schnatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Habe jetzt im oben verlinkten dt. Ausländergesetz gelesen. Damit, dass man nachweisen muss, dass die "Voraussetzungen" erfüllt sind, ist doch wohl in deinem Fall gemeint, dass du vorweisen musst, dass du Ehemann einer Unionsbürgerin bist, mit anderen Worten musst du nachweisen, dass ihr verheiratet seid. Dazu müsste doch eine Heiratsurkunde genügen.
Oben mein Hinweis auf 2004/38/EG hat keine Relevanz, denn wenn ich das so richtig verstehe, wird diese RL erst ab 1.1.2005 in Dt. umgesetzt, d. h. jetzt gilt für euch weiterhin die Implementierung der RL 68/360. Falls es in der Implementierung irgendwelche Fehler gibt, die die Umsetzung der RL 68/360 nicht gewährleisten, gilt es, die RL 68/360 genau zu lesen. Dort steht in Artikel 4:
[...] (3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangen: - vom Arbeitnehmer: a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist; b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;
- von den Familienangehörigen: c) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; d) eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist; e) in den Fällen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß ihnen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder daß sie in diesem Land bei dem Arbeitnehmer leben. [...]
schnatte (die auch gerade von der schwed. Ausländerbehörde aufgefordert wird, viele Dokumente vorzuweisen, die sie laut RL gar nicht vorweisen muss)
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