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Heiratsvisum Marokko - VE (Gelesen: 1.551 mal)
Farnmausi
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Träume nicht vom Leben
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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02.11.2004 um 14:15:30
 
Hallo liebe Forumsmitglieder,

bin Dauerstammgast aber heute werde ich mal nicht fündig und muß nachfragen. Griesgrämig Nach ettlichem Hin-und Her (da ein befreundeter Anwalt der sich angeblich auskennt alle Vorgehensweisen über den Haufen warf) läuft nun die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis. Problem ist allerdings, dass ich Arbeitslosenhilfe beziehe und eine eventuell geforderte Verpflichtungserklärung nicht abgeben kann.

Kann diese von dem hier lebenden, gut situierten Bruder abgegeben werden?

Des weiteren sind Abschiebekosten usw. (worum es ja geht) in einigen Krankenversicherungepolicen ebenfalls abgedeckt und versichert.

Eine schriftliche Bestätigung über die regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder ... auch für die Zukunft liegt dem OLG ebenfalls vor.

Ist dies ausreichend oder wer weiß Rat?

Langsam aber sicher bin ich durch diesen Papierkrieg fürchterlich traurig und die Sehnsucht macht uns beide fertig. Wir wollten es doch dieses Jahr noch schaffen, hier in Deutschland zu heiraten. Danke schon jetzt für Eure Hilfe. Farnmausi
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Ein Tag ohne ein Lächeln ist ein verlor´ner Tag
Farnmausi Farnmausi  
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.11.2004 um 14:33:44
 
Zitat:
Eine schriftliche Bestätigung über die regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder ... auch für die Zukunft liegt dem OLG ebenfalls vor.


Hallo farnmausi,

das oben zitierte dürfte das OLG kaum interessieren, kann mir jedenfalls ned vorstellen, was das mit dem Befreiungsverfahren zu tun haben sollte. Die wollen die Verdienstbescheinigung nur für die Berechnung der Kosten des Befreiungsverfahrens haben. Die sind nicht hoch, müßte das Standesamt Dir aber sagen können, was fällig wird.

Zitat:
Des weiteren sind Abschiebekosten usw. (worum es ja geht) in einigen Krankenversicherungepolicen ebenfalls abgedeckt und versichert. 


War das eine Frage, ansonsten kann das so nicht stimmen !? Kann mir schwerlich vorstellen, dass es Versicherungsschutz gegen Abschiebungen gäbe.

Viele Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Pfirsichring
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.11.2004 um 15:13:16
 
Zitat:
Kann mir schwerlich vorstellen, dass es Versicherungsschutz gegen Abschiebungen gäbe.


es gibt tatsaechlich eine krankenversicherung, die eventuelle abschiebekosten zumindest zum teil abdeckt. kann mich leider nicht mehr daran erinnern, welche versicherung das war.
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Das Schicksal der Welt hängt heute in erster Linie von den Staatsmännern ab, in zweiter Linie von den Dolmetschern. (Trygve Lie)
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 02.11.2004 um 15:19:04
 
Eine solche gibt es, Krankenversicherung mit
Haftpflicht. Aber wie bei allen Versicherungen muesste
man auch hier sehr genau das Kleingedruckte lesen,
kann mir nicht vorstellen, dass eine versicherung
bei einer doch relativ geringen Praemie dann im
Ernstfall Abschiebekosten in nicht geringer Hoehe
uebernimmt ist doch ein sehr hohes Risiko.
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Reyhan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.11.2004 um 20:17:06
 
...wenn ich mich richtig erinnere , bieten hanse merkur und provisit die Übernahme von Abschiebekosten bis zu einer bestimmten Höhe ( 4000,--   ) an.

Reyhan

Hier der Auszug von provisit :

Neue Abschiebekostenversicherung zum Schutz des Einladenden
Bei einer behördlich angeordneten Abschiebung des Gastes übernimmt die Versicherung die anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 €, wenn die Ansprüche gegen den Einladenden geltend gemacht werden.

Im Unterschied zu bisherigen Abschiebekostenversicherungen leistet diese Versicherung auch nach Ende der Versicherung, wenn der Gast entgegen aller Erwartungen die Bundesrepublik doch nicht verlassen hat.

Für alle Leistungsaussagen gilt: Umfang der Leistungen und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ergeben sich abschließend aus den zugrundeliegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB 97).und den Bestimmungen Nr. 7882720-08 der Generali Versicherung AG.

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