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Ausreise für Visumverfahren nach Heirat (Gelesen: 4.883 mal)
Maca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.11.2004 um 11:56:58
 
Hallo zusammen,

meine Frau (Bolivianerin) und ich haben hier in Deutschland vor kurzem geheiratet. Nun legt sich die ABH quer, da sie kein Heirats- sondern nur ein Touristenvisum hatte. Sie soll, zur Visumsbeantragung ausreisen, den Visumsantrag im Heimatland stellen und könnte (so der MA der ABH) innerhalb kürzester Zeit wieder einreisen. (Er würde den Visumsprozeß durch senden eines Faxes beschleunigen).
Da mir, wie im übrigen auch dem MA der ABH das Ganze nicht ganz verhältnismässig erscheint, habe ich mich mal auf die Suche begeben und folgenden Beschluß des OVG Hamburg zu diesem Thema gefunden:

§§ 7, 12 AufenthG/EWG; §§ 8, 69 AuslG
  Heiratet ein ohne das erforderliche Visum eingereister Angehöriger eines Drittstaats eine freizügigkeitsberechtigte EG-Angehörige, so kann von ihm nicht verlangt werden, daß er das Bundesgebiet zur Durchführung des Visumsverfahrens verläßt.

Wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis-EG besteht auch für den einem Drittstaat angehörigen Familienangehörigen das durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG ausgelöste vorläufige Aufenthaltsrecht fort. Das gilt auch dann, wenn er ohne das erforderliche Visum eingereist ist, Ausweisungsgründe vorliegen oder er aufgrund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig war.

Auch nachzulesen unter: http://www.dvbl.de/servlet/PB/menu/1027315/index.html

Laut diesem Beschluß sollte eine Ausreise zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung nicht nötig sein.
Gibt es Erfahrungen, Meinungen aus dem Forum hierzu ?

Lenkt die ABH aufgrund des Verweises auf diesen Beschluß in der Regel ein oder muß der große Hammer  Smiley (Anwalt) hervorgeholt werden ?
Gibt es eine übergeordnete Behörde die angesprochen werden kann ?

Danke für eure Infos,

Frank

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.11.2004 um 12:24:22
 
@ Maca

Lese Dir mal diesen Thread durch:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

Der scheint mir - trotz unterschiedlicher Heiratsorte - übetragbar.

Mit der Anwendung des von Dir zitierten Urteils wäre ich vorsichtig, da es dort nicht um den Ehegatten eines Deutschen, sondern den Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger geht...

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #2 - 03.11.2004 um 12:28:01
 
Welche Staatsangehörigkeit hast Du? Lebst Du in Deutschland?
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Maca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.11.2004 um 12:32:22
 
Hallo nochmal,

ich bin Deutscher und lebe in Deutschland.

Nur zum Verständnis:

"freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger.. "  sind das nicht auch wir Deutschen ??

Danke für ersten und prompten Antworten.


Frank
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #4 - 03.11.2004 um 12:56:24
 
Hallo Frank,

Du bist natürlich freizügigkeitsberechtigt.

Im vorliegenden Zitat sind allerdings diejenigen Unionsbürger gemeint, die bereits von Ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dazu gehörst Du allem Anschein nach nicht als Deutscher in Deutschland.

Als Österreicher in Deutschland oder Deutscher in Griechenland könntest Du Dich in dieser Frage auf Gemeinschaftsrecht berufen - nicht jedoch als Deutscher in Deutschland. Sorry.

Ansonsten gab es ähnliche Postings in letzter Zeit mehrfach. Seh Dir einfach einmal alte Threads an. Die Meinungen (basierend auf Recht und Erfahrungen), wie in Deinem Fall zu verfahren ist, gehen stark auseinander.

Wenn die ABH sich querlegt, musst Du halt entscheiden, ob Du Dich bzw. Deine Frau sich auf einen Rechtsstreit einlassen, während dessen Deine Ehefrau möglicherweise nur eine Duldung hat, nicht arbeiten darf und Schwierigkeiten bei Reisen hat, oder ob Du auf die Forderungen der ABH eingehst.

Antoine
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 03.11.2004 um 13:01:49
 
Zitat:
"freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger.. "  sind das nicht auch wir Deutschen ??


Nein die jeweiligen Inländer sind es gerade nicht. In jedem anderen EU-Land bist du freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, aber nicht in deinem eigenen Land, also Deutschland.
Such mal im Forum nach dem Stichwort "Inländerdiskriminierung".
Klick hier: ...

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Abu
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Antwort #6 - 03.11.2004 um 13:19:14
 
Zitat:
Ansonsten gab es ähnliche Postings in letzter Zeit mehrfach. Seh Dir einfach einmal alte Threads an. Die Meinungen (basierend auf Recht und Erfahrungen), wie in Deinem Fall zu verfahren ist, gehen stark auseinander.


@ Antoine

Sorry, aber hier muß ich wiedersprechen.

In diesem Fall ist die Sache ziemlich eindeutig, weil die Ehefrau aus Bolivien kommt und damit nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach der Einreise einholen kann.

Ich verweise noch einmal auf den o. g. Thread, in dem das von Mick ausführlich erläutert wurde,

Abu
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ronny
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Antwort #7 - 04.11.2004 um 13:11:13
 
Zitat:
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG


Sorry Abu,

da finde ich das :

Zitat:
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren

§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren. Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vorn 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) und der Schweiz, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.


Welche Hausnummer meinsr Du?

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 04.11.2004 um 14:58:22
 
Zitat:
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG

Ooops...

Ich meinte § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG:

Zitat:
Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und ...
4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht.


Sorry!

Abu



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #9 - 07.11.2004 um 11:23:47
 
Zitat:
[...] meine Frau (Bolivianerin) und ich haben hier in Deutschland vor kurzem geheiratet. Nun legt sich die ABH quer, da sie kein Heirats- sondern nur ein Touristenvisum hatte. Sie soll, zur Visumsbeantragung ausreisen, den Visumsantrag im Heimatland stellen und könnte (so der MA der ABH) innerhalb kürzester Zeit wieder einreisen. [...]


Grundsätzlich sind bolivianische Touristen nach EU-Visum-VO und DVAuslG von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Monate (etc. pp.) befreit. Von daher müßte noch geklärt werden, welchen vorherigen Status die Frau tatsächlich hatte, bzw. wann sie zu welchem Zweck eingereist war.

§ 71 Abs. 2 AuslG
wäre damit auszuräumen, dass vor der Einreise keine Eheschließung beabsichtigt war.
Ansonsten kann aufgrund von § 9 Abs. 1 AuslG und § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG eine AE erteilt werden.
Sie muss erteilt werden, wenn das Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar ist.

Doc  8)
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Antwort #10 - 08.11.2004 um 10:21:17
 
Zitat:
Ansonsten kann aufgrund von § 9 Abs. 1 AuslG und § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG eine AE erteilt werden.


Hi Doc,

Das ist nicht ganz korrekt. Das "kann" bezieht sich auf die Antragstellung, nicht auf die Erteilung.

Abu
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Antwort #11 - 08.11.2004 um 16:51:50
 
Zitat:
Hi Doc,

Das ist nicht ganz korrekt. Das "kann" bezieht sich auf die Antragstellung, nicht auf die Erteilung.

Abu


No Sir,
§ 9 Abs. 1 AuslG (Auszug):
Zitat:
Die Aufenthaltsgenehmigung
kann erteilt werden
abweichend von
    [1]§ 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumpflichtig ist,
    [2]§ 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind, [...]


Doc  8)
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Antwort #12 - 08.11.2004 um 17:42:44
 
Hallo allerseits,

§9 der DVAuslG besagt, dass die Antragstellung nach der Einreise erfolgen kann:

"(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und

nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet oder durch Geburt eines Kindes, für das er die Personensorge ausübt, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat."
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Abu
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Antwort #13 - 08.11.2004 um 17:47:08
 
@ Doc

Aber:
§ 9 Abs. 2 DVAuslG:
Zitat:
Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und
...
4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht.


Vgl. hierzu auch vorheriges Posting von Mick:
Zitat:
Der § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG enthält eine generelle Regelung. Damit kann die ABH die Anwendung nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Anders z.B. die Anwendung des § 9 AuslG. Dort steht "kann", wobei sich das "kann" auf die Ermessensausübung der ABH bezieht. Das "kann" im § 9 II DVAuslG bezieht sich auf den Antragsteller.


Abu
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Mick
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Antwort #14 - 08.11.2004 um 19:13:42
 
Hallo @All,

vielleicht zur Ergänzung: der § 9 Abs. 1 AuslG ist irrelavant, wenn der § 9 Abs. 2 DVAuslG erfüllt wird. Und diese Norm - da wiederhole ich mich - räumt dem Ausländer die Möglichkeit ein, ein Visum nach der Einreise zu beantragen.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #15 - 08.11.2004 um 21:34:07
 
Vielleicht zur Ergänzung:

§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG: Zitat:
Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.


Damit ist § 9 DVAuslG legitimiert.

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Antwort #16 - 16.11.2004 um 17:38:46
 
Tut mir ja leid, aber ich habe bei dem rechtskauderwelsch, was da aufgefahren wurde, vollständig den Faden (thread) verloren.....

Muß sie nun ausreisen oder nicht ?

Eine Bitte an die Insider: ich denke, es geht vielen so wie mir ... wenn hier nur Paragrafenzitate hin- und hergeschossen werden, kennt sich doch ein normaler Mensch nicht mehr aus....
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Mick
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Antwort #17 - 16.11.2004 um 18:13:39
 
Zitat:
Tut mir ja leid, aber ich habe bei dem rechtskauderwelsch, was da aufgefahren wurde, vollständig den Faden (thread) verloren.....

Muß sie nun ausreisen oder nicht ?

Eine Bitte an die Insider: ich denke, es geht vielen so wie mir ... wenn hier nur Paragrafenzitate hin- und hergeschossen werden, kennt sich doch ein normaler Mensch nicht mehr aus....


Hi,
nein, in diesem Falle ist eine Ausreise nicht erforderlich.

Die Hinweise auf die §§ halte ich oftmals für gut. Die User sollen die Vorschriften ruhig mal in Ruhe nachlesen und nachvollziehen.
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