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Einbürgerung (Gelesen: 1.309 mal)
Mitio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.10.2004 um 09:23:05
 
Hallo alle miteinander,

ich habe folgendes Problem meine Einbürgerung wurde mir vor kurzem zugesichert. Doch mir wurde gesagt das ich eine Entlassung meiner Staatsangehörigkeit brauche damit ich eingebürgert werde.

Nun hier ist meine Frage. Es ist doch ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass besagt, dass wenn man etwas bei einem Konsulat länger als 2 jahre beantragt hat und man keine Antwort erhalten hatt, dass man dann auch ohne Entlassung eingebürgert werden kann. Aber eben dann mit Mehrstaatigkeit.

Kann mir vielleicht einer von euch weiterhelfen ?? öhm

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bibbi212001  
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Ralf
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Oldenburg
Niedersachsen
Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 29.10.2004 um 09:47:48
 
Zitat:
ich habe folgendes Problem meine Einbürgerung wurde mir vor kurzem zugesichert. Doch mir wurde gesagt das ich eine Entlassung meiner Staatsangehörigkeit brauche damit ich eingebürgert werde.


Hallo Mitio!

Genau dies ist Sinn und Zweck einer Einbürgerungszusicherung. Diese dient dazu, dass der Einbürgerungsbewerber den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellen kann. Der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung für die Einbürgerung.

Zitat:
Es ist doch ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass besagt, dass wenn man etwas bei einem Konsulat länger als 2 jahre beantragt hat und man keine Antwort erhalten hatt, dass man dann auch ohne Entlassung eingebürgert werden kann. Aber eben dann mit Mehrstaatigkeit.  


Daran ist nichts neu. Geregelt ist dies in § 87 AuslG:
Zitat:
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn....
....
3. der ausländische Staat ... über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, ...


Die Verwaltungsvorschriften führen dazu näher aus:
Zitat:
87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.

Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.


Wenn du gerade erst die Einbürgerungszusicherug erhalten hast, ist es bis dahin noch ein weiter Weg. Auf jeden Fall müsstest du zu gegebener  Zeit nachweisen, dass der Entlassungsantrag auch tatsächlich gestellt wurde.

Aber vielleicht erwähnst du mal, um welche Staatsangehörigkeit es sich überhaupt handelt, dann kann ich näheres zum Verfahren sagen.
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