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Einladung / Besuchervisum (Gelesen: 4.352 mal)
liane
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einladung / Besuchervisum
05.10.2004 um 13:18:08
 
Hallo liebe Leute!

Ich würde gern meinen Freund aus Peru für Sommer 2005 nach Detutschland einladen. :happy:

Problem: ich bin ab 15. Dezember 2004 arbeitslos. ???

Kann ich ihn schon jetzt einladen bzw. ein Besuchervisum beatragen und dann somit meine Gehaltsabrechnungen von jetzt einreichen für die Verpflichtungserklärung? ;)

Ich glaube nämlich, Arbeitslosengeld wird nicht anerkannt,
oder aber es reicht nicht (wahrscheinlich rd. 900 Euro?)

Wer kann mir da weiterhelfen?
Würde mich sehr freuen!!!
Also vielen Dank und so long [beifall=beifall.gif]

Liane
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 05.10.2004 um 18:06:51
 
Hi,
die Idee, jetzt schon die Verpflichtungserklärung zu "beantragen" kannste vergessen. Das ist zu früh, da wird keine ABH mitspielen. Frag einfach mal konkret bei Deiner ABH nach (z.B. telefonisch), ob sie auch Arbeitslosengeld akzeptieren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 18:38:27
 
Zitat:
[...] Ich würde gern meinen Freund aus Peru für Sommer 2005 nach Detutschland einladen. :happy:

Problem: ich bin ab 15. Dezember 2004 arbeitslos. ???

Kann ich ihn schon jetzt einladen bzw. ein Besuchervisum beatragen und dann somit meine Gehaltsabrechnungen von jetzt einreichen für die Verpflichtungserklärung? Zwinkernd
[...]


Abgesehen davon, dass die VE, wie mick schon sagte, so früh vor dem Besuch gar nicht angenommen wird, wären es unwahre Angaben, um einer anderen Person eine Aufenthaltsgenehmigung (hier Aufenthaltsbewilligung in Form des Visums) zu verschaffen. Das ist strafbar (
§ 92 (2) 2 AuslG
)! (vgl. BGH:
5 StR 39/02
)

Doc  8)
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.10.2004 um 19:29:06
 
Zitat:
Abgesehen davon, dass die VE, wie mick schon sagte, so früh vor dem Besuch gar nicht angenommen wird, wären es unwahre Angaben, um einer anderen Person eine Aufenthaltsgenehmigung (hier Aufenthaltsbewilligung in Form des Visums) zu verschaffen. Das ist strafbar (
§ 92 (2) 2 AuslG
)! (vgl. BGH:
5 StR 39/02
)

Doc  8)


Jetzt laß aber mal die Kirche im Dorf! In dem Fall würde ich einer Anzeige gelassen entgegensehen...

Unbhängig davon finde ich den ehrlichen Weg natürlich auch besser...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #4 - 05.10.2004 um 20:34:40
 
Zitat:
[...]Jetzt laß aber mal die Kirche im Dorf! In dem Fall würde ich einer Anzeige gelassen entgegensehen...[...]


Siehste, und deswegen habe ich gleich die BGH-Entscheidung dazugeliefert (lies mal den letzten Satz). Man sollte es nicht verkennen, dass "verfälschte" Angaben auch dann zu einer Strafbarkeit führen können, wenn die Entscheidungsträger auf diese Angaben ihr Ermessen begründen konnten. Und glaube mir, ich habe schon so einige solcher Verfahren auf dem Tisch gehabt und weiß auch, wie sie ausgegangen sind.

Doc  8)
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.10.2004 um 10:12:51
 
Aber:

Soweit ich das als Nicht-Jurist beurteilen kann, muß zur Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2  Vorsatz nachgewiesen:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, ..."

Dieser wäre bei Liane kaum nachweisbar:
Sie würde eine 100% korrekte Verpflichtungserklärung abgeben. Dann würde Sie nach einem aktuellen Einkommensnachweis gefragt und genau einen solchen 100% korrekten Einkommensnachweis würde sie abgegeben. Niemand würde sie danach fragen, ob sie evtl. demnächst arbeitslos würde. Auf von sich aus würde sie das nicht erwähnen, da sie - als ausländerrechtlicher Laie - nicht weiß, daß das evtl. eine Rolle spielt.

Ich bleibe dabei, der Sache würde ich gelassen entgegensehen...

Übrigens habe ich habe meine Bemerkung nur deshalb gemacht, weil ich es sonderbar fand, Liane direkt mit dieser Straftatsargumentation zu kommen.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #6 - 06.10.2004 um 21:59:11
 
Zitat:
[...] Soweit ich das als Nicht-Jurist beurteilen kann, muß zur Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2  Vorsatz nachgewiesen: [...] Dieser wäre bei Liane kaum nachweisbar:
Sie würde eine 100% korrekte Verpflichtungserklärung abgeben. Dann würde Sie nach einem aktuellen Einkommensnachweis gefragt und genau einen solchen 100% korrekten Einkommensnachweis würde sie abgegeben. Niemand würde sie danach fragen, ob sie evtl. demnächst arbeitslos würde. Auf von sich aus würde sie das nicht erwähnen, da sie - als ausländerrechtlicher Laie - nicht weiß, daß das evtl. eine Rolle spielt.[...]


Auszug aus der 100%-ig korrekten Verpflichtungserklärung (
GKI
, Anlage 15):
Zitat:
Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf
[...]
– die Strafbarkeit z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 92 des Ausländergesetzes – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.


Auch das ist textlicher Bestandteil der VE, der mit der Unterschrift so anerkannt wird. Wer schon bei Abgabe der VE weiß, dass er die Verpflichtung gar nicht einhalten kann, der handelt wissentlich (dolus direktus 2. Grades) => Vorsatz. Und wenn solche Kosten erstmal entstehen, dann wird auch ermittelt, warum denn solche Kosten plötzlich und unerwartet nicht mehr geleistet werden können. Jedenfalls ist das bei mir so. Also wird auch der Arbeitgeber befragt, warum denn plötzlich und unerwartet gekündigt wurde.

Zitat:
[...]Übrigens habe ich habe meine Bemerkung nur deshalb gemacht, weil ich es sonderbar fand, Liane direkt mit dieser Straftatsargumentation zu kommen.[...]


Sorry, ich wollte keine allgemeinen Ängste verbreiten, aber es handelt sich um meinen Beruf als Polizeibeamter mit Fachgebiet Ausländerrecht. Ich versuche meine Kenntnisse auch hier im Forum zur reinen Information der Unwissenden zu multiplizieren. Dadurch ergibt sich nicht selten eine allumfassende Information aus allen Richtungen.

Es war also nicht bös' gemeint!

Doc  Zwinkernd
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.10.2004 um 15:24:34
 
Zitat:
Zitat:
Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf
[...]
– die Strafbarkeit z. B. bei
vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen
Angaben (§ 92 des Ausländergesetzes – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.

Auch das ist textlicher Bestandteil der VE, der mit der Unterschrift so anerkannt wird.


Erstens ist in der Unterlage ein Fehler: Es muß heißen "... vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen ...". Zweitens ist das in dem Verpflichtungserklärungsformular, welches ich kenne ( http://www.berlin.de/lea/auslaend/verpf_info.html ), so nicht drin. Der erste Teil steht nicht im Formular selbst, sondern in den entsprechenden zusätzlichen Hinweisen, der letzte Satz taucht überhaupt nicht auf.

Zitat:
Wer schon bei Abgabe der VE weiß, dass er die Verpflichtung gar nicht einhalten kann, der handelt wissentlich (dolus direktus 2. Grades) => Vorsatz.

Verstehe ich nicht: Nur weil jemand arbeitslos wird, heißt das ja noch lange nicht, daß er die Verpflichtung nicht einhalten kann. Er wird ja Arbeitslosengeld bekommen, hat evtl. Vermögen, etc. => kein Vorsatz.

Zitat:
Ich versuche meine Kenntnisse auch hier im Forum zur reinen Information der Unwissenden zu multiplizieren. Dadurch ergibt sich nicht selten eine allumfassende Information aus allen Richtungen.
Ich versuche ja nur das zu unterstützen...  grin

Zitat:
Es war also nicht bös' gemeint!
Dito!  :blum

Abu
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Waldapotheker
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..... der Geist ist es
.......


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #8 - 11.02.2005 um 11:12:40
 
Hallo Abu!

Ich möchte einen kleinen Einwurf machen.....

Diese Diskustion über "hätte", "wäre", "wenn" sind im Hinblick der erwarteten Hilfeleistung der Anfragenden nicht geeignet um ihr zu helfen.

Doc hat aus seiner Erfahrung und seiner Sicht die Argumentation angebracht. Nicht um der Hilfesuchenden zu schaden sondern um sie vor möglich bevorstehenden Ärger zu bewahren. Es hilft keinem weiter wenn man sie im Zuge einer Gradwanderung zwischen Straffreiheit und Strafbarkeit berät. Es ist korrekt die ernstzunehmenden Folgen eines eventuell eintretenden Fall aufzuzeigen. Mit einer strafbaren Geschichte verbaut man sich diesbezüglich erst recht die zukünftigen Vorhaben.

Also, sollte sie den Empfehlungen von DOC durchaus nachgehen!

Dieser Beitrag ist genauso wenig böse gemeint sondern basiert auf Erfahrungswerte wie bei DOC auch!

+++Waldapotheker+++
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Beste Grüße +++Waldapotheker+++
 
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