Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung (Gelesen: 6.077 mal)
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
17.11.2004 um 20:38:05
 
Sehr geehrte Moderatoren,

ich bedaure euren Festplatten-Crash und damit auch den Verlust des sehr interessanten Beitrags:
"EU-Ausländer können keine Aufenthaltsberechtigung bekommen"

zu dem u.a. sehr interessante Antworten geschrieben wurden.

Hat zufällig jemand der anderen Forumsmitglieder diese Diskussion verfolgt und sie lokal bei sich abgespeichert, so daß sie/er die Beiträge hier nochmal zur Verfügung stellen könnte.

Wäre hierfür sehr dankbar, da eine ähnliche Fragestellung für eine Gruppe binationaler Paare in unserem Freundeskreis sehr aktuell ist und diese Diskussion hier von diesen auch schon verfolgt wurde.

Wenn diese Diskussion bei niemandem mehr auffindbar ist, kann dieser Beitrag vom Moderatoren-Team gerne nach einigen Tagen wieder gelöscht werden.

Weiter so mit diesem tollen und engagierten Board.
Gruß
Cuchi
[beifall=beifall.gif]
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #1 - 18.11.2004 um 11:05:30
 
Hi,

ich hab' den Thread nicht abgespeichert, kann mich aber noch einigermaßen erinnern. Nach meiner Erinnerung waren die Kernaussagen:

- Für EU-Bürger ist ausschließlich die AE-EG (befristet/unbefristet) vorgesehen.
- Eine Aufenthaltsberechtigung bittet keine praktische Vorteile gegenüber einer unbefristeten AE-EG.
- Die Frage verliert an Bedeutung, da die Aufenthaltsberechtigung per 01.01.2005 abgeschafft wird.

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #2 - 18.11.2004 um 13:28:27
 
Zitat:
- Die Frage verliert an Bedeutung, da die Aufenthaltsberechtigung per 01.01.2005 abgeschafft wird.


...und die AE/EG ebenfalls  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #3 - 18.11.2004 um 20:14:48
 
Ah super,

und eine weitere Kernaussage von den Experten hier im Forum war ja noch:

Für einen EU-Ausländer ist in jedem Fall das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden

entgegen der Ansicht unserer ABH, daß eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 AuslG bei einer nicht erwerbstätigen mit einem Deutschen verheirateten EU-Bürgerin (Spanien) aufgrund des Fortbestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft (die im übrigen die ABH durch eine Ehebestandserklärung bestätigt haben möchte) unbefristet verlängert werden müßte. Fragezeichen

Nicht klare Einigkeit schien mir bei den Kommentierenden bei der Frage,
ob die eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt zur Beurteilung bzw. Erteilung einer unbefristeten AE

einer nicht-erwerbstätigen EU-Ausländerin erheblich ist.

Die bisher ungestellte Frage:
Kann daher "zum Ausschluß des Bezugs von Sozialhilfe" (Wortlaut ABH) die aktuelle Lohn-/Gehaltsbescheinigung des Antragsstellers bzw. des deutschen Ehepartners verlangt werden?

Cuchi

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #4 - 19.11.2004 um 07:21:01
 
Zur Ergänzung:

Derzeit hängt die Erteilung der AE/EG für drittstaatsangehörige Ehegatten von EU-Angehörigen nicht von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab (sog. Inländerdiskriminierung). Das wird sich ab 01.01.2005 ebenfalls ändern.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #5 - 19.11.2004 um 07:56:02
 
@cuchi

Zitat:
Für einen EU-Ausländer ist in jedem Fall das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden

entgegen der Ansicht unserer ABH, daß eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 AuslG bei einer nicht erwerbstätigen mit einem Deutschen verheirateten EU-Bürgerin (Spanien) aufgrund des Fortbestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft (die im übrigen die ABH durch eine Ehebestandserklärung bestätigt haben möchte) unbefristet verlängert werden müßte. Fragezeichen


Absolut richtig. Art. 18 des EG-Vertrages garantiert JEDEM Unionsbürger die Freizügigkeit. Eine wichtige Bedingung ist allerdings Krankenversicherung und Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln (d.h. ohne Inanspruchnahme Sozialhilfe u.ä.).

Zitat:
Nicht klare Einigkeit schien mir bei den Kommentierenden bei der Frage,
ob die eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt zur Beurteilung bzw. Erteilung einer unbefristeten AE

einer nicht-erwerbstätigen EU-Ausländerin erheblich ist.

Die bisher ungestellte Frage:
Kann daher "zum Ausschluß des Bezugs von Sozialhilfe" (Wortlaut ABH) die aktuelle Lohn-/Gehaltsbescheinigung des Antragsstellers bzw. des deutschen Ehepartners verlangt werden?


Du hast einen Punkt getroffen, bei dem es tatsächlich einen Unterschied macht, ob eine Ehe vorliegt oder nicht.

Der Unionsbürger muss grundsätzlich nachweisen, dass sein Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. Nicht verlangt werden darf ein solcher Nachweis jedoch vom Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers. Es wäre nämlich diskriminierend, dies ggf. vom Unionsbürger, der mit einem Deutschen verheiratet ist, zu verlangen, während im Falle eines deutschverheirateten Drittstaatlers ein entsprechender Nachweis nicht verlangt werden darf (wurde öfters diskutiert, ggf. in alten Threads suchen).

@Mick
Es geht hier um eine deutsch-spanische Ehe. Ein Drittstaatler ist nicht involviert.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #6 - 19.11.2004 um 08:07:29
 
Zitat:
@Mick
Es geht hier um eine deutsch-spanische Ehe. Ein Drittstaatler ist nicht involviert.


Hi Antoine,
ich weiß, aber cuchi möchte ja den alten Thread ein wenig rekonstruieren. Und das wurde - aus welchem Grunde auch immer - da auch thematisiert  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #7 - 28.11.2004 um 12:09:56
 
Zitat:
@cuchi


Absolut richtig. Art. 18 des EG-Vertrages garantiert JEDEM Unionsbürger die Freizügigkeit. Eine wichtige Bedingung ist allerdings Krankenversicherung und Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln (d.h. ohne Inanspruchnahme Sozialhilfe u.ä.).


Du hast einen Punkt getroffen, bei dem es tatsächlich einen Unterschied macht, ob eine Ehe vorliegt oder nicht.

Der Unionsbürger muss grundsätzlich nachweisen, dass sein Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. Nicht verlangt werden darf ein solcher Nachweis jedoch vom Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers. Es wäre nämlich diskriminierend, dies ggf. vom Unionsbürger, der mit einem Deutschen verheiratet ist, zu verlangen, während im Falle eines deutschverheirateten Drittstaatlers ein entsprechender Nachweis nicht verlangt werden darf (wurde öfters diskutiert, ggf. in alten Threads suchen).

@Mick
Es geht hier um eine deutsch-spanische Ehe. Ein Drittstaatler ist nicht involviert.



Hallo Members,

hatte inzwischen nochmal einen Schriftwechsel mit der zuständigen ABH, in dem ich nochmals auf die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach europäischem Gemeinschaftsrecht hingewiesen habe (Der Fall: Spanische, aktuell nicht erwerbstätige mit einem Deutschen verheiratete Unionsbürgerin, vormals 5jährige Aufenthaltserlaubnis nach Freizügigkeit) und die Ansicht verteten habe, daß doch in jedem Falle europäisches Gemeinschaftsrecht und nicht - wie von der ABH vorgeschlagen- nationales Ausländerrecht anzuwenden sei.
Außerdem wurde die Nachweispflicht einer sogenannten Ehefortbestandserklärung in Frage gestellt.
:richter
Belehrende Antwort dieses Mal durch für "schwierige Ausländerfragen" beauftragten Mitarbeiter:

1. Wir wurden auf §1 Aufenthaltsgesetz/EWG und auf §7a AufenthG/EWG und den damit verbundenen Voraussetzungen hingewiesen, also Erwerbstätigkeit, nach denen entsprechende Nachweise verlangt werden dürfen
(Eigentlich war dies aber nie eine Frage)

2. Hinweis auf Freizügigkeitsverordnung/EG, wenn Unionsbürger nicht unter §1AufenthG/EWG fallen. Diese sehe dann aber -nach Angabe der ABH- keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor und könne für max. 5 Jahre verlängert werden, wenn der ausreichende Lebensunterhalt nachgewiesen sei.

3. Falle man nicht unter o.g. Personenkreise bestehe die Möglichkeit, nach §25 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wobei auf §15 AufenthG/EWG (in dem das gleiche steht) sowie auf die Voraussetzungen nach §24ff verwiesen wird.

4. Zu guter letzt wird belehrt, daß ein Anspruch auf Erteilung von uns vorsorglich (in Kenntbis unserer ABH) beantragter Aufenthaltsberechtigung im vorliegenden Fall ja schon rein mathematisch nicht vorliege, wobei man sich ausschließlich auf die noch nicht erfüllten 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland bezieht,nicht aber grundsätzlich die Anwendung des AuslG in diesem Fall in Frage stellt.
Deshalb wird verwiesen darauf, daß die ABH "im Ermessenswege" eine Aufenthaltsberechtigung erteilen kann, wenn aktuell noch eine Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen fortbestehe, weshalb eine gemeinsame Vorsprache mit dem deutschen Ehemann und die Unterzeichung einer Ehefortbestandserklärung sehr wohl zu rechtfertigen sei.

-Offenbar bezieht sich die ABH in dem, was sie "Ermessen" nennen, auf §27 Aufenthaltsberechtigung Absatz 3 und 4
((3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei

   1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
   2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
   3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.

(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.)
cry:
Also, was sagt das Expertengremium dazu?
Hat- die ABH- wie ich meine, ihre eigenen Allgeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG nicht richtig gelesen?
Ich habe mir jetzt überlegt,  in jedem Falle die Aufenthaltsberechtigung als hochwertigsten Aufenthaltstitel nach Argumentationslinie der zuständigen ABH zu beantragen. Die rechtliche Bewertung obliegt ja letztlich zum Glück nicht dem antragsstellenden Unionsbürger. Was meint ihr dazu? öhm

Sorry, langer Text. Vielleicht hat jemand Lust, sich Gedanken dazu zu machen.
Viele Grüße
Cuchi

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #8 - 30.11.2004 um 10:34:42
 
hallo cuchi,

ich habe nicht alles verstanden und/oder gelesen.
nur zwei Fragen

hat die Frau die unbefristete AE als deutschverheiratetet von über 3 Jahren Ehe???

Wenn ja was willst du dann mit der Berechtigung???

Wenn nein warum hat sie keine unbf.AE??

gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #9 - 30.11.2004 um 17:40:25
 
@ peku: Danke für deine Antwort.

Zu deinen Fragen:
1. Bislang hat die Frau eine auf 5 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach Freizügigkeitsverordnung, damals (1998) noch selbst erwerbstätig und nicht verheiratet, gehabt.

Die aktuelle Problematik entstand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung bzw. auf unbefristeten Aufenthaltstitel. Frau inzwischen seit 1999 mit Deutschem verheiratet, nicht mehr erwerbstätig, da Erziehung gemeinsames Kind.

:richterHier teilte die zuständige ABH mit, daß entweder
ein unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §7a AufenthG/EWG möglich sei, verlangt hierzu Nachweise über eigenständige Tätigkeit (aktuelle Lohn/Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsbescheinigung, Mietvertrag)
oder
:richterverweist sofort auf das AuslG gem §25, bei der auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn der Ehefortbestand nach gem. persönlicher Vorsprache mit dem Ehepartner erklärt und unterzeichnet wird und vom Ehegatten aktuelle Lohn/Gehaltsbescheinigungen vorgelegt werden, um "den Bezug von Sozialhilfe asuzuschließen".

Es gab von der ABH also nur einen Entscheidungsbaum zwischen AufenthG/EWG und AuslG entsprechend der obigen Ausführungen.

:stampf:Dies wurde schriftlich in Frage gestellt, mit dem Hinweis daß nach anderer Rechtsauffassung (u.a. hier im Board) doch in jedem Fall das EU-Gemeinschaftsrecht anzuwenden sei. Wenn aber das AuslG schon zur Anwendung kommen müsse, doch die Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem §27 AuslG (Abs 3 +4) doch erfüllt seien.
Dies vor dem Hintergrund, daß die Aufenthaltsberechtigung im AuslG der "hochwertigste" Aufenthaltstitel ist.

Die Antwort auf dieses Schreiben war die von mir beschriebene im letzten Posting.

2. Hintergrund des Antrags auf Aufenthaltsberechtigung war also, daß die ABH letzlich eine unbefristete AE nach Gemeinschaftsrecht  nicht für begründet sieht.
( :richterZitat: "Für Unionsbürger, die nicht unter §1 AufenthG/EWG fallen, besteht die Möglichkeit Freizügigkeit nach der Freizügigkeitsverordnung/EG geltend zu machen"Diese sieht aber keine unbefristete AE vor. Hierfü muss ausreichender Lebensunterhalt nachgewiesen werden, die  Aufenthaltserlaubnis/EG kann dann für 5 Jahre verlängert werden."Zitat Ende)

Hälst du ein anderes Vorgehen denn für sinniger, den Rechtsweg per Rechtsanwalt sahen wir (bislang) noch für umgänglich?!

Gruss
cuchi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #10 - 30.11.2004 um 18:43:50
 
@ Cuchi

Ehrlich gesagt verstehe ich überhaupt nicht, was Dein Problem ist. Vielleicht kannst Das noch einmal in einem Satz (!) erklären...

Bis dahin, da Dein Problem ja irgendwie mit der Frage zusammen zu hängen scheint, wann EU-Recht und wann das AuslG anzuwenden ist, hilft Dir vielleicht das hier weiter:

§ 2 Abs. 2 AuslG:
Zitat:
Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.


Nr. 2.2.3  VwV-AuslG:
Zitat:
Soweit die Rechtsstellung der nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Personen im Ausländergesetz günstiger geregelt ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.


Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #11 - 30.11.2004 um 22:15:49
 
ok du hast gepostet das dir die ALb folgendes vorgeschlagen hatte:
verweist sofort auf das AuslG gem §25, bei der auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn der Ehefortbestand nach gem. persönlicher Vorsprache mit dem Ehepartner erklärt und unterzeichnet wird und vom Ehegatten aktuelle Lohn/Gehaltsbescheinigungen vorgelegt werden, um "den Bezug von Sozialhilfe asuzuschließen
".

Hör auf meinen rat und nimm dies sofort an.Mit sofort meine ichnoch dieses Jahr.Ab 1.01.2005 wird sodann diese unbefristete automatisch in eine Niederlassungserlaubniss gewandelt ist also im Effekt wieder das gleiche wie die (jetztige von dir gewünschte) Berechtigung.
Also mache das sofort,die vorrausetzungen sind erfüllt.
Verstehst du wie ich das meine.??

gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #12 - 30.11.2004 um 22:16:33
 
@Abu:
Sorry für die Verwirrung, eigentlich wollte ich nur Klarheit schaffen!

Für mich schien es eigentlich auch ganz klar:
EU-Bürgerin= immer AE-EG,

wobei meiner Meinung die Voraussetzungen für unbefristete AE-EG erfüllt waren,
wie von dir weiter oben auch treffend zusammengefaßt und allgemeine Board-Meinung darstellte.

Zitat:
Hi,

... Nach meiner Erinnerung waren die Kernaussagen:

- Für EU-Bürger ist ausschließlich die AE-EG (befristet/unbefristet) vorgesehen.
- Eine Aufenthaltsberechtigung bittet keine praktische Vorteile gegenüber einer unbefristeten AE-EG.
...
Abu


Kompliziert wurde es für mich dadurch, dass unter der beschriebenen Konstellation (Mit Deutschem verheiratete, nicht erwerbstätige EU-Bürgerin) plötzlich für die hiesige Ausländerbehörde diese Gleichung so nicht mehr zu stimmen schien, eine unbefristete AE nur nach AuslG als möglich begründet wurde.

Das einzige Ziel: Ein unbefristeter Aufenthaltstitel
und Rechtsklarheit


Der subjektive Eindruck: Die hiesige ABH versucht so lange und so oft als möglich Befristungen aufrechtzuerhalten und nicht immer nachvollziehbare Nachweise zu fordern, bei denen zu interessieren hat, ob deren Forderung berechtigt ist oder nicht, wobei dabei schon relevant scheint, ob nationales oder EU-Gemeinschaftsrecht angewendet wird.

Vielen Dank, ABU, mich nochmal auf das Wesentliche zu konzentrieren, aber was bedeutet in diesem Kontext?
Nr. 2.2.3  VwV-AuslG:
Zitat:
Soweit die Rechtsstellung der nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Personen im Ausländergesetz günstiger geregelt ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

Welche Rechtsstellung ist denn günstiger, wenn auch nach deiner Auffassung klar ist, daß das Gemeinschaftsrecht anzuwenden wäre? öhm

Cuchi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cuchi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 9
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #13 - 30.11.2004 um 22:22:29
 
@Peku

Tausend Dank für diesen sehr klaren Hinweis trotz meiner vielen offenbar verwirrenden Abhandlungen [beifall=beifall.gif]

Werde mich daran halten, alles andere ist und bleibt wohl mein eher akademisches Interesse an dieser für viele nicht leicht zu durchschauenden Materie :ill

Cuchi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: EU-Ausländer- keine Aufenthaltsberechtigung
Antwort #14 - 30.11.2004 um 23:56:06
 
passt schon aber denk dran nach altem Recht beantragen nicht nach neuem.da wird ein bisserl schwieriger..

gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema