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6 Monate Frist ? (Gelesen: 2.797 mal)
eldalie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.10.2004 um 07:44:21
 
Hallo alle miteinander, ich hätte mal ein paar Fragen bezüglich der 6 Monate Frist.

Wenn eine Person mit eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre von der lokalen ABH bekommt, seine Eltern auch Ausländer sind, aber mit Unbefristeter Aufenthaltsberechtigung, und die Person zum studieren in sein Heimatland zurückkommt, 2 Jahre dort ist um sein Studium fortzuführen und nach 2 Jahren nach Deutschland kommt.

Ist diese Person jetzt Illegal in Deutschland weil die 6 Monate Frist abgelaufen ist, oder ist die Person in einem speziellen Status weil Sie studiert hat ?

Eine andere wäre, wie ist es mit einer Person die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und schon seit 25 Jahren in Deutschland wohnt, in sein Heimatland zurrückkehrt und ihm die rückkehr nach Deutschland für 10 Monate staatlich verweigert wird weil er in gerichtlichen konflikt geraten ist.

Gilt bei dieser Person auch die 6 Monate Frist ? Oder ist er wegen seines gerichtlichen konflikts entschuldigt ?

Ich frage all das hier weil ich nach durchlesen des Forums doch schon ein paar  ???  Fragezeichen hatte, den ich weiss es gibt Leute die pensoniert sind, eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und alle 5 Jahre mal nach Deutschland kommen, aber diese Leute fallen ja unter einen speziellen Status weil Sie "pensoniert" sind. Aber ich habe auch Leute gesehen in Deutschland die eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre hatten aber mehr als 6 Monate im Ausland und sind nach Deutschland zurrückgekommen und hatten doch keine Probleme. Wie wird das alles handgehabt ? Ich komme da wirklich nicht mehr durch.

Vielen Dank im voraus für alle informativen Beiträge und Links.
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Abu
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Antwort #1 - 06.10.2004 um 10:42:06
 
Zitat:
Hallo alle miteinander, ich hätte mal ein paar Fragen bezüglich der 6 Monate Frist.

Generell würde ich vorschlagen, daß Du dir zuerst einmal § 44 AuslG ( http://www.info4alien.de/auslg.htm#44 ) und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften ( http://www.info4alien.de/vwv/vwv_2.htm ) durchliest.

Zitat:
Wenn eine Person mit eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre von der lokalen ABH bekommt, seine Eltern auch Ausländer sind, aber mit Unbefristeter Aufenthaltsberechtigung, und die Person zum studieren in sein Heimatland zurückkommt, 2 Jahre dort ist um sein Studium fortzuführen und nach 2 Jahren nach Deutschland kommt.

Ist diese Person jetzt Illegal in Deutschland weil die 6 Monate Frist abgelaufen ist, oder ist die Person in einem speziellen Status weil Sie studiert hat ?

Wenn diese Person nicht jeweils vor Ablauf von 6 Monaten wieder in Deutschland eingereist ist und auch bei der ABH keine längere Frist beantragt hat, ist die AE der Person erloschen.

Zitat:
Eine andere wäre, wie ist es mit einer Person die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und schon seit 25 Jahren in Deutschland wohnt, in sein Heimatland zurrückkehrt und ihm die rückkehr nach Deutschland für 10 Monate staatlich verweigert wird weil er in gerichtlichen konflikt geraten ist.

Gilt bei dieser Person auch die 6 Monate Frist ? Oder ist er wegen seines gerichtlichen konflikts entschuldigt ?

Ich glaube nicht, daß es für solch einen speziellen Fall eine allgemeingültige Regel gibt.

Zitat:
Ich frage all das hier weil ich nach durchlesen des Forums doch schon ein paar  ???  Fragezeichen hatte, den ich weiss es gibt Leute die pensoniert sind, eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und alle 5 Jahre mal nach Deutschland kommen, aber diese Leute fallen ja unter einen speziellen Status weil Sie "pensoniert" sind.

Vgl. § 44 Abs. 1a AuslG

Zitat:
Aber ich habe auch Leute gesehen in Deutschland die eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre hatten aber mehr als 6 Monate im Ausland und sind nach Deutschland zurrückgekommen und hatten doch keine Probleme.

Wahrscheinlich hat es einfach keiner gemerkt...

Abu
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Mick
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Antwort #2 - 06.10.2004 um 17:41:44
 
Zitat:
Ich glaube nicht, daß es für solch einen speziellen Fall eine allgemeingültige Regel gibt.



Hi Abu,
das sehe ich anders. Die allgemeingültige Regelung findest Du in § 44 Abs. 1 AuslG. Die Ausnahmeregelungen in § 44 Abs. 1a, 1b und Abs. 2 AuslG sind abschließend. Wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erlischt die ABer auch in diesem Fall, wenn keine verlängerte Wiedereinreisefrist eingeräumt wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Antwort #3 - 07.10.2004 um 14:50:16
 
Zitat:
Hi Abu,
das sehe ich anders. Die allgemeingültige Regelung findest Du in § 44 Abs. 1 AuslG. Die Ausnahmeregelungen in § 44 Abs. 1a, 1b und Abs. 2 AuslG sind abschließend. Wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, erlischt die ABer auch in diesem Fall, wenn keine verlängerte Wiedereinreisefrist eingeräumt wurde.


Prinzipiell hats Du natürlich Recht.

Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, daß ich mir Einzelfälle vorstellen könnte, bei denen die Behörden in Abhängigkeit von den besonderen Umständen eine irgendwie geartete Lösung zugunsten des Betroffenen finden, die so nicht direkt in irgendwelchen Regelungen stehen, z. B. Einräumung einer längeren Wiedereinreisefrist ohne Antrag des Betroffenen, nachträgliche Einräumung einer längeren Frist, problemlose Neuerteilung einer AE, etc., etc.

Abu
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eldalie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.10.2004 um 09:22:13
 
Zitat:
Zitat:
Aber ich habe auch Leute gesehen in Deutschland die eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre hatten aber mehr als 6 Monate im Ausland und sind nach Deutschland zurrückgekommen und hatten doch keine Probleme. 


Wahrscheinlich hat es einfach keiner gemerkt...


??? Wie geht denn das  Fragezeichen Ich habe immer gedacht, das die jeweiligen ein- und austritts daten aus der BRD bzw. EU beim BGS gespeichert werden. Soviel zum Thema Sicherheit Zunge
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Abu
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 10:34:34
 
Zitat:
Wie geht denn das  Fragezeichen Ich habe immer gedacht, das die jeweiligen ein- und austritts daten aus der BRD bzw. EU beim BGS gespeichert werden. Soviel zum Thema Sicherheit Zunge


Die 6- Monate-Regel bezieht sich auf den Aufenthalt in Deutschland, es kommt also auf Ausreisen aus bzw. Einreisen nach Deutschland an. Die Grenzkontrollen finden hingegen an den Außengrenzen der Staaten des Schengener Abkommens statt. Ergo kann die 6-Monate-Regel durch die jetzigen Grenzkontrollen nicht vollständig kontrolliert werden.

Abu
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