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Einbürgerung und ArbeitslosenGELD (Gelesen: 3.898 mal)
Jafra
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01.11.2004 um 10:44:38
 
Hallo Menschenhelfer,

ich habe am 13.10.03 einen Einbürgerungsantrag erstellt.

End November 2003 wurde ich gedrängt eine Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, in dem steht, dass das Arbeitsverhältnis aus Betrieblichbedingtengründen beendet werden muss. Stand dort auch, dass ich Firmenmitarbeiter (Siemens) bis End März  2004 weiterhin bin, mein Entgelt bekomme und gleichzeitig freigestellt.

In Februar 2004 habe ich einen Brief vom Einbürgerungsbehörde (EBH, die gleiche zuständige ABH) bekommen, wo sie von mir zu Weiterbearbeitung eine Bescheinigung benötigen, dass ich im ungekündigter Zustand befinde! Damals war für mich der Antrag nicht mehr das Thema, sondern diese Bescheinigen!

Seit dem 1.4.2004 bin ich arbeitslos und beziehe ArbeitslosenGELD (evtl. bis Ende März 05) und keine Sozialhilfe!
Das alles weist die ABH, sie wissen auch über meine Bemühungen, um eine Stelle zu finden. Manche von euch wissen über die bisherige Ärger über andere Themen mit der ABH.

Heutige Status: Ich behalte weiterhin meine AE solange ich ALG beziehe.
Nach §85 habe ich also die ganze Zeit die Vorrausetzung für Einbürgerung erfüllt. Mein Lebensunterhalt ist jetzt durch das Arbeitslosengeld (1600 €), der oberhalb der Sozialhilfegrenze liegt, (ohne Berücksichtungen des zusätzlichen Kinder- und Erziehungsgeld) gesichert und vor dem 1.04.2004 war mein Lebensunterhalt durch meinen Arbeitsgeberentgelt gesichert gewesen.


Nachdem ich noch mal §85 genau gelesen habe, kommt meine große Frage: Hätte die ABH/EBH mich nicht längst eingebürgert? War das Verlangen nach diese Bescheinigung im Februar gerechtfertigt?


Wenn JA, wie bezeichnet ihr das Verhalten von der ABH/EBH? Was rät ihr mir?

Glaubt mir der ganze Stress verursacht mir schlaflose Nächte.

Danke!

Euer Jafra



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« Zuletzt geändert: 01.11.2004 um 11:13:56 von Ralf »  

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Antwort #1 - 01.11.2004 um 11:36:50
 
Hallo!

Der Bezug von Arbeitslosengeld an sich ist für die Einbürgerung nach § 85 AuslG unschädlich. Die entsprechende Einbürgerungsvoraussetzung lautet:
Zitat:
....den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,...

Schädlich ist demnach der Bezug der genannten öffentlichen Mittel, nicht jedoch von Arbeitslosengeld. Dabei handelt es sich um eine Versicherungsleistung, für die Beiträge gezahlt wurden.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Kürze abläuft, insbesondere dann, wenn die Bezugsdauer kürzer ist als die voraussichtliche Dauer des Einbürgerungsverfahrens.

Da hier vermieden werden muss, dass es am Ende des Verfahrens doch zur Ablehnung kommt, weil dann evtl.  Arbeitslosengeld bezogen wird, ist eine Prognose erforderlich, ob der Bewerber demnächst ein neues Beschäftigungsverhältnis findet oder nicht.

Dies gilt um so mehr, wenn feststeht, dass der Bewerber den Grund für seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat, was bei einem Aufhebungsvertrag der Fall ist.
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Jafra
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Antwort #2 - 01.11.2004 um 12:29:16
 
Zitat:
Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Kürze abläuft, insbesondere dann, wenn die Bezugsdauer kürzer ist als die voraussichtliche Dauer des Einbürgerungsverfahrens.


ALG läuft wie es oben steht in März 05 ab.
Und das Einbürgerungsfahren stand im Februar 2004 zur Entscheidung, also es sollte nicht lange fehlen.

Zitat:
Da hier vermieden werden muss, dass es am Ende des Verfahrens doch zur Ablehnung kommt, weil dann evtl.  Arbeitslosengeld bezogen wird, ist eine Prognose erforderlich, ob der Bewerber demnächst ein neues Beschäftigungsverhältnis findet oder nicht.


Ich verstehe das nicht  ??? . Wie soll vorgehen oder kann ich etwas machen, um eingebürgert zu werden. abgesehen davon, das ich weiter nach eine Stelle suche
. Schlecht, wenn ich aber eine Stelle zB in Bayern finde, da kann ich mich al GC_ITler nicht einbürgertn.

Zitat:
Dies gilt um so mehr, wenn feststeht, dass der Bewerber den Grund für seine Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten hat, was bei einem Aufhebungsvertrag der Fall ist.


Ich wurde wirklich gedrängt (Mobbing) und ich gebe zu, ich hätte nicht aufgeben sollen und eine AV unterzeichnen. Aber so solche Einzelheiten steht im §85 nicht.
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Antwort #3 - 01.11.2004 um 16:44:36
 
Hmmm. Bisher ist deinen Postings nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass die Behörde wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld deinen Antrag ablehnen will. Wie bereits gesagt, ist dies ja auch kein Ablehnungsgrund.

Zitat:
In Februar 2004 habe ich einen Brief vom Einbürgerungsbehörde (EBH, die gleiche zuständige ABH) bekommen, wo sie von mir zu Weiterbearbeitung eine Bescheinigung benötigen, dass ich im ungekündigter Zustand befinde!


War dies das letzte, was du von der Behörde gehört hast? Hast du darauf reagiert? Kopie des Bescheides über das Arbeitslosengeld hingeschickt? Was kam danach von der Behörde?

Du solltest erst mal abwarten, was weiter passiert. Hier kann ansonsten nur spekuliert werden.  :haken
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Antwort #4 - 01.11.2004 um 17:16:25
 
erstmal ich verstehe mittlerweile, was Prognoseentscheidung heißt. Das kommt aus der Verwaltungsvorschriften, die für die Einbürgerungsentscheidung maßgeblich sind und nicht das Gesetzt denke ich. Also ein Rechtsanwalt bingt nix, oder?

Als Antwort auf die EBH, habe ich damals meine Aufhebungsvertrag nach ihren Verlangen hingefaxt. Ich war damals quasi in einem befristeten Arbeitsverhältnis, als die Behörde von mir die Bescheinigung verlangte.
Als Antwort kam zurück, dass mein Antrag auf Eis gelegt ist, bis ich in einem neuen Job  3 Monate war.
Ist diese Vorgang OK, oder hat die EBH etwas Falsches gemacht?

Wie gesagt, erst jetzt habe ich mir diese Frage gestellt, ob eine Einbürgerung mit Bezug des ALGs möglich wäre.

Das ALG-Bescheid habe ich erst hingefaxt, als um den Kampf für die Einreise meiner Tochter, die gerade schreit , ging.

was bedeutet  :haken eigentlich?
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Antwort #5 - 01.11.2004 um 18:12:25
 
eine letzte Frage, hoffe ich:
Wenn ich einen Job in Bayern, wo ich mich als GC-ITler nicht einbürgern kann und dort umziehe, kann ich an meinem jetztigen Einbürgerungsantrag weiter machen?


danke.
es lebe dieses forum
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Antwort #6 - 02.11.2004 um 09:47:08
 
Bei einem Umzug in den Bereich einer anderen Einbürgerungsbehörde zieht der Antrag mit um, das heißt, es wird eine andere Behörde zuständig. Diese hat dann natürlich die für sie geltenden Vorschriften zu beachten, wobei hier schon festgestellt wurde, dass diese in Details durchaus in den Bundesländern abweichen können. An eine evtl. schon erteilte Einbürgerungszusicherung bleibt die neue Behörde allerdings gebunden.

Ansonsten sollte erst mal geklärt werden, nach welcher Rechtsgrundlage der Einbürgerungsantrag überhaupt bearbeitet wird, danach richtet sich dann, welche Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sind.
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Antwort #7 - 07.02.2005 um 13:44:18
 
Hallo Zusammen,
da bei mir sich nix änderte, melde ich mich wieder.
Auf der ABH/EBH lautet immer noch die Ausage "Keine Arbeit keine Einbürgerung". Der Bezug vom ALG endet bald (Ende März). Sie wollen sogar keine Prognoseentscheidung führen. Gibt es neue Erfahrungen in diesem Bereich?

Euer Jafra
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Antwort #8 - 07.02.2005 um 14:06:08
 
Hi Jafra!

An den Einbürgerungsvoraussetzungen hat sich diesbezüglich nichts gändert, außer dass die bisherigen Regelungen der §§ 85 ff AuslG jetzt unter §§ 10 ff StAG zu finden sind.
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Antwort #9 - 08.02.2005 um 15:06:22
 
Hallo Ralf,
ich wollte eigentlich nur wissen, ob jemand ein ähnliches Problem wie mein hat. Außerdem vielleicht kann jemand mir einen guten Anwalt im RLP empfehlen. Ich habe einen eingeschaltet, aber er ist soooo langsam und musste schließlich feststellen, dass er weniger kompetent ist.
Danke!
Ciao
Jafra
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Antwort #10 - 09.02.2005 um 11:28:42
 
Hallo Jafra!

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