Zitat:Hallo Leute,
was für Konsequenzen hat es wenn mann seine Verlobte die Ausländerin ist und mit einem Besuchervisum nach D einreist heiratet!!
Kann das als Betrug bei der Antragstellung ausgelegt werden?
Wie kann man danach die Aufenthaltsgenehmigung so abändern das Sie bleiben kann?
Danke schon im vorraus für die Antworten,
Gruß
Thomas
Hallo TomTom,
der von Dir geschilderte Sachverhalt ist auch in der
FAQ
dargestellt. Ansonsten gehe ich mal davon aus, dass es eine Eheschließung mit einem Deutschen
in Deutschland werden soll und die Braut/der Bräutigam visumpflichtiger Drittausländer ist.
Der Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 (1)
AuslG kann durch Versagungsgründe nach § 8
AuslG gehindert sein. Insbesondere dann, wenn schon bei der Einreise beabsichtigt war, zu heiraten und dadurch einen Daueraufenthalt zu erzwingen (§§ 8 (1) Nr. 2 und 71 (2) AuslG). Dann kann auch § 9 (1) Nr. 2
AuslG nicht mehr ziehen bzw. der Anspruch auf
AE entfällt zu einer Ermessensentscheidung. Weitere Ausnahmetatbestände findest Du in § 9 DVAuslG.
Doc 8)