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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis in abgelaufenem Pass (Gelesen: 5.068 mal)
alr57
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete Aufenthaltserlaubnis in abgelaufenem Pass
26.10.2004 um 10:40:58
 
Unsere Situation ist folgende:
Ich bin Deutscher und meine Frau Ausländerin mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Wir leben allerdings zur Zeit mit unseren beiden gemeinsamen (deutschen) Kindern in der Schweiz.
Da wir unsere ganze Verwandschaft in Deutschland haben und diese auch regelmässig mit unseren Kindern besuchen können möchten (ohne jedesmal ein Visum beantragen zu müssen), hat meine Frau bei meiner Mutter in D noch einen zusätzlichen Wohnsitz gemeldet.

Nächsten Monat läuft nun der Pass meiner Frau ab und muss erneuert werden. Dann befindet sich die unbefristete AE in dem alten Pass. (Wir gehen davon aus, dass meine Frau den alten Pass mit der AE vom zuständigen Konsulat zurückbekommt.)

Ich habe nun folgende Fragen:
(1) Kann meine Frau dann mit dem abgelaufenen Pass (mit AE) sowie dem neuen Pass (noch ohne AE) überhaupt nach Deutschland einreisen?

(2) Ist auch die Einreise auch in einen anderen Schengen-Statt (z.B. Spanien) möglich, wenn sich die unbefristete AE für Deutschland noch im abgelaufenen Pass befindet (und noch nicht in den neuen Pass übertragen wurde)?

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.10.2004 um 12:17:59
 
Hallo alr57,

ich glaube, Dein eigentliches Problem ist ein anderes.

§ 44 Abs. 1 AuslG besagt:
Zitat:
Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt ..., wenn der Ausländer ...
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist; ...


Sofern Ihr bereits länger als 6 Monate in der Schweiz lebt und die ABH keine längere Frist bestimmt hat, ist die unbefristete AE Deiner Frau erloschen!

Wenn Deine Frau nun einen neues Pass in der Schweiz beantragt und Ihr dann irgendwann zur deutschen ABH geht, um die AE umzutragen, dürfte auffallen, daß Deine Frau gar nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die ABH dürfte die Umtragung verweigern.

Abu

P.S.:
Übrigens wird sich die diesbezügliche Rechtslage mit der Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes ändern. Vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
... Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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alr57
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.10.2004 um 14:18:40
 
Danke für die Antwort.

Meine Frau ist noch nie länger als 6 Monate aus D ausgereist gewesen. Damit sollte Sie doch dann, wenn wir im Januar 05 die Übertragung vornehmen, die neue Niederlassungserlaubnis erhalten. Und diese würde dann ja auch nicht mehr erlöschen, selbst wenn meine Frau dann ganz ausreisen sollte.

Oder sehe ich da etwas falsch?

Es bleibt die Frage, inwieweit
- die AE im alten Pass
zusammen mit
- dem neuen Pass (noch ohne AE)
gültige Einreisedokumente für Deutschland bzw. andere Schengen-Staaten sind.

(Wie verhält es sich denn eigentlich bei einem normalen Touristenvisum? Ist dieses ungültig sobald der Pass abläuft?)
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #3 - 26.10.2004 um 15:20:50
 
Ich möchte auch auf folgenden Thread hinweisen:



Es gibt mehrere Gründe, warum Deiner Frau Einreise und Aufenthalt in andere EU-Staaten erlaubt werden muss, sofern sie entweder gemeinsam mit Dir oder mit Euren Kindern, die Unionsbürger sind, reisen möchte.

Ich würde allerdings an Deiner Stelle nur gemeinsam mit Deiner Frau nach Deutschland (oder andere Schengen-Staaten) fahren, solange die Aufenthaltserlaubnis nicht in den neuen Pass übertragen worden ist. Ggf. solltet Ihr von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein Ausnahmevisum an der Grenze eintragen zu lassen.

In Hinblick auf Spanien sehe ich praktische Probleme. Ich vermute, dass Ihr eine Flugreise unternehmen wollt. Von der Fluggesellschaft werden beim Einchecken die Pässe kontrolliert werden. Es ist zu befürchten, dass die Fluggesellschaft die Kombination neuer Pass ohne und ungültiger Pass mit AE nicht akzeptieren wird und Deine Ehefrau nicht transportieren wird (vorauseilender Gehorsam, da die Fluggesellschaft befürchten muss, Deine Frau zurücktransportieren zu müssen, wenn es Probleme in Spanien gibt).
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Abu
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Antwort #4 - 27.10.2004 um 09:16:19
 
Zitat:
Meine Frau ist noch nie länger als 6 Monate aus D ausgereist gewesen. Damit sollte Sie doch dann, wenn wir im Januar 05 die Übertragung vornehmen, die neue Niederlassungserlaubnis erhalten. Und diese würde dann ja auch nicht mehr erlöschen, selbst wenn meine Frau dann ganz ausreisen sollte.

Oder sehe ich da etwas falsch?


Jein.

Rein rechtlich ist es erst einmal so, daß bei einer Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" die AE unmittelbar, d. h. bereits vor Ablauf von 6 Monaten, erlöscht (siehe den oben zitierten § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften Nr. 44.1.2.1 ergänzen:
Zitat:
Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist ... . Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.


Praktisch fällt das erst einmal nicht auf, solange die 6-Monate-Frist beachtet wird.

Wenn Ihr aber nun mit einem in der Schweiz ausgestellten Pass ankommt, könnte die ABH sich evtl. fragen, wieso der denn in der Schweiz und nicht an Eurem angeblichen deutschen Wohnort ausgestellt ist. Vielleicht ist es der ABH auch wurscht...

Anders sähe es auf jeden Fall aus, wenn der Pass in Deutschland ausgestellt wäre...

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Antwort #5 - 27.10.2004 um 09:35:59
 
Zitat:
Wenn Ihr aber nun mit einem in der Schweiz ausgestellten Pass ankommt, könnte die ABH sich evtl. fragen, wieso der denn in der Schweiz und nicht an Eurem angeblichen deutschen Wohnort ausgestellt ist. Vielleicht ist es der ABH auch wurscht...

Anders sähe es auf jeden Fall aus, wenn der Pass in Deutschland ausgestellt wäre...


Hallo Abu,

rein rechtlich ändert sich gar nichts, egal ob der Pass in Deutschland oder der Schweiz ausgestellt ist.

Die Frage, die sich letztlich stellt, ist die Definition von "Ausreise" bzw. "ausgereist". Insbesondere ist zu fragen, warum der Gesetzgeber den Begriff "Ausreise" benutzt hat und nicht andere Begriffe wie beispielsweise "wer seine Wohnung in Deutschland aufgibt"; "wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt"; "wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert" oder ähnliches (dies sind Beispiele, KEINE synonymen Begriffe).

Sind aus Sicht des Gesetzgebers "Ausreise" und "Aufgabe des Hauptwohnsitzes" Synonyme? Wenn ja, dann wäre die AE in Deutschland tatsächlich erloschen. Oder wollte der Gesetzgeber bewusst einen Unterschied machen? Kommt es wirklich nur auf das Verlassen des Bundesgebietes an (ggf. auch nur die Absicht, nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einzureisen).

Aus meiner Sicht ist hier eine Grauzone. Sind Dir zu dieser Frage bereits Urteile bekannt?

Antoine
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Antwort #6 - 27.10.2004 um 10:01:28
 
Zitat:
rein rechtlich ändert sich gar nichts, egal ob der Pass in Deutschland oder der Schweiz ausgestellt ist.

Das ist klar, aber praktisch ändert sich was.

Zitat:
Die Frage, die sich letztlich stellt, ist die Definition von "Ausreise" bzw. "ausgereist". Insbesondere ist zu fragen, warum der Gesetzgeber den Begriff "Ausreise" benutzt hat und nicht andere Begriffe wie beispielsweise "wer seine Wohnung in Deutschland aufgibt"; "wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt"; "wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert" oder ähnliches (dies sind Beispiele, KEINE synonymen Begriffe).

Sind aus Sicht des Gesetzgebers "Ausreise" und "Aufgabe des Hauptwohnsitzes" Synonyme? Wenn ja, dann wäre die AE in Deutschland tatsächlich erloschen. Oder wollte der Gesetzgeber bewusst einen Unterschied machen? Kommt es wirklich nur auf das Verlassen des Bundesgebietes an (ggf. auch nur die Absicht, nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einzureisen).

Ich denke die VwV geben da schon Hinweise. Daß zum Schluß noch eine Grauzone bleibt, sehe ich auch so. Z. B. würde ich bei einer befristeten Entsendung durch den Arbeitsgeber ins Ausland trotz Wohnungsaufgabe argumentieren, daß es sich um eine vorübergehende Ausreise handelt. Aber mit dem Zuwanderungsgesetz ist mir das Thema sowieso wurscht...

Zitat:
Aus meiner Sicht ist hier eine Grauzone. Sind Dir zu dieser Frage bereits Urteile bekannt?

Nein. Aber bin ja auch nur Laie  Smiley

Abu
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Antwort #7 - 27.10.2004 um 11:05:01
 
Hallo Abu,

wäre die Wohnung in Deutschland aufgegeben worden, läge ein Verstoss gegen das Meldegesetz vor und damit wäre die Sache eindeutig.  pol

Es ist zumindest aus dem Posting nicht klar ersichtlich, dass nur eine fiktive Wohnung in DE besteht. Und auch eine Nebenwohnung ist zunächst mal eine Wohnung, insbesondere wenn sie mit eigenen Möbeln bestückt ist (was wir allerdings nicht wissen).

Letztlich ist es auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften Interpretationssache, ob eine dauerhafte Ausreise stattgefunden hat bzw. beabsichtigt war oder nicht.

Ich denke, wir sollten es dabei belassen, warnend den Zeigefinger zu heben.  pol  Eine abschliessende Klärung scheint mir hier nicht möglich zu sein. Und meines Erachtens ist sie hier auch gar nicht sinnvoll, denn letztlich hat NIEMAND - auch vor dem Hintergrund der EU-Schweiz-Verträge und des bereits beschlossenen deutschen Aufenthaltsgesetzes - etwas davon, dem Fragesteller und seiner Familie das Leben schwer zu machen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.11.2004 um 11:10:14
 
Danke für die Hinweise!

Ich habe hierzu noch ein interessante Urteil des EGH gefunden (http://www.philcorner.de/Urteil%20EGH.htm):

Zitat:
...1. Sind Artikel 3 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 vom 21. Mai 1973 und die Verordnung Nr. 2317/95 vom 25. September 1995 im Licht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und des Rechts auf Achtung des Familienlebens so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten an der Grenze visumpflichtige ausländische Ehegatten von Bürgern der Gemeinschaft zurückweisen können,
die versuchen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ohne über einen Ausweis oder ein Visum zu verfügen?...


Antwort des Gerichtshofes:

Zitat:
...62. Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 3 der Richtlinie 68/360, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 und die Verordnung Nr. 2317/95 im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.

...


An der Grenze dürfte also die Einreise nicht verweigert werden. Notfalls müsste an der Grenze ein Visum ausgestellt werden.

Wenn nun aber die Fluggesellschaft den Transport verweigert, dann verstösst sie gegen ein EGH-Urteil ...

Sieht das jemand anders?
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Antwort #9 - 02.11.2004 um 11:59:16
 
Das Urteil in Sachen MRAX ist bekannt. Allerdings ist es nicht unter allen Bedingungen anwendbar.

Meines Erachtens zieht MRAX nicht, wenn der Drittstaatler alleine versucht, in einen anderen Mitgliedsstaat einzureisen, ohne dass sich dort ein Unionsbürger als Familienangehöriger (Ehepartner, Kinder) befindet oder dort einen Wohnsitz hat. Dies schliesst auch den notwendigen Transit ein. Ansprüche im Sinne MRAX kann Deine Frau wohl nur geltend machen, wenn sie gemeinsam mit Dir oder Euren Kindern reist.

In meiner vorherigen Antwort habe ich daher zu einer gemeinsamen Reise geraten, so lange der Pass noch nicht in Ordnung ist. Dann müsste m.E. im Sinne von MRAX die Einreise ermöglicht werden oder ein Ausnahmevisum an der Grenze erteilt werden.

Fluggesellschaften:

Die Fluggesellschaften sind nicht unbedingt an die staatlichen Vorgaben gebunden. Sie dürfen durchaus weitere Regeln aufstellen, die der Staat nicht vorgibt. Es ergibt sich natürlich die Frage, ob im gegebenen Fall nicht eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt, wenn der Transport verweigert wird. Auch die Verhältnismässigkeit könnte hinterfragt werden.

Ich bitte allerdings einmal zu bedenken, was wäre, wenn die Fluggesellschaft argumentiert, sie müsse sich zunächst bei den spanischen Behörden vergewissern, dass eine Einreise möglich ist. Diese Prüfung sei aber innerhalb 1-2 Stunden nicht möglich. Ich glaube kaum, dass in einem solchen Fall der Fluggesellschaft schuldhaft fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Für Spanien gibt es m.E. nur zwei Möglichkeiten:

a) Die Situation vorab mit der Fluggesellschaft abklären und sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass der Transport unter gegebenen Bedingungen durchgeführt wird.

b) Eine Bescheinigung der spanischen Behörden beschaffen, dass eine Einreise unter gegebenen Bedingungen erlaubt wird (wobei dies m.E. nicht sinnvoll erscheint, denn unter der Bedingung kann auch gleich ein Visum beschafft werden, dass kostenlos - siehe MRAX - zu erteilen ist).
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