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Ablehnung des Einbürgerungsantrages (Gelesen: 2.840 mal)
joki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ablehnung des Einbürgerungsantrages
17.11.2004 um 23:36:57
 
Ich bin hier geboren und zur Schule gegangen bin jedoch Staatsbürger von Serbien-Montenegro, habe aber die gesammten 25 Jahre meines Lebens hier in Deutschland verbracht. Ich habe mich letztes Jahr dazu entschlossen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Ich habe auch relativ schnell eine Einbürgerungszusicherung bekommen mit dem Vermerk, dass ich mich jetzt bemühen sollte aus meiner alten Staatsbürgerschaft entlassen zu werden. Den Antrag auf Entlassung habe ich beim Serbischen Konsulat in Frankfurt letztes Jahr im Dezember gestellt. Ich musste damals noch 1024,00 Euro Gebühr bezahlen. Der Antrag wurde dann im September abgelehnt mit der Begründung, dass ich noch keinen Wehrdienst abgeleistet hätte und deshalb nicht aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden würde. Daraufhin habe ich den Bescheid übersetzen lassen und ihn am 17.09.2004 an das Regierungspräsidium Frankfurt geschickt. Ich bekam heute Post vom Regierungspräsidium Darmstadt. In dem Brief steht nun das eine Wehrpflicht für jeden jungen Mann eine persönliche Angelegenheit wäre und das ich die Ablehnung des Bescheides selber zu vertreten hätte. Eine Einbürgerung müsste somit unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit erfolgen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 87 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 3 Ausländergesetz i.V.m. Nr. 87.1.2.3.2.2, sowie Nr. 87.3.1 u. 87.3.2 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht, ferner § 8 Staatsangehörigkeitsrecht i.V.m. Nr. 8.1.2.6.3.4 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht) lägen jedoch nicht vor. Dies bedeutet, dass eine Einbürgerung derzeit nicht möglich wäre.
Der zuständige Mitarbeiter bietet mir nun an meinen Einbürgerungsantrag gebührenfrei zurückzunehmen. Ich kann jedoch auch die Rücknahme ablehnen. In diesem Falle würde der Antrag abgelehnt und ich hätte - gem. § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Gelegenheit zur Anhörung.

Was kann ich jetzt tun? Besteht für mich eine Möglichkeit dagegen Einspruch einzulegen?
Ich möchte eigentlich keine Mehrstaatlichkeit erreichen. Ich wünsche mir nur die deutsche Staatsbürgerschaft. Ich würde auch selbstverständlich den Wehrdienst hier ableisten.
Vielleicht kennt sich jemand mit dieser Problematik aus und kann mir Rat geben?
Soll ich vielleicht zu einem Anwalt gehen?

Danke und Gruß Joki
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Ralf
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Antwort #1 - 18.11.2004 um 22:24:25
 
Hi joki!

Die Behörde hat Recht! Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im Prinzip nur möglich, wenn der Bewerber den Grund für die Verweigerung der Entlassung nicht selbst zu vertreten hat. Da du deinen Wehrdienst nicht abgeleistet hast, hast du den Grund für die Verweigerung selbst zu vertreten.

Wenn die Entlassung von der Erfüllung der Wehrpflicht abhängig gemacht wird, gibt es eine Ausnahme, siehe § 87 Abs. 3 AuslG. Eine der Voraussetzungen dazu ist aber, dass der Bewerber noch zum Dienst in der Bundeswehr eingezogen werden kann. Mit 25 Jahren bist du dazu aber bereits zu alt, so dass diese Möglichkeit entfällt.

Du hast demnach wohl nur die Möglichkeit, den Wehrdienst abzuleisten, damit du entlassen werden kannst.
Weitere Möglichkeiten: Siehe Nr. 87.1.2.3.2.2 STAR-VwV:
Zitat:
Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber .....
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt

oder
Zitat:
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.

Weitere Möglichkeit: Gegen die Ablehnung des Entlassungsantrages beim zuständigen serbischen Gericht Klage einlegen. Es gibt nämlich Urteile des obersten serbischen Verwaltungsgerichts, wonach  ein Antragsteller, der seit der Geburt in D lebt, auch ohne Erfüllung der Wehrpflicht entlassen werden kann. Allerdings sind diese Urteile schon einige Jahre alt, ich kann daher die Erfolgaussichten nicht einschätzen.
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Ralf
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Antwort #2 - 21.11.2004 um 20:07:21
 
Noch was vergessen:

Zitat:
Besteht für mich eine Möglichkeit dagegen Einspruch einzulegen?


Natürlich. Zwar noch nicht dagegen, dass dir durch die Anhörung Gelegenheit gegeben wird, dass du zu der Angelegenheit Stellung nehmen kannst, aber zu der dann wohl folgenden Entscheidung der Behörde. Dazu wird der entsprechnde Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehtung enthalten. Je nach Bundesland hast du innerhalb eines Monats die Möglichkeit, gegen eine Behördenentscheidung Widerspruch oder Klage einzureichen. Wie das genau geht, steht in dieser Belehrung.
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Antwort #3 - 21.11.2004 um 23:25:10
 
Zitat:
Je nach Bundesland


Hi Ralfi,

da er aus Hessen kommt Zitat:
gem. § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
besteht gegen die Ablehnung des Einbürgerungsantrages nur noch die Möglichkeit der Klage.

Wir haben in bestimmten Gebieten das Widerspruchsverfahren abgeschafft, machte eh keinen Sinn, wenn Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch waren.

Grüße
Ronny
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Antwort #4 - 23.11.2004 um 19:08:01
 
Hallo Ronny,

Zitat:
Wir haben in bestimmten Gebieten das Widerspruchsverfahren abgeschafft, machte eh keinen Sinn, wenn Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch waren.


Warum nur in bestimmten Gebieten?  Fragezeichen

Und in welchen Gebieten? ???

Viele Grüße

Blaise

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ronny
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Antwort #5 - 23.11.2004 um 21:26:52
 
Hallo Norbert,

das sind vor allem die Rechtsgebiete, in denen die RPén Widerspruchsbehörde sind und gleichzeitig die Erstentscheidung treffen.

Bin aber im Urlaub, sodass ich Dir nicht alle aufzählen kann.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #6 - 23.11.2004 um 22:12:20
 
Hi Blaise!

Ich denke mal, Ronny meint das fachlich und nicht örtlich.  Zwinkernd

Übrigens: In Niedersachsen wird zum Jahreswechsel in diesem und in vielen anderen Bereichen ebenfalls das Widerspruchsverfahren abgeschafft.
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