Im §§ 85 ff Ausländergesetz (AuslG) steht
Ein Ausländer, der seit acht Jahren
rechtmäßig
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,...
Im
StAG $8 steht allerdings nur
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
rungsbewerber sich
rechtmäßig
im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Es ist doch ein kleine Widerspruch.
Ralf: kann es sein, daß man sich in Bayern auf den §§ 85 ff Ausländergesetz (AuslG) bezieht als Ablehnungsgrund, weil da steht
gewöhnlich
auch.