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Duldung und Vaterschaft (Gelesen: 2.841 mal)
snoopy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.10.2004 um 19:24:21
 
Ein ausländischer Mann mit Duldung hat jetzt offiziell ein deutsches Kind. Er lebt nicht mit der Mutter des Kindes zusammen. Von Seiten der Mutter ist nicht angedacht, mit ihm eine Sorgerechtserklärung zu machen. Er hat nur eine Vaterschaftanerkennung gemacht. Das Kind lebt mit der Mutter in einem anderen Bundesland - ca. 350 km enfernt vom Kindsvater.

Was ändert sich für den ausländischen Vater? Wird er weiter nur eine Duldung bekommen? Er könnte das Kind ab und zu besuchen, aber aus Geldmangel ist da wenig drin. Für Sozialhilfeempfänger gibt es die Möglichkeit, Fahrtkosten für diese Fahrten zu beantragen. Wie ist das aber bei "Geduldeten"?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 04.10.2004 um 20:28:12
 
Zitat:
[...] Das Kind lebt mit der Mutter in einem anderen Bundesland - ca. 350 km enfernt vom Kindsvater.

Was ändert sich für den ausländischen Vater? Wird er weiter nur eine Duldung bekommen? Er könnte das Kind ab und zu besuchen, aber aus Geldmangel ist da wenig drin. Für Sozialhilfeempfänger gibt es die Möglichkeit, Fahrtkosten für diese Fahrten zu beantragen. Wie ist das aber bei "Geduldeten"?



Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich kein Recht nach § 23 (1) Nr. 3 AuslG.
Der ursprüngliche Staus bliebe bei Duldung.

Ein Besuchsrecht müßte entweder von der Mutter genehmigt, oder gerichtlich erstritten sein. Erst dann kann der Vater ein Recht ableiten, und ggf. auch dafür Hilfeleistungen nach § 6 AsylbLG beantragen, um sein Besuchsrecht wahrnehmen zu können.

Fällt der Vater nicht oder nicht mehr unter die Bestimmungen nach dem AsylbLG dann müssen die Kosten durch das Sozialamt genehmigt werden. Es ist auch vorher eine Genehmigung der ABH des Verlassens des Aufenthaltsbereichs erforderlich.

Wenn der Vater nicht mit der Deutschen verheiratet ist, oder wenn keine Vaterschaftsanerkennung (Zustimmung der Mutter erforderlich) vorliegt, dann muss das Besuchsrecht erstritten werden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 01:35:03
 
Nun, der Mutter ist es recht, wenn er sein Besuchsrecht wahrnimmt. Somit muss er nicht erst vor Gericht klagen. Nur ein gemeinsames Sorgerecht lehnt sie ab.

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Antwort #3 - 06.10.2004 um 22:11:54
 
Zitat:
Nun, der Mutter ist es recht, wenn er sein Besuchsrecht wahrnimmt. Somit muss er nicht erst vor Gericht klagen. Nur ein gemeinsames Sorgerecht lehnt sie ab.



Unter diesen Umständen käme eine Ermessensentscheidung gem. § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG in Frage. Dazu gibt es allerdings schon höchstrichterliche Entscheidungen, dass es sich bei der Betreuungsgemeinschaft um eine intensive Beziehung von Vater zu Kind handeln muss. Eine reine Begegnungsgemeinschaft an den Wochenenden alle 14 Tage reicht dazu nicht.

Ob die Besuche erlaubt werden, hängt zudem auch von einer solchen Beziehung ab. Ob diese Reisen dann auch finanziell unterstützt werden können, hängt von der Entscheidung der Sozialleistungsträger ab. Ob aufgrund dieser Vorasusetzungen eine Umverteilung in Frage käme, hängt von der Entscheidung der abgebenden und aufnehmenden ABH ab.

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