Zitat:[...] Soweit ich das als Nicht-Jurist beurteilen kann, muß zur Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Vorsatz nachgewiesen: [...] Dieser wäre bei Liane kaum nachweisbar:
Sie würde eine 100% korrekte Verpflichtungserklärung abgeben. Dann würde Sie nach einem aktuellen Einkommensnachweis gefragt und genau einen solchen 100% korrekten Einkommensnachweis würde sie abgegeben. Niemand würde sie danach fragen, ob sie evtl. demnächst arbeitslos würde. Auf von sich aus würde sie das nicht erwähnen, da sie - als ausländerrechtlicher Laie - nicht weiß, daß das evtl. eine Rolle spielt.[...]
Auszug aus der 100%-ig korrekten Verpflichtungserklärung (
GKI
, Anlage 15):
Zitat:Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf
[...]
– die Strafbarkeit z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 92 des Ausländergesetzes – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.
Auch das ist textlicher Bestandteil der
VE, der mit der Unterschrift so anerkannt wird. Wer schon bei Abgabe der
VE weiß, dass er die Verpflichtung gar nicht einhalten kann, der handelt wissentlich (dolus direktus 2. Grades) => Vorsatz. Und wenn solche Kosten erstmal entstehen, dann wird auch ermittelt, warum denn solche Kosten plötzlich und unerwartet nicht mehr geleistet werden können. Jedenfalls ist das bei mir so. Also wird auch der Arbeitgeber befragt, warum denn plötzlich und unerwartet gekündigt wurde.
Zitat:[...]Übrigens habe ich habe meine Bemerkung nur deshalb gemacht, weil ich es sonderbar fand, Liane direkt mit dieser Straftatsargumentation zu kommen.[...]
Sorry, ich wollte keine allgemeinen Ängste verbreiten, aber es handelt sich um meinen Beruf als Polizeibeamter mit Fachgebiet Ausländerrecht. Ich versuche meine Kenntnisse auch hier im Forum zur reinen Information der Unwissenden zu multiplizieren. Dadurch ergibt sich nicht selten eine allumfassende Information aus allen Richtungen.
Es war also nicht bös' gemeint!
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