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Vaterschaft mit Duldung (Gelesen: 17.313 mal)
jobek01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.11.2004 um 10:22:01
 
hi zusammen.
kurze geschichte, :Ich bin deutscher, meine frau ist us-amerikanerin, im januar 4 jahre verheiratet. meine stieftochter auch us amerikanerin ist jetzt 17 jahre alt, ist im april 2002 nach deutschland gekommen. sie hat eine unbefristete AE. im juli 2002 lernte meine stieftochter einen ausländer kennen. er sagte von sich er wäre 19 jahre alt, arbeitet bei einer toyota autowerkstatt, kommt aus indien.. von anfang september bis mitte oktober war er in portugal.(urlaub laut seinen angaben und verwandte besuchen). meine stieftochter und er haben sich dann öffter getroffen nachdem er wieder hier war und irgendwann im dezember 2002 oder anfang 2003 hat unsere tochter gesagt das sie schwanger ist. von ihm. nach einer aussprache mit ihm, sagte er uns das er nicht 19 sondern schon 22 ist, das er bei seinem onkel hier im ort schwarz arbeitet und nur eine duldung für den weißeritzkreis hat.(wir wohnen im rhein sieg kreis).
die vaterschaft ist beim jugendamt anerkannt(schon vor der geburt). er hat sich nachträglich in die geburtsurkunde als vater eintragen lassen.
3 tage nachdem das kind geboren wurde, kam´der erste brief von seinem anwalt mit seinem namen aber meiner adresse. darauf hin rief ich den anwalt an ,weshalb seine post zu mir geschickt würde. der anwalt wunderte sich und fragte, wohnt er denn nicht bei ihnen?  er hatte doch tatsächlich angegeben das er bei uns wohnen würde und das er und meine stieftochter verlobt seien.das verneinte ich dem anwalt.
nun meine fragen, : die vaterschaft anzuerkennen beim jugendamt nur mit einer duldung ? laut auskunft des jugendamtes akzeptieren die ne duldung als identitätsnachweis, die vom standesamt wiederum nicht. wo ist denn der unterschied der urkunde zwischen jugendamt und standesamt?
und die änderung in der geburtsurkunde vom standesamt wo er sich als vater hat eintragen lassen, nachträglich, auch nur ne duldung als identnachweis?
woher weiss denn jemand ob das sein richtiges alter, sein richtiger name oder seine richtige staatsangehörigkeit ist ?
kann er durch das kind einen aufenthaltstitel bekommen ?
und inwieweit spielt amerikanisches recht eine rolle?

vielleicht kann mir irgendjemand was dazu sagen
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.11.2004 um 21:17:02
 
Hallo Jobek,

wenn er die Personensorge für ein deutsches Kind ausübt, d.h. sich regelmäßig und intensiv um sein Kind kümmert, kann er von daher einen Aufenthaltstitel ableiten. Wie es bei ausländischen Kindern (hier USA) ist, weiß ich nicht.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht? Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann sie - wenn gute Gründe vorliegen (und ich denke, die Täuschung, dass er einfach fälschlich angibt, er wohnt bei Euch und sei mit der Mutter verlobt, wäre ein guter Grund und die Täuschung über sein wahres Alter) dem Vater den Umgang mit dem Kind verbieten.

Wenn er angibt, er wohnt in Eurem Landkreis, obwohl er nur für einen anderen Landkreis die Duldung hat, und da er sich nicht in dem ihm zugewiesenen Landkreis aufhält, macht er sich strafbar. Wenn er erwischt wird, kann es passieren, dass er ganz schnell in Abschiebehaft kommt.

Noch etwas: Deine Stieftochter war, wenn ich richtig gerechnet habe, zum Zeitpunkt als sie schwanger wurde, noch keine 16 Jahre. Dann käme noch dazu, dass der junge Mann sich der "Unzucht mit Minderjährigen" schuldig gemacht hat.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Moment US-Recht eine Rolle spielt - das würde interessant, wenn Mutter und Kind in die USA gehen und der Vater unbedingt auch in die USA will.

Viele Grüße
Janna

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Antwort #2 - 05.11.2004 um 22:51:08
 
die kindesmutter hat die alleinige sorge für das kind.
und das jugendamt ist vormund.auf die frage bei profamilia wegen unzucht sagte man uns. da stehen schlechte chancen, weil es halt irgendwie im gegenseitigen einverständnis war. und , wie soll man ihm die lügen nachweisen? die ganze geschichte hab ich auch dem jugendamt erzählt. hab aber den eindruck das die sich schützend vor ihn stellen.die frau sagte , ja ja der ist vielleicht noch ganz schön naiv. *ggg*die umverteilung von ihm ist von unserem zuständigen ausländerbehörde letzes jahr abgelehnt worden.(das schreiben kam auch an meine adresse)wo noch drinne stand das meine stieftochter ja zu ihm nach dresden ziehen könnte. nachdem er es geschaft hatte seinen namen in die geburtsurkunde eingetragen hatte, kam das nächste schreiben.in dem sowas drinne stand das wo jetzt die nötigen papiere da, unsere ausländerbehörde die schreiben nochmal von dresden anfordern würde.das war letztes jahr.
irgendwie alles sehr merkwürdig.
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Janna
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Antwort #3 - 06.11.2004 um 10:55:57
 
Hallo Jobek,

es ist die Frage, was Ihr genau erreichen wollt.

Möchte Deine Stieftochter Unterhalt vom Kindsvater?
Hier wäre (wenn er nicht zahlt) eine Klage wegen Unterhaltspflichtverletzung möglich. Da er jedoch als Asylbewerber "offiziell" nichts verdient, ist bei ihm auch "offiziell" nichts zu holen.

Fakt ist, dass er sich mit Aufenthalt in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Landkreis und mit der Schwarzarbeit strafbar macht. Die Gesetze zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurden vor ein paar Monaten auch noch verschärft.

Lügen nachzuweisen ist sehr schwierig, wenn keine schriftlichen Anhaltspunkte (Briefe / Dokumente) oder glaubwürdige Zeugen existieren. Da steht Aussage gegen Aussage.

Bezüglich Anerkennung der Vaterschaft und Identitätsnachweis beim Standesamt / Jugendamt gab es in diesem Forum schon mal einen Thread - ich weiß jetzt nicht mehr wo. Einfach noch einmal suchen. Dort verweigerte das Standesamt die Eintragung als Vater.

Ob er bei Stellung des Asylantrags seine richtige Identität angegeben hat oder nicht, kann man natürlich auch nicht so einfach beweisen. Evtl. könnte man über die Botschaft des von ihm angegebenen Heimatlandes probieren etwas rauszukriegen (ob er da bekannt ist etc.) oder wenn man Landsleute von ihm kennt, diese um Tipps fragen.

Wie gesagt: Was wollt Ihr erreichen?
- Soll er Deutschland verlassen und sich nicht mehr bei Euch blicken lassen? (ich schreibe es jetzt einfach mal ein bisschen krass ...)
- Soll er für das Kind zahlen?
- Soll er sich um das Kind auch persönlich kümmern?

Und wenn Eure Ziele feststehen, dann könnt ihr entscheiden und Euch informieren, wie Ihr da genau am Besten vorgeht.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #4 - 06.11.2004 um 11:21:09
 
Zitat:
es ist die Frage, was Ihr genau erreichen wollt.


Hallo Jobek,

das hatte ich im Chat ja auch gesagt. Bin aber derzeit krank und das denken fällt schwer. Ich hoffe ich komme am Montag zu einer Antwort, die weiter hilft. Bis dahin solltet ihr Euch aber über Jannas Frage nochmal Gedanken machen.

Zitat:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Moment US-Recht eine Rolle spielt - das würde interessant, wenn Mutter und Kind in die USA gehen und der Vater unbedingt auch in die USA will


@ Janna,
hatte ich so ins Gespräch gebracht im Chat, falls die Entscheidung in Richtung Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ging und der Vater (US-Amerikaner) evtl. auch noch Verträge mit der gesetzlichen Vertretung der Stieftochter gehabt hääte. Das Mädel war ja minderjährig und benötigte für die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung die  Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Zitat:
Bezüglich Anerkennung der Vaterschaft und Identitätsnachweis beim Standesamt / Jugendamt gab es in diesem Forum schon mal einen Thread - ich weiß jetzt nicht mehr wo. Einfach noch einmal suchen. Dort verweigerte das Standesamt die Eintragung als Vater


Ich kann da jetzt nur meine generelle Vorgehensweise schildern Wenn mir ein Standesbeamter die Vaterschaftsgeschichte vorlegt (ist in best. Fällen vorgesehen) wird postwendend die Anerkennung an das Jugendamt zurückgegeben, fehlender Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit beim Anerkennenden führen dazu, dass aus unserer Sicht die Anerkennung nicht wirksam erfolgte, weil gegen Beurkundungsvorschriften verstoßen wurde.

Gibt mittlerweile da auch obergerichtliche Rechtsprechung beim Bayrischen Obersten Landgericht und anderen.

Will dazu aber nochmal selbst lesen, wenn ich wieder im Amt bin. Gibt für die "Streichung" des Vatersaus dem Geburtseintrag evtl einen Weg.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #5 - 06.11.2004 um 22:33:31
 
@ janna
das kind hat ein recht auf seinen vater, wie er auf sein kind.
ja , die fragen gehen auch in richtung unterhalt
irgendwie ist meine frau und ich nur tierisch sauer. auch meine stieftochter möchte nix mehr mit ihm zu tun haben.
aber er soll sich doch mit seinen fast 25 jahren mal erwachsen werden.
wer darf denn im endeffekt fürs kind bezahlen ? meine stieftochter die auch ausländerin ist kann keine sozialhilfe bekommen.sie bekommt auch keinen unterhalt von ihrem leiblichen vater.
aber er geht schwarz arbeiten und bekommt noch eventuell sozialhilfe.
ich weiss , die ist kein frustforum. aber was ist denn mit ihm wenn die ausländerbehörde ihm keine duldung mehr erteilt?
ich werd aber nochmal auf das zuständige standesamt gehen und fragen wie sie ihn als vater in der geburtsurkunde haben eintragen können.
was ist denn eigentlich bei urkunden wo als familienname "nur" singh steht ?
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dete
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Antwort #6 - 07.11.2004 um 01:17:11
 
sikhs heissen fast alle mit name singh,was m.M  nach auch so anerkannt wird(männlicher nachkomme der familie).mein neffe musste den namen seiner deutschen frau erst in indien annehmendamit er im pass eingetragen wurde. der namenszusatz singh blieb trotzdem erhalten.
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Antwort #7 - 07.11.2004 um 13:28:23
 
Zitat:
sikhs heissen fast alle mit name singh,was m.M  nach auch so anerkannt wird(männlicher nachkomme der familie).mein neffe musste den namen seiner deutschen frau erst in indien annehmendamit er im pass eingetragen wurde. der namenszusatz singh blieb trotzdem erhalten.


Hallo @thread,

das gehört hier zwar ned hin, weil es eher Namensrecht betrifft, aber. Bei dem im indischenb Rechtsbereich häufig anzutreffenden Wort "Singh" kann es sich sowohl um einen Namen handeln,   im häufigsten Fall aber wird es um die Bezeichnung der Religionszugehörigkeit eines männlichen Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs gehen.

Im Personenstandsrecht wird das Wort singh unterschiedlich behandelt. Ergibt sich aus einem indischen Paß, dass es sich tatsächlich um einen der seltenen Fälle handelt, in welchem es tatsächlich ein Familienname ist, wird dieser auch als Familienname behandelt und als solcher eingetragen.

In der weitaus größeren Zal der Fälle muß der Name insgesamt wie folgt eingetragen werden:

Beispiel:

Raghwinder (Eigenname) Singh (Namenszusatz) .

Der einzige vorhandene Name im Sinne des deutschen Rechts, vorliegend der Eigenname Raghwinder ist weder Vor- noch Familienname. Er kann bei gemeinsamer Namensführung einer deutsch-indischen Ehe auch nicht als Ehename gewählt werden,weil er kein Familienname im klassischen Sinne ist. Der Namenszusatz Singh darf weder als Vor- oder Familienname und damit auch nicht als Ehename beurkundet werden, sondern allein als Namenszusatz.

Die weiteren Namenszusätze für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh sind :

Bibi oder Begum für Frauen und Kaur für unverheiratete Töchter:
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Antwort #8 - 07.11.2004 um 14:01:19
 
@ ronny
erstmal gute Besserung  Smiley
In der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft steht unter    Vorname, Familienname --- Sarnjeet Singh

ausgewiesen durch : DuldungNr.: X XXXXXXX.
Wobei ich wie gesagt den zuständigen Mitarbeiter vom Jugendamt angerufen habe, wegen der Duldung als identnachweis. Der hatte mich auch 10 minuten später zurückgerufen ubd gesagt, die Duldung die das Ausländeramt ausgestellt hat, ist fürs Jugendamt also für ihn OK als Identnachweis...
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peku
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Antwort #9 - 07.11.2004 um 14:12:42
 
hallo,

es gibt wohl einerseits (wie mein bekannter hat) die Duldung in der dann steht Identität nicht nachgewiesen.
Oder es gibt auch dann iene Duldung wenn aus welchen Gründen auch immer der Pass bei der ALb eingezogen wurde.Eventuell hat der in deinem fall betreffende ja so eine Duldung aus der eben hervorgeht das die Identität klar ist bezw.kein entsprechender unklarvermerk drin steht??ßDies könnte die Frage klären.

gruss peku
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Antwort #10 - 07.11.2004 um 14:18:05
 
danke für die Antwort. Ich werd mal sehen ob er mir die Duldung mal zeigt, und ich ne kopie machen kann.
Gruss Jobek
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Antwort #11 - 07.11.2004 um 14:23:29
 
Zitat:
danke für die Antwort. Ich werd mal sehen ob er mir die Duldung mal zeigt, und ich ne kopie machen kann.


Hi Jobek,

das müßte auch mit der ABH geklärt werden können, ob die einen Paß von ihm haben, welcher als Grundlage für die Duldung gedient hätte. Dann wäre natürlich zunächst mal an der Identität nichts zu rütteln. Im anderen Fall gebe ich Dir noch einen Weg für die Berichtigung des Geburtseintrages.

Danke für die Besserungswünsche, das wird sich wohl noch etwas hinziehen.
Griesgrämig

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #12 - 07.11.2004 um 14:33:19
 
Ja, aber die ABH darf mir sicherlich keine Auskunft erteilen.
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Antwort #13 - 07.11.2004 um 14:39:30
 
Zitat:
Ja, aber die ABH darf mir sicherlich keine Auskunft erteilen.


Das ist richtig, aber dem Kind, vertreten durch seine Mutter, oder?

Gruß
Ronny
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Antwort #14 - 07.11.2004 um 14:56:47
 
die mutter ist, wie gesagt noch minderjährig, und die mutter der minderjährigen, also meine frau ?
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Antwort #15 - 07.11.2004 um 20:09:34
 
Hallo Jobek,

Zitat:
das kind hat ein recht auf seinen vater, wie er auf sein kind.

Da stimme ich Dir zu. Es gibt jedoch leider genug Väter, denen ihre Kinder völlig egal sind ... (Im Forum Ehe und Familie habe ich was dazu geschrieben).

Bezüglich Unterhalt kann es sehr lange dauern, bis Ihr ein Urteil habt und noch viel länger, bis Ihr Geld seht (meine Freundin kämpft jetzt schon ca. 3 Jahre um den Unterhalt für die Kinder und hat noch keinen Cent vom Vater gesehen).
Leider gibt es da auch einige "Tricks", wie Väter sich der Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen, z. B. Wechsel des Arbeitsplatzes zu einer Stelle mit niedrigerem Lohn, sich hoch verschulden, ...

Zitat:
aber er soll sich doch mit seinen fast 25 jahren mal erwachsen werden. 

Aus meiner Erfahrung kann ich nur sagen, dass viele Menschen nicht bereit sind, die Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen. Denn so ist das doch viel bequemer ...  :sauer:  :sauer:

Zitat:
aber was ist denn mit ihm wenn die ausländerbehörde ihm keine duldung mehr erteilt?

Ich schätze mal, er bekäme eine Aufforderung zur Ausreise. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, würde er wohl abgeschoben. Und dann noch Ansprüche geltend zu machen, wenn er im Ausland ist, wird natürlich noch schwieriger ...

Könnte ihm nicht eine neutrale Person mal ins Gewissen reden? Oder kennt Ihr Freunde / Bekannte von ihm, die mal mit ihm Klartext reden können? (Ich weiß zwar nicht, ob es was nützen würde, aber einen Versuch wäre es wert ...).

Viele Grüße
Janna
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Antwort #16 - 08.11.2004 um 09:19:22
 
Zitat:
Wobei ich wie gesagt den zuständigen Mitarbeiter vom Jugendamt angerufen habe, wegen der Duldung als identnachweis.


Hallo Jobek,

wie versprochen hier mein Vorschlag zu der Vorgehensweise für den Fall, dass ihr euch dafür entscheidet, den Geburtseintrag ändern zu wollen.

Zunächst muß ich hier voranschicken, dass die Abstammung des Kindes sich, auch aufgrund des Rechts der USA nach dem Domizil - Prinzip, ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Die gesetzliche Vertretung Deiner Stieftochter richtet sich nach amerikanischem Recht. Hiernach wird sie von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten.

Ob ihr Euch für den Vorschlag entscheidet, solltet ihr ggf. in Ruhe überdenken, weil da etliche Schritte zu erledigen sind und ihr bis jetzt noch nicht deutlich gesagt habt, was ihr wollt.

Ich gehe dabei nachfolgend von der Annahme aus, dass der Vater des Kindes keinen gültigen Nationalpaß bei der ABH hinterlegt hat.
Ebenso ist das was jetzt kommt meine ureigene Rechtsauffassung, die zwar begründet ist, aber nicht von jedem, insbesondere eurem Gericht geteilt werden muß.

Ich halte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung aus den nachfolgenden Gründen für unwirksam. Der Beamte des Jugendamtes hat sich nicht hinreichend über die Identität des Vaters und seine Staatsangehörigkeit informiert. Die Angaben in der Duldung beruhen zumeist auf den Angaben des Betroffenen ohne hinreichende Möglichkeit der Nachprüfung.
Deshalb  kann eine ordnungsgemäße Beurkundung der Vaterschaft, spätestens jedoch eine Eintragung des Vaters aufgrund einer Duldung nicht ordnungsgemäß erfolgen, weil sich der Urkundsbeamte Gewißheit zu der Person des Anerkennenden verschaffen muß. (Rechtsprechung hierzu: Bay.Oberstes Landgericht, Beschluß vom 08.12.2003 - 1ZBR 75/03, LG Berlin, Beschluß vom 01.10.2003 -84 T 371/03, dto. Beschluß vom 10.11.2003- 84 T 487/03).

Mit diesen Beschlüssen in der Hinterhand solltet ihr eine Berichtígung des Geburtseintrages nach § 47 PStG beantragen. Zur Begründung nur kurz: Eintrag ist unrichtig, weil die Beurkundung der Vaterschaft fehlerhaft war. Die Zweifel sind erst später bekanntgeworden, deswegen wurde zunächst zugestimmt.

Die Berichtigung kann beim Standesamt (jedem) oder beim zuständigen Amtsgericht (am Sitz des Landgerichts) beantragt werden, der Antrag kann formlos gestellt werden.

Ob weitere Gründe ebenfalls zur Unrichtigkeit führen, kann ich ohne Aktenkenntnis nicht feststellen. Ich denke da auch noch an die möglicherweise nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung deiner Stieftochter durch die Mutter allein.

Alles Gute und viele Grüße
Ronny
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Antwort #17 - 08.11.2004 um 18:44:29
 
hi ronny....
das hört sich echt nach was an.  Zwinkernd
und   suuper vielen dank für deine mühe...... 

meine f5rau sagte mir eben noch wie das bei der vaterschftsurkunde abgelaufen ist....
der wurde nur nach ner geburtsurkunde gefragt, er sagte er hatte keine.
das wars....
genauso wie für die urkunde für den unterhalt.
naja. zahlen kann er eh nicht.
werde auf jeden fall mal meine frau zum standesamt schicken und zum jugenamt und die daten relevanten unterlagen von ihm anfordern. wenn das möglich ist.
kosten diese Berichtígungen  des Geburtseintrages eigentrlich was , oder sind wir die dummen falls seine identität doch irgendwie schon geklärt ist.. ?

nochmals vielen dank von mir und meiner family......

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Antwort #18 - 09.11.2004 um 07:39:49
 
Zitat:
kosten diese Berichtígungen  des Geburtseintrages eigentrlich was , oder sind wir die dummen falls seine identität doch irgendwie schon geklärt ist


Die Berichtigungsverfahren sind im Allgemeinen kostenfrei, weil die "Richtigkeit" ja eine Frage des öffentlichen Interesses ist. Außerdem beantragt ja das Kind vertreten durch seine mittellose Mutter die Berichtigung, gell. Zwinkernd

Alles Gute
Ronny
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Antwort #19 - 18.01.2005 um 13:09:25
 
Hallo
Wir waren heute endlich mal bei dem zuständigen Standesamt in Waldbröl.
Wir haben da eine neue Geburtsurkunde bekommen , mit dem namen des Kindesvater.
Habe den Standesbeamten gefragt, weshalb eine Eintragung ohne gültigen Ausweis gemacht werden kann. der hat gesagt, das ist normal (in Anführungszeichen).Er hatte noch ein Schreiben von Gummersbach, (wohl von der StandesamtAufsicht für Waldbröl).
In der drinne steht , das die Vaterschaftsanerkennung gültig ist.
darauf hin hat der standesbeamte ihn eingetragen.
Auf unsere Frage hin, über eine Berichtigung im Geburtseintrag, das uns Zweifel an der Identitäöt des Vaters bestehen, sagte er , da müssten wir schon genaue Angaben haben, und unsere Zweifel belegen können. Und das wir den Antrag auf Berichtigung beim zuständigen Amtsgericht stellen müssten.
Im Endeffekt war es ihm egal ob der Vater keinen gültigen Ausweis hat oder nicht.
Ihm ist auch egal ob das Jugendamt, die die Vaterschaft beurkundet hat, sich nicht über die Identität des Vaters vergewissert.
Aber er hatte eine Kopie von der Duldung in den Akten worin steht " Personenangaben beruhen nur auf eigenen Angaben".
Mit einem Fettgeschriebenen Hinweis : " Die Bescheinigung dient nur als Identitätsnachweis.Sie wird 1 Monat nach Ausstellung ungültig.
einziger Unterschied im Geburtseintag : Inseiner Duldung und auf der Geburtsurkunde steht als Name des VAters : Name, Vorname : Lubana, Sarngeet Singh, auf der vaterschaftsanerkennung Steht als Vorname, Familienname Sarnjeet Singh.
Wie gesagt , hatte auch schon mit dem Jugendamt gesprochen und den ist ne Duldung auch genug für ne Vaterschaftsanerkennung.
Das beste ist auch , beim letzten besuchstermin mit dem kind hat er nochmals zugegeben, das sein alter nicht das ist, was er in der Duldung stehen hat. und hat auch vor einiger zeit zugegeben, das er nen Pass hat ihn aber laut seinen eigenen Worten versteckt hält und nicht rausrückt.
Also sicher schlecht Karten für ne Berichtigung im Geburtseintrag.
Gruss Joachim
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Antwort #20 - 18.01.2005 um 13:23:43
 
Zitat:
Also sicher schlecht Karten für ne Berichtigung im Geburtseintrag


Hallo Joachim,

da kann ich natürlich nur spekulieren, was die Entscheidungspraxis deines AG anbelangt.

Habe zu meinem aktuellen Fall auch noch keine abschließende Entscheidung. Und selbst dann kann man immer nur wieder an den Spruch erinnern:

[bgcolor=Red]Vor Gericht und auf Hoher See

sind wir allein in Gottes Hand[/bgcolor].

Will damit sagen, das Problem ist noch so relativ neu, dass sich erst eine gefestigte Praxis durchsetzen muß

Ansonsten nur der Tip:

Versuch macht klug.

Nicht versuchen heißt, das Unerträgliche ertragen lernen.

Viel Glück

Ronny
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Antwort #21 - 18.01.2005 um 19:58:51
 
hi ronny
hab eben noch nen link gefunden.
vielleicht auch für dich was neues Zwinkernd

Vaterschaftsanerkennung durch Vater, der keine gültigen Personenstandsurkunden hat
schau dir mal den beschluss an.

http://notariatsakademie.de/rechtsprechung.asp

gruss joachim
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ronny
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Antwort #22 - 18.01.2005 um 20:19:13
 
Hallo Joachim,

danke für die Entscheidung, kannte ich noch nicht. Daumen hoch

Entscheidung Sch...., oder Sch...Entscheidung.

Nimm es wie Du willst.

Mal sehen wie mein OLG dazu entscheidet.
Hoffentlich abweichend, habe aber nur noch geringe Hoffnung.  Ärgerlich

BayObLG hat sonst immer noch eine vernünftige Linie gefahren.

Grüße
Ronny
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Antwort #23 - 18.01.2005 um 20:36:35
 
kleiner nachtag noch
beim letzten treffen mit dem kind, 1mal pro woche bringt meine frauKindesoma) das kind zu ihm, hat er ihr erzählt, das er hier ne freundin hat die bereit ist ihn zu heiraten. eventuell für geld.
und das er in bei dreseden für die gegend hat er ne duldung, auch ne freundin hat die ihn dann heiraten würde wenn die heirat hier net klappt.
auch war er schon beim familienanwalt der hat ihm geraten , wenn meine stieftochter 18 würde , sorgerecht zu beantragen.
alles in allem ne tolle story. vielleicht auch eine die jeden tag ganz un gebe ist..
und prost...
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Antwort #24 - 18.01.2005 um 20:39:42
 
Manchmal möchte ich mein Motto ändern! Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #25 - 18.01.2005 um 21:11:45
 
aber, wat issn , nochmal dumm frag wenn der vater hier unter falschen personaldaten lebt, wieder zurück in sein heimatland geht un da unter seinem richtigen personaldaten lebt ??
na, wo issn da der kindesunterhalt ??????
mit richtigen personaldaten wäre er ja da vielleicht noch aufzufinden.....
vielleicht kann sich ja mal einer von der ABH hier was dazu sagen und wie es für ihn aussehen würde in sachen Duldungsverlängerung für ewig oder mal en aufenthaltsstatus für ihn.
damit er zumindestens arbeiten und sein kind unterstützen kann..
nochmals prost (mahlzeit)



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Antwort #26 - 24.01.2005 um 14:59:55
 
noch en nachtrag...
heute hat der kindesvater  angerufen , wann er heute das kind sehen könnte.
(meine frau hatte mit ihm gesprochen)
dabei hat er gesagt, das er nun einen aufenthaltsstatus bekommen würde.
er müsste nur noch seinen pass abholen. und das nicht bei der indischen botschaft, sondern welch oh wunder bei der pakistanischen botschaft.
und das SINGH nicht sein name ist, das hat irgendwie so seine worte sein damaliger anwalt gesagt er heisse so , damit es glaubwürdiger scheint das er aus indien komme.
und lubana wie es in der duldung steht wäre auch nicht sein richtiger name..
und dann will er noch zum standesamt mit seinem richtigen pass....
wieder mal proooost ....
also irgendwie ?????????????????????
????????????????????????????????????????????????????????????????????????
wat sagt den die ABH wenn die jetzt nen pass von ihm bekommen anstatt indien , nen von pakistan...un dat sein name falsch ist ??????????
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Antwort #27 - 21.02.2005 um 11:11:06
 
hallo
der kindesvater hatte meiner frau letzte woche seinen Ausweis (pass) gezeigt.
Es ist en Blauer Pass (indisch) mit dem namen " sern jit". und er hat meiner frau nen führerschein gezeigt mit dem namen "sern jit "

habe gerade mal mit dem jugendamt gesprochen, die haben ne kopie von seinem pass, der bei seiner zuständigen ABH liegt, aber mit dem NAmen " saran jeet ".

wie kann er denn meiner frau nen pass zeigen(den sie auch gesehen hat) wenn sein pass bei der ABH liegt.
und warum 2 verschiedene namen.
und was könnte der grund sein, das er seinen namen auf der gebutsurkunde ändern will. habe den zuständigen standesbeamten angerufen, der hat mir bestätigt das er letzte woche da war und seinen namen ändern lassen wollte , der hat ihm gesagt das er aber trifftige gründe haben müsste. und hat ihn zum gericht nach bonn verwiesen.
frage nun :
warum ist der name unterschiedlich, auf der passkopie vom jugendamt und von dem pass den er meiner frau gezeigt hat.

und was könnte er für gründe haben seinen namen im geburtseintrag ändern zu lassen.

kann es sein ? sein "onkel " ist vor kurzem in indien gewesen und der hat ihm was mitgebracht ?
gruss jobek
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Antwort #28 - 21.02.2005 um 11:20:11
 
ach ja, und warumd ist der name auf seiner duldung wieder ein anderer ?

ich blick da net durch......
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ronny
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Antwort #29 - 21.02.2005 um 11:40:01
 
Hi Jobek,

also das hört sich `altbekannt´ an, und wäre für mich Anlaß genug mal ein Idntitätsfeststellungsverfahren bei den  pol oder der  :richter
einzuleiten.  Ärgerlich

Ggf. sind ja wirklich mehrere Pässe existent und in Indien spielt das Namensrecht keine so große Rolle, da kann sich jeder bei Gelegenheit den Namen fast selbst ändern.

Anzeige und weitersehen, wäre mein eiziger Rat.

Greetz
Ronny
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Antwort #30 - 21.02.2005 um 12:15:27
 
hi ronny
Idntitätsfeststellungsverfahren, mit welcher begründung denn ?
ich müsst ja sicher erst mal beweisen das er noch nen ausweis mit sich rumschleppt
oder ?

aber ist für mich doch schon verwirrend die ganzen für mich verschiedenen namen.
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anne
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Antwort #31 - 21.02.2005 um 12:38:25
 
Hi, Jobek,
also wenn man bedenkt, dass ja in Indien nicht mit lateinischen Buchstaben geschrieben wird, und dann den Bezug zum englischen, sieht es für mich fast wie zwei verschiedene Schreibweisen aus: jit - jeet, einmal deutsche Lautschrift, einmal englisch auszusprechen. Ähnliches mit einem verschluckten Konsonanten beim Vornamen.

Aber die Frage stellt sich mir eigentlich: was wollt ihr? einen in D anwesenden Vater, der möglichst auch Unterhalt zahlt, also Hilfe für ihn, AE und ArbE zu bekommen, mit der Konsequenz, dass er natürlich das Kind auch mal sehen oder zu Besuch haben will?
Oder je weiter weg desto lieber? Dann kann man Unterhalt aber vergessen, selbst wenn tituliert, kaum realisierbar (nicht nur in Indien, ist mit USA auch immer mehr als problematisch).

Diese Entscheidung sollte deine Tochter treffen, bevor ihr irgendetwas tut.
Gruß
Anne
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Antwort #32 - 21.02.2005 um 13:10:45
 
hallo anne
was hat denn das was in den ausweisen steht mit der aussprache zu tun ?

1.) ich sprech jetzt mal für meine tochter : sie möchte wissen wie der kv denn richtig heisst.

2.) meine tochter möchte auf jeden fall finanzielle unterstützung. ihr bleiben ab sommer ca 270 euro 154kinderrgeld + 120 euro unterhaltsvoeschuss ( sind eigentlich alle asylanten arm  Fragezeichen
wenn ich denn höhr , das sein vater ihm aus indien jeden monat geld schickt , vor kurzem noch 400 euro für en neues händy und ne neue kamera, un das sein vater zu geschäftsfreunden von indien über frankfurt nach usa fliegt...., dann hat er auf jeden fall kein geld für seinen sohn    :rofl2

3.)er sieht das kind jede woche 1 mal für ne stunde

4.) Er hat 3 Anwälte einer davon familienanwalt . da hat er sich schon informiert übers sorgerecht und ob er möglichkeiten hat nach usa zu gehen falls meine stieftochter nach usa geht.

soooviel geld möcht ich auch mal haben...



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anne
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Antwort #33 - 21.02.2005 um 14:03:37
 
"was hat denn das was in den ausweisen steht mit der aussprache zu tun ? "

Kommt so selten nicht vor, dass beim Ausstellen verschiedener Ausweise nicht nach den gleichen Regeln die Umschreibung von anderen Schriftzeichen in lateinische Buchstaben erfolgt. Die Frage ist, ob die Schreibweise in indischen Buchstaben gleich ist oder verschieden.

Okay, sehe ich ein, wenn deine Tochter finanzielle Unterstützung möchte - hat das Kind Anspruch drauf. Nur: jede Aktion, die dazu dient, dem Vater hier Probleme zu machen, gefährdet dies, wenn er Ausweisung riskiert.

Asylbewerber sind meist arm - da sie nicht arbeiten dürfen  (Asylant ist ein sehr umstrittener Begriff - entweder einer ist Asylbewerber, oder sein Antrag wurde anerkannt, dann ist er asylberechtigt, oder abgelehnt - dann ist er abgelehnter Asylbewerber).

Wenn er Geld geschickt bekommt, wäre es allerdings korrekt, es entweder beim Sozialamt anzugeben oder wenigstens für das Kind zu verwenden - müsste aber auch auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden.
Wenn das Kind - wie es aussieht - einen gutsituierten Großvater hat, sollte man sich vielleicht mal mit dem in Verbindung setzen.

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Mick
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Antwort #34 - 21.02.2005 um 14:28:40
 
Zitat:
Asylbewerber sind meist arm - da sie nicht arbeiten dürfen


Hi,
wobei anzumerken ist, dass dieses nur für das erste Jahr des Aufenthaltes zutrifft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #35 - 21.02.2005 um 18:59:45
 
Hallo Jobek,

kein Wunder dass er 3 Anwälte hat, Probleme hat er ja genug:

- falsche Identität/ Pässe:

§ 271 StGB  Mittelbare Falschbeurkundung
§ 92 Abs.2 Nr.2 AuslG      bzw.
§ 95 Abs.1 Nr.5 AufenthG        Identitätsverschleierung
§ 276 StGB                              Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 281 StGB                              Mißbrauch von Ausweispapieren


- Residenzpflichtverstösse
§ 93 Abs.3 Nr.3 AuslG       bzw.
§ 95 Abs.1 Nr.7 AufenthG


- Sozialhilfebetrug durch Verschweigen von Einkommen aus Schwarzarbeit und väterlichen Unterhalt erwirkte Leistung von Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen und Kindesunterhaltvorschuss
§ 236 StGB Leistungsbetrug , siehe auch:
www.sozialministerium-bw.de/sixcms/media.php/1015/leitfaden_sozialhilfebetrug.pd...

- Schwarzarbeit für Schwarzarbeiter und Schwarzarbeitgebers
http://www.berlin.de/SenWiArbFrau/arbeit/schwstraf.html
u.a. § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


- evtl. Scheinehe gegen Geld  für beide Ehegatten
§ 92 Abs.2 Nr.2 AuslG        bzw.
§ 95 Abs.2 Nr.2 AufenthG      


Habt ihr denn auch einen Ausländerrechtsanwalt, der mal mit seinen 3 RA über diese Sachen und über Unterhalt reden kann? Oder der erfahren kann, was die 3 RA eigentlich der Ausländerbehörde so über die glückliche Kleinfamilie erzählen?

Und:
Ist eigentlich bei der Korrektur der Vaterschaftsanerkennung erneut die Zustimmung der Mutter nötig?

Und:
Hat denn der ausländische Vater eines ausländischen Kindes auch nur die geringste Chance, zur Personenfürsorge ein Aufenthaltsrecht in D zu bekommen? Wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft in den USA unmöglich ist?

MfG
eishennig
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Antwort #36 - 21.02.2005 um 22:30:04
 
zu Anne, beide passdukument sind indische pässe.

zu eishennig : die beiden sind schon lange kein paar mehr.

gruss joachim

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Antwort #37 - 19.05.2005 um 16:30:38
 
hi
wie gesagt der Kindesvater hat nun sein Aufenthaltserlaubnis.
ist auch von Dresden in unseren Kreis gezogen.
Meine Stieftochter hat heute einen Brief von unserer zuständigen Ausländerbehörde bekommen, mit Bitte um persöhnliche Vorsprache.

Darin steht Fettgedruckt,

Begegnungsgemeinschaft zwischen (name des Kindesvater) und ihrem Sohn (name den Kindes.

Frage ist, was könnte die Ausländerbehörede von meier Tochter nun wollen ?????
gruss joachim
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Antwort #38 - 23.05.2005 um 08:03:45
 
Zitat:
Frage ist, was könnte die Ausländerbehörede von meier Tochter nun wollen


Hallo Joachim,

die ABH wird wissen wollen, ob die Angaben von ihm über die Kontakte zu seinem Sohn mit der gelebten Wirklichkeit übereinstimmen.

Grüße
Ronny
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Antwort #39 - 23.05.2005 um 12:09:01
 
hi ronny danke.
und was ist genau im beamtendeutsch eine begegnungsgemeinschaft ?

ist eine stunde einmal in der woche eine begegnungsgemeinschaft ?
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Antwort #40 - 23.05.2005 um 12:13:52
 
Zitat:
ist eine stunde einmal in der woche eine begegnungsgemeinschaft


Sicher aber das wird nicht ausreichen, weil eigentlich gefordert werden müßte, dass eine Beistandsgemeinschaft vorliegt .  Zwinkernd

Die geht weit über das hinaus was "einmal eine Stunde/ Woche sich sehen"  beinhaltet.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #41 - 23.05.2005 um 16:25:55
 
hi
waren eben beim ausländeramt.
meine tochter wurde dazu befragt.
sie hat gesagt , das er das kind nur einmal in der woche das kind sieht für eine stunde,
das meine frau das kind zu ihm bringt weil sie keine lust hat ihn den KV zu sehen.
und sie sagte der frau das sie nicht vorhabe ihm mitsorgerecht zu geben.die beamte hat alles aufgenommen (war knapp ne din A4 seite)

sie will sich aber noch mit dem jugendamt in verbindung setzen weil die die vormunbdschaft haben.

auf unsere frage warum er von dresden eine aufenthaltgenehmigung bekommen hat sagte die hat er bekommen, weil er SORGERECHT für das kind hat und meine stieftochter seine lebenspartnerin wäre.

meine tochter sagte ihr , moment das strimmt doch gar nicht, sie ist mit ihm schon eineinhalb jahre nicht mehr zusammen.

warum geben die von dresden im eine AE wenn er doch gar kein sorgerecht hat ??

wird das nicht überprüft von der abh ob sorgerecht vorliegt oder nicht ?


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Antwort #42 - 23.05.2005 um 16:29:33
 
kleiner nachtrag noch.

die beamtin sagte , das wenn der KV jetzt sozialhilfe beantragen würde, das sozialamt eventuell auf mich zurückkommen würde.
weil ich habe sie noch gefragt ob denn niemand eine verpflichtserklärung für ihn unterschrieben hat.
nein sagte sie.

was habe ich denn in diesem fall damit zu zun , wenn er zum sozialamt geht ???
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