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Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes! (Gelesen: 4.696 mal)
Leo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes!
30.10.2004 um 07:17:18
 
Hallo zusammen,

Ich bin Nicht-EU Ehemann einer EU-Arbeitsnehmerin in DE, die eine Aufenthaltserlaubnis-EG (5 Jahre) besitzt.

Ich bin Student und hatte eine Aufenthaltsbewilligung.
Wir leben seit 6 Jahren zusammen und haben vor 2 Wochen geheiratet. Ich habe jetzt eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragt und habe dann vom Ausländeramt ein Schreiben bekommen, wo sie mich auffordern, einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes vorzulegen. ???

Meine Frau verdient im Moment 800,- Netto. Könnte es der Grund sein warum sie diesen Nachweis verlangen, weil sie so wenig verdient Fragezeichen
Ich habe einen Nebenjob, wo ich unregelmäßige Summen verdiene. Im Durchschnitt um die 600,- monatlich. Lohnabrechnungen sind vorhanden.
Ich habe in verschiedenen Webseiten beim Freizügigkeitsgesetz reingeschaut, nirgendwo ist die Rede von einem solchen Nachweis bei Ehegatten von EU-Angehörigen.
öhm Will das Ausländeramt mich da nur ärgern.
Was kann ich tun.
Ich bin für eure Hilfe Dankbar

Leo


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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.10.2004 um 09:23:58
 
Zitat:
Was kann ich tun.


Hallo Leo,

das geht wohl so in Ordnung, die Forderung der ABH. Eine Überprüfung des Nachweise, dass ihr "dem Staat nicht auf der Tasche liegt" ist zulässig.

Lies mal bitte oben in den Gesetzen
Aufenthaltsgesetz EWG
und in der Freizügigkeitsverordnung. Und in der letzten bitte die §§ 7 und 8.

Viele Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Leo
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes!
Antwort #2 - 30.10.2004 um 10:04:08
 
Danke Ronny für die schnelle Antwort

Ich hätte noch eine Frage:

Gibt es konkrete Beträge die im Gesetz als ausreichend für die Sicherung des Lebensunterhaltes gelten?

Danke
Leo
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #3 - 30.10.2004 um 11:07:01
 
Hallo Leo,

ich denke mal, dass sich die Behörden an den Sozialhilfe-Sätzen orientieren werden.

Infos zur Sozialhilfe findest Du bei



Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Leo
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.10.2004 um 11:34:06
 
Danke Janna für deine Antwort

Ich war auf der Webseite www.tacheles-sozialhilfe.de/ ; und habe eine Sozialhilfe Berechnung für unseren Fall durchgeführt.
Soweit ich verstanden habe, darf unser Einkommen diesen Betrag nicht unterschreiten. öhm oder?

Gruß
Leo
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 30.10.2004 um 13:33:53
 
Zitat:
Soweit ich verstanden habe, darf unser Einkommen diesen Betrag nicht unterschreiten.  oder?


Hi Leo,
Das ist richtig so, in den links standen auch die Sätze in DM Beträgen drin, ggf. mal umrechnen.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 30.10.2004 um 16:34:07
 
Mein Mann (nicht-EU-Ausländer) hat seine erste AG hier in Schweden als mein (EU-Ausländerin in Schweden) Angehöriger bekommen, ohne, dass ich mein Einkommen weiter hätte nachweisen müssen. Zu dem Zeitpunkt hatte ich hier eine AG als Studentin, hatte Unterhalt von meinen Eltern und so gesehen kein "richtiges" Einkommen.
Nach einem Einkommensnachweis wurden wir von der Ausländerbehörde hier nie gefragt.

Das war allerdings 1999, und seitdem hat sich ja vielleicht was geändert. Ansonsten soll ja die Handhabung in allen EU-Ländern gleich sein, eigentlich. Oder hat diese Forderung von Seiten der Ausländerbehörde was mit der RL 2004/38/EWG zu tun?

schnatte
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schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.10.2004 um 19:44:15
 
Habe jetzt im oben verlinkten dt. Ausländergesetz gelesen. Damit, dass man nachweisen muss, dass die "Voraussetzungen" erfüllt sind, ist doch wohl in deinem Fall gemeint, dass du vorweisen musst, dass du Ehemann einer Unionsbürgerin bist, mit anderen Worten musst du nachweisen, dass ihr verheiratet seid. Dazu müsste doch eine Heiratsurkunde genügen.

Oben mein Hinweis auf 2004/38/EG hat keine Relevanz, denn wenn ich das so richtig verstehe, wird diese RL erst ab 1.1.2005 in Dt. umgesetzt, d. h. jetzt gilt für euch weiterhin die Implementierung der RL 68/360. Falls es in der Implementierung irgendwelche Fehler gibt, die die Umsetzung der RL 68/360 nicht gewährleisten, gilt es, die RL 68/360 genau zu lesen. Dort steht in Artikel 4:

[...]
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangen:
- vom Arbeitnehmer: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;

- von den Familienangehörigen: c) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
d) eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist;
e) in den Fällen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß ihnen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder daß sie in diesem Land bei dem Arbeitnehmer leben.
[...]

schnatte
(die auch gerade von der schwed. Ausländerbehörde aufgefordert wird, viele Dokumente vorzuweisen, die sie laut RL gar nicht vorweisen muss)
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Leo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 31.10.2004 um 01:37:30
 
Danke Ronny
Danke Schnatte

Ich habe die RL 2004/38/EG vorher gelesen. Das war eine der gründe warum meine Frage entstanden ist.

Ich denke, ich werde Lohnabrechnungen von mir und meiner Frau dann vorzeigen. Wie ich gerechnet habe, sollte dann nichts mehr schief laufen.

Gruß
Leo

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