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Arbeitsberechtigung abgelehnt :'( (Gelesen: 1.751 mal)
Henry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitsberechtigung abgelehnt :'(
21.10.2004 um 21:15:02
 
Meine Frau die Ablehnung des Antrages auf Arbeitsberechtigung vom Arbeitsamt erhalten.

Der Antrag wurde gemäss § 2 Abs. 2 ArGV gestellt: Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer (auch befr. AE) über 2 Jahre im Inland bestanden und meine Frau war und ist diese ganze Zeit im Besitz einer befr. AE.

In Ihrer AE steht: "Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Wir ungültig mit Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes".

Der 2. Satz  wurde als eine Auflage bezeichnet und eine Auflage zu AE steht bekanntlich Erteilung einer Arbeitsberechtigung entgegen. In den Postings habe ich jedoch gelesen, dass dies keine Auflage sei, sondern eine auflösende Bedingung ist (Mick).

Zweitens gibt es bereits ein Urteil des Sozialgerichtes, welches sagt, dass eine solche Bedingung Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht.

Was jemand darüber Bescheid? Danke für eure Kommentare und Ratschläge.

Ich beabsichtige Widerspruch auf den Bescheid des AA einlegen.
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ronny
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Antwort #1 - 21.10.2004 um 21:52:03
 
Hi Henry,

du hattest im Chat das aber nicht so ausführlich genannt. Deshalb hast Du auch eine unvollständige Auskunft von mir erhalten.

Deine Frau hat mehrere Nebenbestimmungen in ihrer AE:

Zwei Auflagen:

Zitat:
Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet


und

Zitat:
Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet


sowie eine Bedingung:

Zitat:
Wird ungültig mit Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes
.

Damit könnte die Arbeitsverwaltung Recht haben, dass die AE doch mit Auflagen erteilt wurde.

Sorry, aber das hattest du so nicht vollständig erwähnt. Griesgrämig

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Henry
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Antwort #2 - 21.10.2004 um 22:21:54
 
Hi Ronny,

ich muß jetzt aber noch hinzufügen, dass das Einzige, was AA moniert hat ist der Satz "wird ungültig mit Erlöschen der AE ds Ehemannes", was keine Auflage in sich ist.

Gleichzeitig unterlässt die Auflage "Selbständige Tatigkeit nicht gestattet" die undselbständige Tätigkeit nicht aus. Deswegen hat AA diese Auflage im Schreiben nicht erwähnt-

Gruß

Henry
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ronny
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Antwort #3 - 21.10.2004 um 22:34:27
 


Hi Henry,

Na ja, dann versuch es halt wie besprochen, oder warte noch die Meinung eines Arbeitsagenten (Tim) ab.

Viel Glück
Ronny
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chap
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Antwort #4 - 22.10.2004 um 11:47:09
 
Zitat:
Hi Ronny,

ich muß jetzt aber noch hinzufügen, dass das Einzige, was AA moniert hat ist der Satz "wird ungültig mit Erlöschen der AE ds Ehemannes", was keine Auflage in sich ist.

Gleichzeitig unterlässt die Auflage "Selbständige Tatigkeit nicht gestattet" die undselbständige Tätigkeit nicht aus. Deswegen hat AA diese Auflage im Schreiben nicht erwähnt-


Lege den Widerspruch ein, wenn es nicht klappt, klage das Arbeitsamt im Sozialgericht ein. In genau demselben Falle hat das Sozialgericht Nuernberg in seinem Urteil vom 15.10.2003 das Arbeitsamt Nuernberg verpflichtet, der Auslaenderin die Arbeitsberechtigung zu erteilen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.10.2004 um 11:50:32
 
Zitat:
Zweitens gibt es bereits ein Urteil des Sozialgerichtes, welches sagt, dass eine solche Bedingung Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht entgegensteht.


Sorry, du hast das schon gewusst... Smiley
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