frage. Meinen wir also alle das gleiche, oder gibt es etwas das auf der Homepage nicht aufgeführt ist?
http://www.embajada-alemana.org.pe/de/willkommen/visa/anf_nat_visum_dt.htm

Was mich noch wundert ist, das Visum für eine Heirat oder Familienzusammenführung wird im Bereich "Visum für mehr als drei Monate" aufgeführt. Laut der Info von Doc ist es aber auch nur drei Monate gültig. Habe ich hier was falsch verstanden Fragezeichen

Wenn die Bearbeitung des Antrags schon zwei Monate dauert, und man die Terminplanung berücksichtigen muss, dann kann das ganze in 3 Monaten verdammt schwierig werden.

Grüße
Kocherl

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ronny
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Antwort #8 - 20.11.2004 um 09:28:07
 
Zitat:
Wenn die Bearbeitung des Antrags schon zwei Monate dauert, und man die Terminplanung berücksichtigen muss, dann kann das ganze in 3 Monaten verdammt schwierig werd


Hallo Kocherl,

der Unterschied zwischen dem obengenannten Visum zur Familienzusammenführung und dem Visum zum Zwecke der Eheschließung ist schlichtweg der Familienstand.

Bei ersterem seid ihr verheiratet, im zweiten Fall wollt ihr heiraten.

Zu ddeiner Frage, wenn die Eheschließung sich verzögert, kann das Visum zur Eheschließung verlängert werden. Das gilt zwar nicht unbegrenzt, aber vor allem in den Fällen, wo man die Gründe für die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Normalfall wird ja schon vorher geprüft, ob alles für die Eheschließung notwendige da ist.

Den Eheschließungstermin kann Euch ja nur der Standesbeamte verbindlich geben, wenn der Eheschließung keine Hindernisse mehr entgegenstehen.
Also bitte nicht schon vorher selbst die Gäste einladen und so weiter, das könnte "Crunch" geben.  Zwinkernd

Viel Glück
Ronny
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 20.11.2004 um 20:36:53
 
Vorab mal Danke für die Infos zum Hochzeitsvisum. Die Sache ist jetzt schon klarer. Nächste Woche werde in mal bei den Ämtern nachfragen.

Das Hochzeitsvisum würden wir deshalb bevorzugen, weil wir uns davon versprechen, das es mit der Genehmigung eigentlich klappen sollte. Hintergrund ist, dass meiner Freundin im Frühjahr ein Besuchervisum genhemigt wurde, vor kurzem aber das Visum für einen Sprachaufenthalt abgelehnt wurde. Frage an die Experte: Wie lange sollte man nach der Ablehnung eines Visums warten, bevor man einen neuen Antrag stellt? Gibt es hier Erfahrungswerte? Wir haben auch schon daren gedacht nochmals ein Besuchervisum zu beantragen, haben aber nun ANGST das wir keines bekommen würden. Klar würden wir uns vor dem Weg zum Standesamt NOCH besser kennenlernen wollen (evtl. ein zweites Besuchervisum), aber da sind einfach die Bedenken, dass dann wieder eine Ablehnung mehr vorhanden ist, und irgendwann gar nichts mehr geht. Was meint Ihr?

Kocherl
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #10 - 26.11.2004 um 21:50:47
 
Kann mir bitte jemand eine Erfahrung oder einen Rat auf meinen letzten Beitrag geben.
Ich habe inzwischen die ganzen Informationen von Standesamt usw. erhalten. Sollte es aber mit einem Besuchervisum doch funktionieren, würden das doch noch einmal bevorzugen. Deshalb nochmals die Frage:

Freundin war im Frühjahr mit Besuchervisum in Deutschland. Visum für Sprachkurs wurde im Nobember leider abgelehnt. Ist es möglich und sinnvoll im Januar nochmals ein Besuchervisum zu beantragen, oder sollten wir lieber länger warten?

Hoffe ich bekomme eine Antwort. Die momentane Unsicherheit nagt ziemlich an uns.
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 26.11.2004 um 22:05:50
 
Hi Kocherl,

ein Besuchsvisum wird insbesondere dann verweigert, wenn Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Diese können sich daraus ergeben, dass es früher schon mal Probleme mit der rechtzeitigen Rückkehr gegeben hat oder dass man im Heimatland offenkundig alles aufgegeben hat (Job, Wohnung etc.).

Solche Zweifel spielen beim Visum zur Eheschließung und Familienzusammenführung natürlich keine Rolle.

Ich meine, ihr könntet ein weiteres Besuchsvisum ruhig versuchen, solltet aber grundsätzlich davon ausgehen, dass sie dann noch mal zurück muss.
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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #12 - 26.11.2004 um 22:27:05
 
@Brian:

Danke für die schnelle Antwort. Mal schauen was das Forum noch dazu meint.
Das mit der Rückkehrbereitschaft ist bekannt, und kann wahrscheinlich immer als Begründung angegeben werden.
Diesbezüglich ist bei meiner Freundin aber in der Vergangenheit immer alles ok gewesen, und es wird auch so bleiben. Sie hat noch nie etwas ausgenutzt. Auch alle andern Punkte die immer geprüft werden (Job, Eigentum, Verwurzelung usw.) sind in unserem Fall in Ordnung. Wir haben nur die Bedenken, dass durch die Ablehnung des Sprachvisums etwas negatives hängengeblieben ist, und wenn ich die Verpfl.-Erklärung schicke, die Botschaft evtl. sagt .." ah der/die zwei schon wieder". Aber man muß es halt einfach versuchen, danach ist man schlauer .....
Ich werde informieren wie´s weitergeht ....
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