Zitat:die eltern moechten jetzt natuerlich gerne wissen, ob das das maedchen einen anspruch auf ein visum hat oder ob sie den ganzen kampf lieber aufgeben sollten
Das kann man nicht eindeutig beantworten, da es sich bei der Erteilung einer
AE im Rahmen des Kindernachzugs immer dann um eine Ermessensentscheidung handelt, wenn nur ein Elternteil in Deutschland ist. Vgl. § 20 Abs. 3 S. 1
AuslG i. V. m. mit § 20 Abs. 2
AuslG:
Zitat:(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind.
Hast Du Dir schon mal die entsprechenden Verwaltungsvorschriften angeschaut. Habe ich Dir unten reinkopiert...
Auffällig ist, daß in diesen Fällen eine positive Entscheidung mit zunehmenden Alter schwieriger wird. Den entsprechenden Passus in den Vorschriften habe ich markiert. Insofern könnte es jetzt evtl. von Nachteil sein, daß das Paar - aus verständlichen Gründen - erst einmal einige Zeit abgewartet hat bevor der Antrag gestellt wurde.
Abu
P.S.: Auszug Ausl-VvW:
Zitat:20.3.1.3 Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 sind die familiären Belange, insbesondere das Wohl des Kindes und die einwanderungs‑ und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Kindernachzug in das Bundesgebiet zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatstaat von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört auch, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind eine soziale Prägung im Heimatstaat erfahren hat, inwieweit es noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind bislang im Heimatstaat betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. In der Regel wird hierbei gelten: je jünger das Kind ist, in desto höherem Maße ist es betreuungsbedürftig, desto eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen.
20.3.1.4 Der Umstand, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder waren, rechtfertigt es für sich allein nicht, den Kindernachzug an der Entscheidung der Eltern auszurichten, dass das Kind bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil wohnen soll. In die Ermessensausübung sind die in Nummer 20.3.1.3 genannten Gesichtspunkte entsprechend einzubeziehen.