Hallo zusammen,
meine Frau (Bolivianerin) und ich haben hier in Deutschland vor kurzem geheiratet. Nun legt sich die
ABH quer, da sie kein Heirats- sondern nur ein Touristenvisum hatte. Sie soll, zur Visumsbeantragung ausreisen, den Visumsantrag im Heimatland stellen und könnte (so der MA der ABH) innerhalb kürzester Zeit wieder einreisen. (Er würde den Visumsprozeß durch senden eines Faxes beschleunigen).
Da mir, wie im übrigen auch dem MA der
ABH das Ganze nicht ganz verhältnismässig erscheint, habe ich mich mal auf die Suche begeben und folgenden Beschluß des OVG Hamburg zu diesem Thema gefunden:
§§ 7, 12 AufenthG/EWG; §§ 8, 69
AuslG Heiratet ein ohne das erforderliche Visum eingereister Angehöriger eines Drittstaats eine freizügigkeitsberechtigte EG-Angehörige, so kann von ihm nicht verlangt werden, daß er das Bundesgebiet zur Durchführung des Visumsverfahrens verläßt.
Wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis-EG besteht auch für den einem Drittstaat angehörigen Familienangehörigen das durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG ausgelöste vorläufige Aufenthaltsrecht fort. Das gilt auch dann, wenn er ohne das erforderliche Visum eingereist ist, Ausweisungsgründe vorliegen oder er aufgrund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig war.
Auch nachzulesen unter:
http://www.dvbl.de/servlet/PB/menu/1027315/index.htmlLaut diesem Beschluß sollte eine Ausreise zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung nicht nötig sein.
Gibt es Erfahrungen, Meinungen aus dem Forum hierzu ?
Lenkt die
ABH aufgrund des Verweises auf diesen Beschluß in der Regel ein oder muß der große Hammer
(Anwalt) hervorgeholt werden ?
Gibt es eine übergeordnete Behörde die angesprochen werden kann ?
Danke für eure Infos,
Frank