Zitat:Das Problem ist, dass der Beamte uns mitgeteilt hat, dass wir über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen müssten. Solange es auch mit der Kombination ginge, dass einer einen Haup- und der andere dort seinen Nebenwohnsitz hat, wäre das alles kein Problem. Deswegen wollte ich ja nachfragen, wie genau eheliche Lebensgemeinschaft definiert ist.
Möglicherweise beruht Deine Frage ja auf einer Fehlinterpretation der Rechtslage.
Falls es eine Ehewohnung gibt und es eine eheliche Gemeinschaft gibt, ist die Ehewohnung für beide Ehepartner die Hauptwohnung und ist auch als solche melderechtlich zu deklarieren.
Der einzige denkbare Ausnahmefall wäre, dass eine eheliche Gemeinschaft besteht, aber keine Ehewohnung vorhanden ist ( z.B. trefft Ihr Euch regelmässig in Mainz unter einer Rheinbrücke, um die ehelich Gemeinschaft zu pflegen
). In diesem Fall wird die Ausländerbehörde natürlich misstrauisch werden und genau hinterfragen, ob wirklich eine eheliche Gemeinschaft besteht, warum keine Ehewohnung vorhanden ist, wie lange dieser Zustand andauern soll, etc. etc.
Also kurz: Voraussetzung für eine eheliche Gemeinschaft ohne gemeinsamen Hauptwohnsitz wäre, dass keine Ehewohnung vorhanden ist und es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (z.B. die jeweiligen Wohnungen der Partner sind zu klein) und trotzdem die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten wird.
Aus der Logik heraus scheidet damit aber auf jeden Fall die vorgeschlagene Lösung aus, dass der eine Partner beim anderen jeweils einen Nebenwohnsitz anmeldet. Wenn zwei Personen genug Platz haben, zusammen zu wohnen (es sind ja jeweils beide Personen in beiden Wohnungen angemeldet), dann muss auch gemeinsam eine Hauptwohnung bestimmt werden.