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Kindernachzug (Gelesen: 2.609 mal)
Pfirsichring
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27.10.2004 um 11:15:08
 
eine deutsche ist mit einem westafrikaner verheiratet (normalerweise muesste er naechsten monat die unbefristete aufenthaltserlaubnis bekommen, ausreichend einkommen und wohnraum ist ebenfalls vorhanden). er hat eine inzwischen 10-jaehrige tochter aus einer frueheren beziehung (er war mit der mutter nicht verheiratet), die bei seinen eltern in afrika lebt. seine frau und er bemuehen sich seit inzwischen einem jahr das maedchen nach deutschland zu holen (sie haben es bewusst nicht eher versucht, da sie erst einmal ihre wirtschaftliche situation festigen wollten bzw. auch bezueglich ihrer ehe sichergehen wollten...obwohl man da ja nie 100%ig sicher ist). die einverstaendniserklaerung der leiblichen mutter liegt ebenfalls vor. die abh verlangte allerdings einen vaterschaftstest, das positive ergebnis liegt inzwischen auch vor, d.h. er ist definitiv der vater des kindes. nun verweigert die abh immer noch die erteilung des visums.
das ganze wurde bereits im petitionsausschuss des berliner abgeordnetenhauses besprochen, mit der empfehlung, dass dem maedchen ein visum erteilt werden soll, wenn der vaterschaftstest positiv ausfaellt.
die eltern moechten jetzt natuerlich gerne wissen, ob das das maedchen einen anspruch auf ein visum hat oder ob sie den ganzen kampf lieber aufgeben sollten Fragezeichen

ps. ein anwalt ist auch schon seit geraumer zeit eingeschaltet.
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Abu
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Antwort #1 - 27.10.2004 um 13:45:07
 
Zitat:
die eltern moechten jetzt natuerlich gerne wissen, ob das das maedchen einen anspruch auf ein visum hat oder ob sie den ganzen kampf lieber aufgeben sollten Fragezeichen


Das kann man nicht eindeutig beantworten, da es sich bei der Erteilung einer AE im Rahmen des Kindernachzugs immer dann um eine Ermessensentscheidung handelt, wenn nur ein Elternteil in Deutschland ist. Vgl. § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG i. V. m. mit § 20 Abs. 2 AuslG:
Zitat:
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind.


Hast Du Dir schon mal die entsprechenden Verwaltungsvorschriften angeschaut. Habe ich Dir unten reinkopiert...

Auffällig ist, daß in diesen Fällen eine positive Entscheidung mit zunehmenden Alter schwieriger wird. Den entsprechenden Passus in den Vorschriften habe ich markiert. Insofern könnte es jetzt evtl. von Nachteil sein, daß das Paar - aus verständlichen Gründen - erst einmal einige Zeit abgewartet hat bevor der Antrag gestellt wurde.

Abu

P.S.: Auszug Ausl-VvW:

Zitat:
20.3.1.3            Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 sind die familiären Belange, insbesondere das Wohl des Kindes und die einwanderungs‑ und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Kindernachzug in das Bundesgebiet zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatstaat von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört auch, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind eine soziale Prägung im Heimatstaat erfahren hat, inwieweit es noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind bislang im Heimatstaat betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. In der Regel wird hierbei gelten: je jünger das Kind ist, in desto höherem Maße ist es betreuungsbedürftig, desto eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen.

20.3.1.4            Der Umstand, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind oder waren, rechtfertigt es für sich allein nicht, den Kindernachzug an der Entscheidung der Eltern auszurichten, dass das Kind bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil wohnen soll. In die Ermessensausübung sind die in Nummer 20.3.1.3 genannten Gesichtspunkte entsprechend einzubeziehen.
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Antwort #2 - 27.10.2004 um 14:39:29
 
@ abu
danke.

die verwaltungsvorschriften hatte ich mir noch nicht angeschaut, denn ich wurde erst heute mit dem fall 'ueberfallen'.
es ist schon verstaendlich, dass ein juengeres kind bessere chancen hat, einfach aus dem grund, dass es sich weitaus leichter integrieren kann als ein aelteres kind. das finde ich auch durchaus logisch.
was ich an der ganzen sache nicht verstehe ist, dass die zustimmung zum visum vom vaterschaftstest abhaengig gemacht wurde und jetzt trotzdem nicht zugestimmt wird. dann haette die abh doch von vorneherein die zustimmung ablehnen koennen ??? wahrscheinlich waere es wirklich besser gewesen, wenn das paar sich schon vor drei jahren um den nachzug bemueht haette, aber das ist ja nun vorbei...manchmal denkt man, man trifft die richtige entscheidung und dann war es doch falsch.
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Antwort #3 - 27.10.2004 um 15:11:39
 
Bin da echt nicht firm - aber meine mich zu erinnern, dass das möglicherweise nach dem neuen Gesetz besser aussehen könnte?
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Antwort #4 - 27.10.2004 um 15:48:27
 
Zitat:
Bin da echt nicht firm - aber meine mich zu erinnern, dass das möglicherweise nach dem neuen Gesetz besser aussehen könnte?


Nicht wirklich, es sei denn, der Vater wäre allein personensorgeberechtigt. Dann dürfte ein Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG bestehen.

Andernfalls bleibt es bei einer Ermessensentscheidung zur Vermeidung einer besonderen Härte, dann nach § 32 Abs. 4 AufenthG.

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Antwort #5 - 27.10.2004 um 15:59:23
 
die mutter hat auf ihr sorgerecht verzichtet (gerichtsbeschluss) und kuemmert sich auch schon seit jahren nicht mehr um das kind.
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Antwort #6 - 27.10.2004 um 16:48:30
 
Zitat:
es sei denn, der Vater wäre allein personensorgeberechtigt. Dann dürfte ein Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG bestehen.

Zitat:
die mutter hat auf ihr sorgerecht verzichtet (gerichtsbeschluss) und kuemmert sich auch schon seit jahren nicht mehr um das kind.

Dann dürfte der Fall doch geklärt sein:
Die ABH darauf hinweisen, daß mit Inkrafttreten des AufenthG sowieso ein Rechtsanspruch besteht und wenn das noch nicht zum Erfolg führt, einfach bis zum Inkrafttreten warten.

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Antwort #7 - 27.10.2004 um 16:52:16
 
P.S. an Anne:
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Antwort #8 - 30.10.2004 um 18:51:26
 
erstmal  :blum an alle, hört sich ja eigentlich ganz positiv an.
jetzt steht noch eine frage im raum: kann ein visumsantrag auf familienzusammenführung ablaufen, d.h. dass ein neuer gestellt werden muss Fragezeichen
die abh hat mündlich mitgeteilt, dass das visum für die kleine abgelehnt wurde und die akte sich auch schon im archiv befindet und auch gleich darauf hingewiesen, dass die tochter jetzt einen neuen antrag stellen muss. allerdings ist das letzt wort wohl anscheinend noch nicht gesprochen, denn das abgeordnetenhaus wird sich des falls aufgrund der ablehnung nochmals annehmen.
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Antwort #9 - 01.11.2004 um 11:01:54
 
Zitat:
jetzt steht noch eine frage im raum: kann ein visumsantrag auf familienzusammenführung ablaufen, d.h. dass ein neuer gestellt werden muss Fragezeichen
die abh hat mündlich mitgeteilt, dass das visum für die kleine abgelehnt wurde und die akte sich auch schon im archiv befindet und auch gleich darauf hingewiesen, dass die tochter jetzt einen neuen antrag stellen muss.

Dann scheint der Visumsantrag ja nicht "abgelaufen", sondern abgelehnt worden zu sein.
In dem Fall würde ich um schriftliche Mitteilung der Ablehnungsgründe bitten ("Remonstration", http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/F10 ) und dann Rechtsmittel einlegen. Allerdings muß das wohl durch das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigten bei der Botschaft gemacht werden.

Abu
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Antwort #10 - 30.11.2004 um 21:41:42
 
es gibt inzwischen neuigkeiten bezüglich des oben geschilderten kindernachzugs.
die abh ist nach gut einem jahr, und, wie bereits erwähnt positivem vaterschaftstest, zu der ansicht gelangt, dass die sorgerechtsabtretungen der mutter (einmal notariell beglaubigt und ein gerichtsbeschluss) so nicht in deutschland anerkannt werden. hätte dies der abh nicht eher auffallen müssen und nicht erst nachdem diese dokumente bereits seit gut einem jahr vorliegen  ??? sogar der anwalt weiß nicht mehr weiter   öhm es ist mir durchaus klar, dass dokumente aus problemstaaten ein heikles thema sind, allerdings wäre es doch - zumindest in diesem fall - ein leichtes, die mutter in die deutsche botschaft kommen zu lassen, so dass sie dort nochmals eine sorgerechtsabtretungserklärung abgeben kann (diese kann ja dann schlecht gekauft sein) bzw. dass der vetrauensanwalt seine recherchen betreibt (das mädchen lebt ja nun nachweislich seit vielen jahren bei den eltern des mannes - ohne mutter).
vielleicht hat ja einer von euch noch eine idee, was das paar jetzt noch tun kann  :anbet
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