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Frage: Wen von Euch betrifft die Regelung, wie geht ihr jetzt u. in Zukunft damit um?




Passend zur Frage um eine Auswahloption erweitert.
« Zuletzt geändert von: Ralf am: 04.11.2004 um 14:41:29 »

Seiten: 1 2 
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Frage zur Aufenthaltserlaubnis - Wiedereinreise in D nach 6 Monaten (Gelesen: 5.752 mal)
Tamina
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26.10.2004 um 18:42:38
 
Habe ich das richtig verstanden, dass mit dem neuen Ausländergesetz diese 6-Monats-Frist, in der man wieder in D einreisen muss, wegfällt?

Für uns wäre das ne Erleichterung - immer fehlen grade so ein paar Wochen, um nicht in Hektik zu verfallen mti der Fliegerei....

Danke und Grüsse aus der Türkei

Martina

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Antwort #1 - 26.10.2004 um 19:03:08
 
Zitat:
Habe ich das richtig verstanden, dass mit dem neuen Ausländergesetz diese 6-Monats-Frist, in der man wieder in D einreisen muss, wegfällt?

Für uns wäre das ne Erleichterung - immer fehlen grade so ein paar Wochen, um nicht in Hektik zu verfallen mti der Fliegerei....

Danke und Grüsse aus der Türkei

Martina



Sorry Tamina,

das ist wohl ein ein frommer Wunsch. M.W. gilt nach § 51 (1) Nr. 6 und 7 AufenthG:
Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, [...]


Doc  Griesgrämig
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Andreas78
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Antwort #2 - 26.10.2004 um 19:48:06
 
Aber auch § 51 (2):
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Andreas
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Tamina
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Antwort #3 - 27.10.2004 um 09:09:03
 
dann betrifft uns das wirklich nicht, da wir "nur" insgesamt ca. 4-5 Monate in Deutschland verbringen und dann von dem leben, was wir im Rest des Jahres verdient haben, also können wir "eigentlich" einen gesicherten Lebensunterhalt in D nicht nachweisen... :stampf:

Also werden wir nach wie vor rechnen müssen, wann wir spätestens wieder mal gen Deutschland fliegen sollten....

Danke für die schnellen Antworten

Martina
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Abu
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Antwort #4 - 27.10.2004 um 09:35:45
 
Zitat:
dann betrifft uns das wirklich nicht, da wir "nur" insgesamt ca. 4-5 Monate in Deutschland verbringen und dann von dem leben, was wir im Rest des Jahres verdient haben, also können wir "eigentlich" einen gesicherten Lebensunterhalt in D nicht nachweisen... :stampf:


Bist Du Deutsche?

Dann gilt für Deinen Mann die Bedingung, daß der Lebensunterhalt gesichert sein muß, nämlich nicht. Bitte den von Andreas78 eingestellten § noch mal genau lesen...

Abu
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Klaus1961
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Antwort #5 - 28.10.2004 um 18:44:46
 
Ich gehe mal davon aus das du Deutsche bist.
Sollte dein Mann eine unbegrenzte Aufenthalterlaubis haben wird diese  ( auf Antrag) ab dem 1.1. 2005 in eine Niederlassungerlaubnis umgewandelt. Danach lasst ihr euch den Fortbstand der ehelichen Gemeinschaft bei der ALB bestätigen. und fortan gibts das leidige Problem nicht mehr.
Diese leidige Regelung hat ja gerade auch mit einem Ausländer verheiratete EXPATS immer wieder vor Probleme gestellt

Grüsse aus Shanghai

Klaus
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Antwort #6 - 28.10.2004 um 20:43:28
 
Zitat:
Ich gehe mal davon aus das du Deutsche bist. [...] Danach lasst ihr euch den Fortbstand der ehelichen Gemeinschaft bei der ALB bestätigen. und fortan gibts das leidige Problem nicht mehr.[...]


Ich befürchte, so einfach ist es nicht!

Zitat:
[...]Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


M.E. handelt es sich um eine jeweilige Bestätigung nach jeder Wiedereinreise, ansonsten hätte die Passage "...die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts..." entfallen können. M.E. muss jeweils nach jeder Einreise, die unter § 51 (1) Nr. 6 oder 7 AufenthG fällt, eine solche Bescheinigung eingeholt werden, weil nach jeder Ausreise eine Trennung nicht ausgeschlossen ist. Ein Fortbestand kann immer nur temporär geprüft sein. Ein Missbrauch ist durch § 95 (2) Nr. 2 AufenthG bewehrt.

Doc  grin
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Antwort #7 - 29.10.2004 um 12:15:06
 
@ Doc

Ich bin nicht sicher ob ich Dich richtig verstehe...

Falls Du jedoch der Meinung bist, daß wirklich nach jeder Einreise, also auch bei Besuchsreisen, eine neue Bescheinigung ausgestellt werden muß, würde ich Dir heftig widersprechen.

Erstens kann man das aus dem Gesetz so nicht ableiten.  Zweitens: Solange der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland besteht, kann eine ABH in Deutschland überhaupt nicht prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Drittens: Wie soll das praktisch funktionieren? Man macht eine Besuchsreise nach Bayern oder an die Nordsee und muß sich dann vor Ausreise an die zuletzt zuständige ABH in Berlin begeben, um eine neue Bescheinigung zu bekommen???

Generell weise ich auch darauf hin, daß lt. Gesetzesformulierung die Bescheinigung nur Nachweiszwecken dient, d. h. eine fehlende Bescheinigung führt nicht dazu, daß die Niedererlassungserlaubnis erlischt.

Abu
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Tamina
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Antwort #8 - 29.10.2004 um 17:44:32
 
scheint ja doch nicht so einfach zu sein. Allerdings bekamen wir aufgrund der Tatsache, dass wir beide in der Ausländerbehörde sowie der Standesbeamtin (Nachbarin meiner Eltern) persönlich bekannt sind, nicht das Problem des Nachweises einer Lebensgemeinschaft.

Ist halt der Vorteil, wenn das Ausländeramt einer Kleinstadt zuständig ist.... ich glaube, ich werde im Dezember, wenn wir wieder in D sind, einfach mal nachfragen. So wie ich das sehe, sind da wieder jede Menge Auslegungsmöglichkeiten drin....

Martina
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Antwort #9 - 29.10.2004 um 18:27:47
 
Zitat:
@ Doc

Ich bin nicht sicher ob ich Dich richtig verstehe...

Falls Du jedoch der Meinung bist, daß wirklich nach jeder Einreise, also auch bei Besuchsreisen, eine neue Bescheinigung ausgestellt werden muß, würde ich Dir heftig widersprechen.

Erstens kann man das aus dem Gesetz so nicht ableiten.  Zweitens: Solange der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland besteht, kann eine ABH in Deutschland überhaupt nicht prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Drittens: Wie soll das praktisch funktionieren? Man macht eine Besuchsreise nach Bayern oder an die Nordsee und muß sich dann vor Ausreise an die zuletzt zuständige ABH in Berlin begeben, um eine neue Bescheinigung zu bekommen???

Generell weise ich auch darauf hin, daß lt. Gesetzesformulierung die Bescheinigung nur Nachweiszwecken dient, d. h. eine fehlende Bescheinigung führt nicht dazu, daß die Niedererlassungserlaubnis erlischt.

Abu


Ok Abu,

ein Beispiel:
Die deutsch-verheiratete Ehefrau ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Beide führen die eheliche Lebensgemeinschaft in Timbuktu. Nach 7 Monaten Auslandsaufenthalt beschließt sie für sich allein, ihren Urlaub bei der Familie des deutschen Ehemannes oder einfach eben in Deutschland zu verbringen. Am Flughafen stellt der BGS-Beamte anhand der Ein- und Ausreisestempel fest, dass die ausländische Ehefrau länger als 6 Monate im Ausland war. Nunmehr verlangt er die Bescheinigung der ABH oder einen anderen Nachweis, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland fortbestand. Diesen Nachweis kann sie aber am Flughafen nicht erbringen (§ 82 (1) AufenthG). Also müßte sie zurückgewiesen werden.

Die Niederlassungserlaubnis ist objektiv nicht erloschen, aber es ist nicht erkennbar, ob sie erloschen ist oder nicht.

Oder dieselbe Frau wird im Inland von der Polizei angetroffen. Ohne eine solche Bescheinigung könnten zunächst Ermittlungen beginnen, die u.U. auch häßliche Massnahmen zur Folge haben könnten.

Hauptsächlich wollte ich aber zum Ausdruck bringen, dass eine einmalige Bescheinigung nicht auf ewig gilt, so hatte ich es aus dem Posting von Klaus verstanden.

Doc  8)
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Antwort #10 - 01.11.2004 um 10:50:57
 
@ Doc,

Ich stimme Dir 100% zu, daß es auf jeden Fall zu empfehlen ist, sich diese Bescheinigung ausstellen zu lassen.

Was die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung angeht, sollten wir auf die entsprechenden VwV warten...  Zwinkernd

Abu
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Klaus1961
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Antwort #11 - 02.11.2004 um 05:49:36
 
Stimme dem  vorgesagtem nur teilweise zu.
Ich lese aus dem Gestzt nicht heraus, dass diese Bescheinigung bei jedem Besuch in D neu ausgestellt werden muss Und auch der Passus, dass die Bestätigung bei der am letzten Wohnort zuständigen ALB ausgestellt werden muss ist letztendlich kein Hinweis darauf. Wer ausser die ALB am Wohnort soll oder kann denn diese Bescheinigung in D sonst ausstellen?, da die Akten ja nun mal dort geführt werden.
Zustimmung aber dazu , dass letztemdlich die VwV abgewartet werden muss. Stellt sich natürlich die Frage wie die AlB das prüfen will zumal bei längerem Auslandsaufenthalt ja auch der Wohnsitz im Bundesgebiet meist aufgegeben wird Eigendlich sinnvoll kann das, wenn überhaupt ja nur noch die diplomatische Vertretung im entsprechnenden Land, da z.B in unserem Fall wir ja in China gemeldet sind. Es wäre natürlich fatal wenn die AB eine entsprechende beglaubige Übersetzung der Meldebescheinigung fordern würde. Sinn des entsprechenden § ist ja folgendes: Deutsch-Verheirateten Ausländern soll die Wiederkehr nach D zum gleichen Rechtstatus ermöglicht werden, wenn das Paar noch verheiratet ist, was ja nach alter Gesetzteslage regelmäßig nicht der Fall war.
Verhindert werden soll im Gegenzug  der Fall, dass ein Ausländer nach Trennung z.B nach 10 Jahren wieder in den alten Rechtstand eintreten kann (ohne dass die Ehe fortbsteht) Vielleicht erinnern sich noch einige an die Peruanerin die ja genau mit dem Problem zu kämpfen hatte.
Zusammenfassung für Tamina
. Egal wie die VwV ( Verwaltungsvorschrift, also wie Regelung wie das Gesetz leztendlich angewendet wird)wirklich aussieht es ergeben sich eindeutig Vorteile durch das neue Recht. Nach altem Recht erlosch die unbegrenzte AE regelmässig ( wenn die AB nicht eine längere Frist bestimmte). Nun erlischt die NL erst mal nicht, lediglich die Gültigkeit muss geprüft werden.
Das hiesst in der Praxis:Selbst wenn ihr nach 5 Jahren zurück kehrt bleibt die NL bestehen, sofern die Ehe noch Bestand hat. Ob zum Prüfen des Bestandes letztendlich zuvor ein Visa beabtragt werden muss--- Verweiss auf die VwV.

Grüsse aus Shanghai

Klaus

Ps Doc, Ich habe dich nicht vergessen
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Antwort #12 - 02.11.2004 um 09:41:25
 
Zitat:
Es wäre natürlich fatal wenn die AB eine entsprechende beglaubigte Übersetzung der Meldebescheinigung fordern würde.

Das wäre auch unsinnig, weil es in vielen Ländern kein Meldewesen, das mit demjenigen in D vergleichbar ist, gibt.

Abu
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Antwort #13 - 03.11.2004 um 17:46:01
 
Zitat:
Ok Abu,

ein Beispiel:
Die deutsch-verheiratete Ehefrau ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Beide führen die eheliche Lebensgemeinschaft in Timbuktu. Nach 7 Monaten Auslandsaufenthalt beschließt sie für sich allein, ihren Urlaub bei der Familie des deutschen Ehemannes oder einfach eben in Deutschland zu verbringen. Am Flughafen stellt der BGS-Beamte anhand der Ein- und Ausreisestempel fest, dass die ausländische Ehefrau länger als 6 Monate im Ausland war. Nunmehr verlangt er die Bescheinigung der ABH oder einen anderen Nachweis, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland fortbestand. Diesen Nachweis kann sie aber am Flughafen nicht erbringen (§ 82 (1) AufenthG). Also müßte sie zurückgewiesen werden.

Die Niederlassungserlaubnis ist objektiv nicht erloschen, aber es ist nicht erkennbar, ob sie erloschen ist oder nicht.

Oder dieselbe Frau wird im Inland von der Polizei angetroffen. Ohne eine solche Bescheinigung könnten zunächst Ermittlungen beginnen, die u.U. auch häßliche Massnahmen zur Folge haben könnten.

Hauptsächlich wollte ich aber zum Ausdruck bringen, dass eine einmalige Bescheinigung nicht auf ewig gilt, so hatte ich es aus dem Posting von Klaus verstanden.

Doc  8)


ich find diese diskussion mehr als interessant, aus privaten gründen  :lma2

aber es bleibt letztlich wohl wirklich abzuwarten...ob die niederlassungserlaubnis etwas ändert oder eben nicht...

ganz liebe grüße @ all. feffi.
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Tamina
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Antwort #14 - 04.11.2004 um 08:13:11
 
Braucht man diesen Nachweis der ehelichen Gemeinschaft auch bei 2 gemeinsamen kleinen Kindern - oder ist diese Frage jetzt arg naiv?  Wir hatten noch nie irgendwelche "ausländerrelevanten Probleme", deswegen bin ich jetzt doch verunsichert.

Oder meint Ihr, ich solle mich auf jeden Fall in diesem Winter um diese Niederlassungserlaubnis bemühen?
Mir kommen nämlich so langsam Bedenken, dass diese Praxis des "alle-6-Monate-Einreisens" irgendwann unterbunden wird. Das wäre schon blöd, da meine Eltern nicht mehr die Jüngsten sind und wir in Notfall gar nicht schnell genug ein Visum bekämen....

Spätestens wenn unsere Kids schulpflichtig werden, hat sich das mit dem Überwintern in D sowieso erledigt... dann ginge es echt nur noch um Besuchsreisen, damit die Grosseltern die Enkel sehen können.

Martina
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