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Namensrecht (Gelesen: 4.088 mal)
Khady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.11.2004 um 16:10:47
 
Ich suche Infos zum Theme Namensrecht:

Mann (Senegal) ging Ehe mit Deutscher ein. Diese Ehe wurde im Senegal geschlossen, d.h. nach seneg. Recht. Das Ehepaar lebte allerdings in der BRD. Die Ehe wurde nach einiger Zeit rechtskraeftig in Deutschland geschieden. Die Frau traegt jedoch weiterhin den Familiennamen ihres Ex-Mannes, den sie bei der Heirat angenommen hatte.

Der Mann moechte nicht, dass seine Ex-Frau weiterhin seinen Familiennamen traegt.

Nach seneg. Recht waere dies auch nicht moeglich. Die Ex-Frau darf den Namen ihres ehemaligen Ehemannes nur mit dessen Einwilligung nach der Scheidung weiter tragen.

Kann der Mann gegen die Frau vorgehen?
Wie ist die Vorgehensweise bzw. welche Schritte koennen unternommen werden?
Kann dies nur mit Hilfe eines Anwaltes geregelt werden?
Kann es zu einer Verjaehrung kommen?
Welches Recht greift (dt. oder seneg.)?

Ich moechte ausdruecklich betonen, dass die Ehe einvernehmlich geschieden wurde und dass es dem Mann eindeutig nur darum geht, dass seine Ex-Frau seinen Familiennamen ablegt.
Es bestehen keinerlei Streitigkeiten etc.

Herzlichen Dank im voraus fuer Eure Hilfe und Infos und viele Gruesse!



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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.11.2004 um 17:22:27
 
Zitat:
Die Frau traegt jedoch weiterhin den Familiennamen ihres Ex-Mannes, den sie bei der Heirat angenommen hatte.


Hi Khady,

zunächst mal wäre zu prüfen, ob sie den Namen auch wirksam erworben hat. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, hat sie das nicht automatisch, weil für sie deutsches Recht gilt. Und da muß eine eindeutige dem deutschen Recht entsprechende Wahl getroffen worden sein. Desweiteren müssen die gleichen Wahlmöglichkeiten bestanden haben, wie im deutschen Recht.

Woraus schließt Du, dass die Namenswahl dem entsprach?
Gibt es eine Bescheinigung des Standesamtes I in Berlin?
Wann war die Eheschließung?
Gibt es deutsche Urkunden, die belegen, dass sie den Namen wirksam erworben hat?

Viele Grüße
Ronny
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Khady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.11.2004 um 20:06:05
 
Vielen Dank fuer die schnelle Antwort und die wertvollen Infos!

Ich weiss nicht, ob die Namenswahl dem o.a. Posting entsprach - dies gilt es eben herauszufinden!

Es sind keine dt. Urkunden, Unterlagen etc. ueber eine gemeinsame Namensfuehrung vorhanden.
Aus diesem Grund ist wohl die erste Anlaufstelle das Standesamt I in Berlin, wo ein Antrag auf gemeinsame Namensführung nach der Heirat hätte gestellt werden muessen bzw. gestellt wurde. D.h. dann wäre auch eine Bescheinigung vorhanden bzw. nicht!
Sobald ich dies herausgefunden habe, poste ich wieder im Forum...

Die Eheschliessung war Ende der 90er Jahre.

Laut seneg. Recht fuehren die Ehegatten kraft Gesetz keinen gemeinsamen Familiennamen. Die Ehefrau ist aber gesetzlich berechtigt, den Familiennamen ihres Mannes zu fuehren. Dies gilt fuer die Ehezeit, als Witwe bis zur Wiederheirat und nach der Ehescheidung, wenn der Mann nicht widerspricht.
(Info lt. bmi "Namensfuehrung der Ehegatten nach auslaend. Recht http:www.bmi.bund.de)

Gruss

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.11.2004 um 07:47:02
 
Zitat:
Die Eheschliessung war Ende der 90er Jahre.


Na ja dann hat sie auch nach deutschem Recht zumindest nicht automatisch den Namen des Mannes erworben, diese Regelung war seit 1991 außer Kraft.

Wenn sie also deutsche Papiere mit seinem Namen hat (z.B. Paß, Personalausweis) hat entweder jemand gepennt im Melde-/Paßamt (namensrechtlich unbeleckt)
oder sie haben beide  eine Erklärung nach Art. 10 Abs, 2 EGBGB und § 1355 BGB abgegeben. Ansonsten wäre der Name nach deutschem Recht nicht wirksam erworben.

Das senegalesische Recht kämme allenfalls als maßgebend in Betracht, wenn beide zuvor eine Rechtswahl in das s. Namensrecht abgegeben hätten. Da diese öffentlich beurkundet hätte werden müssen, wäre auch hierfür beim Standesamt I in Berlin nachzufragen.

Ronny
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Khady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.11.2004 um 16:56:55
 
Die Antwort vom Standesamt I in Berlin kam und war negativ, d.h. dort wurde keine gemeinsame Namensfuehrung beantragt oder eine Bescheinigung an die damaligen Eheleute ausgestellt.

Im seneg. Familienbuch ist kein gemeinsamer Familiennamen aufgefuehrt. Die Frau wird dort unter ihrem Maedchennamen gefuehrt was auch landesueblich ist.

Allerdings wurden nach der Heirat saemtliche Dokumente wie z.B. Personalausweis, Reisepass etc. auf der zustaendigen Meldebehoerde in Deutschland  geaendert als die Eheleute mit einem Zeugen anwesend waren.

D.h. die Ex-Frau traegt bis zum heutigen Tag den gemeinsamen Familiennamen.

Die Ehe wurde vor einiger Zeit schon geschieden, der Mann will nicht, dass seine Ex-Frau weiterhein seinen Namen traegt.

Wie kann nun vorgegangen werden?
Kann er ueberhaupt etwas dagegen tun?
Wenn ja, wie muss er vorgehen?
An welche Stellen muss er sich wenden und wie?
Kann er das alleine oder nur ueber einen Anwalt tun?
Gibt es Fristen, die eingehalten werden muessen?

Danke schon mal im voraus fuer Eure Antworten und Tipps!
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.11.2004 um 17:28:12
 
Zitat:
Die Antwort vom Standesamt I in Berlin kam und war negativ, d.h. dort wurde keine gemeinsame Namensfuehrung beantragt oder eine Bescheinigung an die damaligen Eheleute ausgestellt.

Im seneg. Familienbuch ist kein gemeinsamer Familiennamen aufgefuehrt. Die Frau wird dort unter ihrem Maedchennamen gefuehrt was auch landesueblich ist.

Allerdings wurden nach der Heirat saemtliche Dokumente wie z.B. Personalausweis, Reisepass etc. auf der zustaendigen Meldebehoerde in Deutschland  geaendert als die Eheleute mit einem Zeugen anwesend waren.

D.h. die Ex-Frau traegt bis zum heutigen Tag den gemeinsamen Familiennamen.


wenn es keine namenserklärung mit eindeutiger rechtswahl bzgl namensrecht gab, hat die frau nach senegalesischem recht (welches demnach auch anzuwenden ist, weil ja keine andere rechtsform festgelegt wurde) das recht auf nutzung des familiennamen des ex-mannes verloren.

mich wundert, dass sie ohne weiteres ihre dokumente ändern konnte...aber gut, das ist jetzt sowieso zu spät.

tips kann ich diesbezüglich leider keine geben, wäre aber an dem ausgang der geschichte sehr interessiert!

liebe grüße. feffi.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 20.11.2004 um 19:08:47
 
Hi Khady,


Zitat:
Allerdings wurden nach der Heirat saemtliche Dokumente wie z.B. Personalausweis, Reisepass etc. auf der zustaendigen Meldebehoerde in Deutschland  geaendert als die Eheleute mit einem Zeugen anwesend waren.


Da habe ich wohl mit der Aussage richtig gelegen.

Zitat:
Wenn sie also deutsche Papiere mit seinem Namen hat (z.B. Paß, Personalausweis) hat entweder jemand gepennt im Melde-/Paßamt (namensrechtlich unbeleckt)


Bleibt nur eins:
Mit der Meldebehörde Kontakt aufnehmen und auf die unzutreffende Namensführung hinweise.
Es könnte auch gut möglich sein, dass die Paßbehörde da was machen muß, weil der Paß dann unrichtig ist.

Grüße
Ronny
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