Zitat:Meine Frau ist noch nie länger als 6 Monate aus D ausgereist gewesen. Damit sollte Sie doch dann, wenn wir im Januar 05 die Übertragung vornehmen, die neue Niederlassungserlaubnis erhalten. Und diese würde dann ja auch nicht mehr erlöschen, selbst wenn meine Frau dann ganz ausreisen sollte.
Oder sehe ich da etwas falsch?
Jein.
Rein rechtlich ist es erst einmal so, daß bei einer Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" die
AE unmittelbar, d. h. bereits vor Ablauf von 6 Monaten, erlöscht (siehe den oben zitierten § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften Nr. 44.1.2.1 ergänzen:
Zitat:Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist ... . Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
Praktisch fällt das erst einmal nicht auf, solange die 6-Monate-Frist beachtet wird.
Wenn Ihr aber nun mit einem in der Schweiz ausgestellten Pass ankommt, könnte die
ABH sich evtl. fragen, wieso der denn in der Schweiz und nicht an Eurem angeblichen deutschen Wohnort ausgestellt ist. Vielleicht ist es der
ABH auch wurscht...
Anders sähe es auf jeden Fall aus, wenn der Pass in Deutschland ausgestellt wäre...
Abu