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Was kommt auf uns zu? (Gelesen: 1.263 mal)
Jana
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I love YaBB 1G - SP1!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Was kommt auf uns zu?
17.11.2004 um 11:26:16
 
Hallo erstmal ein grosses Lob an dieses Forum... echt toll! [beifall=beifall.gif]
Ich bib deutsche und lebe seit einem Jahr in der Türkei. Mein Verlobter ist Türke. Wir haben uns in der Türkei kennengelernt und heiraten naechste Woche.  disco

Mein Verlobter studiert in Deutschland und hat eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken.

Nun haben wir uns entschlossen erstmal zusammen in Deutschland zu Leben.

Nun habe ich oft gelesen das man ein Visum zu anderen Zwecken nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln kann. Ist das so richtig?

Kann die AHB die Aufenthaltserlaubnis verweigern wenn ich noch keinen Job in Deutschland habe?

Wir haben zusammen eine Wohnung in Deutschland gemietet wo wir zusammen leben werden. Das Geld für die naechsten 2 Monate für Miete und Lebenskosten haben wir.

Ich denke das ich schnellstmöglich eine Arbeit bekommen kann ebenso für meinen Mann wenn er denn die Arbeitserlaubnis bekommt.

Gibt es irgentwelche Probleme mit der Aufenthaltserlaubnis da ich noch keine feste Arbeitsstelle vorweisen kann???

Wie würde es im Haertefall aussehen, was wir nicht hoffen, haetten wir Anspruch auf Sozialhilfe oder müssen wir befürchten keine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Vielen Dank im Vorraus

Jana

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Dustymania2000  
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 17.11.2004 um 12:14:41
 
Hallo Jana,

grundsätzlich ist es nach bisherigem AuslG so, dass man nach einem Studium mit Aufenthaltsbewilligung D verlassen muss und eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ausreise erhalten kann (§ 28 Abs. 3 AuslG).

Dies gilt aber ausdrücklich nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs.

Wenn ihr verheiratet seit und du als Deutsche deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hast, liegt ein gesetzlicher Anspruchsfall vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Die vorgenannte Sperrfrist des § 28 Abs. 3 gilt dann nicht.

Es sollte also nach Eheschließung und Umzug keinerlei Probleme geben.
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.11.2004 um 14:04:48
 
Zitat:
Kann die AHB die Aufenthaltserlaubnis verweigern wenn ich noch keinen Job in Deutschland habe?

Nein.

Zitat:
Gibt es irgentwelche Probleme mit der Aufenthaltserlaubnis da ich noch keine feste Arbeitsstelle vorweisen kann???

Nein. Die ABH kann die AE auf 1 Jahr (statt auf 3 Jahre) befristen, aber das würde ich nicht als Problem bezeichnen.

Abu
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Jana
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Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.11.2004 um 14:30:58
 
Danke ersteinmal da fühle ich mich schon etwas wohler.
Behörden sind für mich immer ein Graul leider habe ich nichts gutes über den Umgang mit Auslaendern bei den Behörden gehört und oft versuchen sie leider oder halt auch manchmal zu recht Steine in den Weg zu werfen und wenn man dann dazu seine Rechte nicht kennt kann man ganz schön dumm ausschauen.

Wir hatten erst überlegt ob ich erst einen Job finde und danach erst zum Einwohnermeldeamt gehen und die Ehe registrieren lassen und danach zur Auslaenderbehörde gehen, weil wir echt Angst haben getrennt zu werden.
Es ist ehe schon immer alles schwer genug...


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Dustymania2000  
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