Zitat:@cuchi
Absolut richtig. Art. 18 des EG-Vertrages garantiert JEDEM Unionsbürger die Freizügigkeit. Eine wichtige Bedingung ist allerdings Krankenversicherung und Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln (d.h. ohne Inanspruchnahme Sozialhilfe u.ä.).
Du hast einen Punkt getroffen, bei dem es tatsächlich einen Unterschied macht, ob eine Ehe vorliegt oder nicht.
Der Unionsbürger muss grundsätzlich nachweisen, dass sein Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist. Nicht verlangt werden darf ein solcher Nachweis jedoch vom Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers. Es wäre nämlich diskriminierend, dies ggf. vom Unionsbürger, der mit einem Deutschen verheiratet ist, zu verlangen, während im Falle eines deutschverheirateten Drittstaatlers ein entsprechender Nachweis nicht verlangt werden darf (wurde öfters diskutiert, ggf. in alten Threads suchen).
@Mick
Es geht hier um eine deutsch-spanische Ehe. Ein Drittstaatler ist nicht involviert.
Hallo Members,
hatte inzwischen nochmal einen Schriftwechsel mit der zuständigen
ABH, in dem ich nochmals auf die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach europäischem Gemeinschaftsrecht hingewiesen habe (Der Fall: Spanische, aktuell nicht erwerbstätige mit einem Deutschen verheiratete Unionsbürgerin, vormals 5jährige Aufenthaltserlaubnis nach Freizügigkeit) und die Ansicht verteten habe, daß doch in jedem Falle europäisches Gemeinschaftsrecht und nicht - wie von der
ABH vorgeschlagen- nationales Ausländerrecht anzuwenden sei.
Außerdem wurde die Nachweispflicht einer sogenannten Ehefortbestandserklärung in Frage gestellt.
:richter
Belehrende Antwort dieses Mal durch für "schwierige Ausländerfragen" beauftragten Mitarbeiter:
1. Wir wurden auf §1 Aufenthaltsgesetz/EWG und auf §7a AufenthG/EWG und den damit verbundenen Voraussetzungen hingewiesen, also Erwerbstätigkeit, nach denen entsprechende Nachweise verlangt werden dürfen
(Eigentlich war dies aber nie eine Frage)
2. Hinweis auf Freizügigkeitsverordnung/EG, wenn Unionsbürger nicht unter §1AufenthG/EWG fallen. Diese sehe dann aber -nach Angabe der ABH- keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vor und könne für max. 5 Jahre verlängert werden, wenn der ausreichende Lebensunterhalt nachgewiesen sei.
3. Falle man nicht unter o.g. Personenkreise bestehe die Möglichkeit, nach §25
AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wobei auf §15 AufenthG/EWG (in dem das gleiche steht) sowie auf die Voraussetzungen nach §24ff verwiesen wird.
4. Zu guter letzt wird belehrt, daß ein Anspruch auf Erteilung von uns vorsorglich (in Kenntbis unserer ABH) beantragter Aufenthaltsberechtigung im vorliegenden Fall ja schon rein mathematisch nicht vorliege, wobei man sich ausschließlich auf die noch nicht erfüllten 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland bezieht,nicht aber grundsätzlich die Anwendung des
AuslG in diesem Fall in Frage stellt.
Deshalb wird verwiesen darauf, daß die
ABH "im Ermessenswege" eine Aufenthaltsberechtigung erteilen kann, wenn aktuell noch eine Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen fortbestehe, weshalb eine gemeinsame Vorsprache mit dem deutschen Ehemann und die Unterzeichung einer Ehefortbestandserklärung sehr wohl zu rechtfertigen sei.
-Offenbar bezieht sich die
ABH in dem, was sie "Ermessen" nennen, auf §27 Aufenthaltsberechtigung Absatz 3 und 4
((3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei
1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.)
:
Also, was sagt das Expertengremium dazu?
Hat- die ABH- wie ich meine, ihre eigenen Allgeinen Verwaltungsvorschriften zum
AuslG nicht richtig gelesen?
Ich habe mir jetzt überlegt, in jedem Falle die Aufenthaltsberechtigung als hochwertigsten Aufenthaltstitel nach Argumentationslinie der zuständigen
ABH zu beantragen. Die rechtliche Bewertung obliegt ja letztlich zum Glück nicht dem antragsstellenden Unionsbürger. Was meint ihr dazu?
Sorry, langer Text. Vielleicht hat jemand Lust, sich Gedanken dazu zu machen.
Viele Grüße
Cuchi