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Gegenseitigkeit in BaWü (Gelesen: 1.046 mal)
Ralf
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Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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30.10.2004 um 21:11:26
 
Hallo zusammen!

Hier eine Pressemeldung aus Baden-Württemberg:

Zitat:
Innenministerium Baden-Württemberg
Meldung vom 05.10.2004

Doppelte Staatsangehörigkeit für weitere EU-Bürger


Künftig können sich Angehörige von weiteren EU-Staaten im Land einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April diesen Jahres hatte das Innenministerium dies zunächst Franzosen, Griechen und Italienern ermöglicht. Nach intensiver Prüfung der inzwischen vorliegenden Urteilsgründe können ab sofort auch Bürger aus Finnland, Großbritannien, Irland, Malta, Portugal, Schweden und Ungarn in den Genuss der doppelten Staatsangehörigkeit kommen. Die Einbürgerungsbehörden wurden jetzt entsprechend informiert.

Wie das Innenministerium am Dienstag, 5. Oktober 2004, in Stuttgart weiter mitteilte, sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin die Rechtsunsicherheit in dieser Frage beseitigt worden. Den Wünschen vieler EU-Bürger, die in Baden-Württemberg lebten und hier an Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen wollten, könne nun entsprochen werden.

Bei den EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich und Tschechische Republik ist die sogenannte Gegenseitigkeit nicht gegeben. Angehörige dieser Staaten könnten deshalb den deutschen Pass nicht bekommen, solange Deutsche nach dem Recht dieser Staaten bei einer Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssten. Noch nicht abschließend geklärt sei die Rechtslage bei den acht EU-Staaten Dänemark, Spanien, Belgien, Niederlande, Polen, Slowakei, Slowenien und Zypern. Hier werde noch geprüft, wie diese Staaten bei der Einbürgerung von Deutschen vorgehen würden.

*

Nach dem Ausländergesetz haben EU-Angehörige einen Anspruch, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, wenn sogenannte Gegenseitigkeit besteht, also ihr Heimatstaat bei Deutschen ebenso verfährt. Umstritten war, ob die Gegenseitigkeit nur dann gegeben ist, wenn der EU-Staat - wie in Deutschland geregelt - einen einklagbaren Anspruch auf Einbürgerung vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass es genüge, wenn bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des jeweiligen Staates Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird.

Umgekehrt erhalten Deutsche, die sich in einem der genannten EU-Staaten einbürgern lassen wollen, eine Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, ohne besondere Gründe für die Beibehaltung geltend machen zu müssen.

Quelle: Innenministerium  


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Dies entspricht zwar immer noch nicht der Vorgabe des Bundesinnenministeriums und der Praxis der meisten anderen Bundesländern, ist aber schon mal ein Fortschritt.  grin
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