Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Re: Scheinehe (Gelesen: 1.777 mal)
Antoine
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Scheinehe
16.11.2004 um 15:06:39
 
Hallo Ronny,

ich habe kurz vor dem endgültigen Crash noch Dein Posting gelesen. Daraufhin habe ich nochmals die Entschliessung des Rates der Europäischen Union zu Scheinehen herausgesucht:


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (97/C 382/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf Artikel K.1 Nummer 3
(Anmerkung: jetzt Artikel 29)
des Vertrags über die Europäische Union,
unter Berücksichtigung der Entschließung zur Harmonisierung der nationalen Politiken im Bereich der Familienzusammenführung (Schlußfolgerungen von Kopenhagen vom 1. Juni 1993),
in Anbetracht der Tatsache, daß das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Artikel 16 der Universellen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt ist und daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wird,
in dem Bewußtsein, daß Scheinehen ein Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten darstellen,
in der Überzeugung, daß die Mitgliedstaaten gleichwertige Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens ergreifen bzw. weiterhin ergreifen müssen,
in der Erwägung, daß diese Entschließung nicht bezweckt, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, daß jedoch Überprüfungen vorgenommen werden sollen, wenn ein begründeter Verdacht besteht,
in der Erwägung, daß diese Entschließung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt läßt, gegebenenfalls vor der Eheschließung zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinehe handelt,
in der Erwägung, daß diese Entschließung das Gemeinschaftsrecht unberührt läßt -
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

1. Im Sinne dieser Entschließung bedeutet "Scheinehe"; die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.
2. Die Faktoren, die vermuten lassen können, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, sind insbesondere folgende:
- die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft,
- das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe,
- die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet,
- die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), die Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen,
- die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache,
- für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist),
- es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Die Gewinnung dieser Informationen kann beruhen auf
- Erklärungen der Betroffenen oder Dritter,
- Erkenntnissen aus Schriftstücken oder
- Erkenntnissen, die bei Ermittlungen gewonnen wurden.
3. Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, daß es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen.
4. Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert.
5. Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäß dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen.
6. Die Mitgliedstaaten tragen dieser Entschließung bei allen Vorschlägen für eine Änderung ihrer innerstaatlichen Vorschriften Rechnung. Darüber hinaus bemühen sie sich, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1999 mit dieser Entschließung in Einklang zu bringen.
Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschließung.


Anmerkungen:

Während die Verträge (EG und EU), internationale Abkommen, Verordnungen und Richtlinien zum "hard law" der EU gehören, handelt es sich bei Empfehlungen, Entschliessungen, etc. um "soft law", das für die Mitgliedsstaaten nicht verbindlich ist.

Allerdings nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften regelmässig auch Bezug auf "soft law". Dies dürfte bei dieser Entschliessung nicht anders sein, da es keine Definition der Scheinehe im "hard law" gibt. Insofern handelt es sich um einen auch in Zusammenhang mit der jüngsten europäischen Gesetzgebung (hard law) wichtigen Rechtsakt.

Im übrigen ist diese Entschliessung genereller Natur, d.h. sie ist nicht auf eine bestimmte Gruppe von Ausländern beschränkt (z.B. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen). Diese Entschliessung ordnet sich in den Bereich der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ein und leitet sich NICHT, wie viele andere hier diskutierte Rechtsakte, aus den Grundfreiheiten (Freizügigkeit, etc.) ab. Es ist also eine generelle Handlungsempfehlung. Sie lässt sich damit auch auf typisch interne Sachverhalte anwenden, d.h. nationale Gerichte KÖNNEN auf diese Entschliessung z.B. auch bei internen Sachverhalten Bezug nehmen.

Interessant ist sicherlich auch, dass die Europäische Menschenrechtskonvention bei der Formulierung explizit berücksichtigt wurde, was dieser Entschliessung eine noch höhere Legitimität verleiht.

Ich meine daher ebenfalls, dass es sinnvoll wäre, diese Entschliessung unter Gesetze abzuspeichern.

Antoine

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Scheinehe
Antwort #1 - 16.11.2004 um 15:21:02
 
Hallo Antoine,

war ja fat ein Super-Gau der Absturz.  Zwinkernd Da merkt man erst, wie abhängig heute das ganze Prozedere geworden ist.

Vielen Dank für Deine Mühe.

Viele Grüße
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Scheinehe
Antwort #2 - 16.11.2004 um 17:30:20
 
Diese Entschließung ist uns schon wohlbekannt. Hat aber m.E.
kaum Auswirkungen auf die Praxis.

Wir werden sie aber dennoch in die Gesetzessammlung bzw.
bei den links eibauen.

Mal sehn... am weekend ist ja team-Treff  Daumen hoch
Wem noch was einfällt ggf. an uns mailen oder hier posten  tippse
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Scheinehe
Antwort #3 - 16.11.2004 um 18:43:07
 
Zitat:
[...]Ich meine daher ebenfalls, dass es sinnvoll wäre, diese Entschliessung unter Gesetze abzuspeichern.[...]


Diese Entschließung ist schon seit ewigen Zeiten auf der Link-Page unter EU-Recht unmittelbar unter der GKI verlinkt.

Doc  grin
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Scheinehe
Antwort #4 - 16.11.2004 um 20:08:02
 
Zitat:
Diese Entschließung ist schon seit ewigen Zeiten auf der Link-Page unter EU-Recht unmittelbar unter der GKI verlinkt


Sorry, doc. Das hatte ich noch nicht gefunden.
Desdewegen die email, tute leid Zwinkernd

Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema