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wann muss der Pass geändert werden (Gelesen: 7.678 mal)
Titus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag wann muss der Pass geändert werden
04.10.2004 um 16:49:14
 
Hallo,
mal eine ganz blöde Frage.
Ich möchte im März 2005 mein Freundin heiraten.
Sie kommt aus Polen 

Und nun zum Problem:

z.Z. ist sie in Polen, da sie dort Germanistik studiert.
Im März hat sie 1 Woche frei, in der Zeit wollen wir dann auch heiraten. ( was nun noch kein Problem ist) Termin mit dem Standesamt ist schon gemacht.......... aber...... wir haben nach der Hochzeit leider nicht genug Zeit den ganzen Papierkram zu erledigen. Also alles was man ( nach der Hochzeit ) an Pässen, Arbeitsgenhmigung, Aufenthaltsgenehmigung ect.. erledigen muss. Da sie leider nur ein paar Tage hier ist.
Nun die Frage....hat jemand eine Ahnung, ob sie erstmal ihren alten Pass mit ihrem alten Namen weiter benutzen kann, oder kommt sie nach der Hochzeit damit nicht mehr durch den Zoll. ( denn sie fliegt dann zurück nach Polen um weiter zu studieren ). Im Juni ist sie fertig mit ihrem Studium, dann wollen wir hier zusammen ziehen.
Ich habe nun schon mehrere Ämter angerufen, aber keiner kann mir das genau sagen.
ich heirate leider (Gott sei Dank) das erste mal, und kenne mich mit so etwas gar nich aus.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir einer ein paar Sachen dazu sagen könnte, und vielleicht auch noch ein bisschen mehr. was man nach der Hochzeit alles beachten muss. Z.B. wie das mit Aufenthaltsgenehmigung ist, wie lange die gültig ist, und wann sie einen deutschen Pass beantragen kann.
Wie sie eine Arbeitserlaubniss bekommt  Es gibt leider viel zu wenig Infos über solch eine Angelegenheit. gerade jetzt nach dem EU Beitritt. Jedes Amt sagt, oohh, da hat sich viel geändert, und ab nächstes Jahr gibt es ein neues Ausländergesetz, und dann wir alles wieder anders.

Noch kurz die Daten unserer Hochzeit:

Sie kommt am 23.03 nach Deutschland, am Donnerstag den 24. wollen wir heiraten, in den Tagen danach ist Ostern.
Und am 29 oder 30 muss sie in Polen weiter studieren.
Also haben wir in der Zeit keine Gelegenheit etwas mit den Papieren zu erledigen.

Ich freue mich über jede Antwort!!!!

P.S. ich freue mich auch über Links aus dem Net, mit Infos zu diesem Thema


P.P.S. das hört sich alles sehr unvorbereitet an, zugegeben, ist es dass auch. Aber wir hatten leider aus privaten Gründen nicht so  die Möglichkeit uns besser zu informieren.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 04.10.2004 um 17:13:59
 
Hallo Titus!
Ich fange mal damit an, was zuletzt kommt:

Zitat:
und wann sie einen deutschen Pass beantragen kann.


Davon ausgehend, dass du selbst Deutscher bist, ist ein Einbürgerungsantrag frühestens möglich, wenn:
  • deine (dann) Ehefrau mindestens 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt und
  • die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht.

Daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Nähreres siehe oben unter ... , dort unter StAG und Verwaltungsvorschriften, in den ... und im Einbürgerungsforum.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 04.10.2004 um 18:46:24
 
Hi Titus,

und ich antworte mal für meinen Fachbereich.

Zitat:
Nun die Frage....hat jemand eine Ahnung, ob sie erstmal ihren alten Pass mit ihrem alten Namen weiter benutzen kann, oder kommt sie nach der Hochzeit damit nicht mehr durch den Zoll.


Ich stehe (und damit nicht allein) auf dem Standpunkt, dass ein Pass generell ungültig wird, wenn er unzutreffende Angaben enthält. In Deutschland ist das in den entsprechenden Vorschriften auch so geregelt.

Jetzt ist es aber bei der Eheschließung so, dass Ihr nicht (sofort) einen gemeinsamen Namen annehmen müßt, sondern Euch Zeit lassen könnt. D.h. Ihr könnt jederzeit nach der Eheschließung eine Rechtswahlerklärung abgeben und dann im deutschen Recht einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.

Deswegen ließe ich es auf das Risiko eines ungültig werdenden polnischen Passes und die damit evtl. verbundenen Schwierigkeiten (ggf. Straftat der falschen Namensangabe etc.) nicht ankommen Daumen runter, sondern würde den Ehenamen einfach später bestimmen. Daumen hoch

Alles Gute
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Titus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.10.2004 um 19:15:31
 
Hallo,

erst einmal vielen Dank für die schnellen und fachlich sehr guten  Antworten!


Es tut mir wirklich leid, dass ich so viele ( in euren Augen ) vielleicht sinnlose Fragen stelle, aber ich bin echt am verzweifeln, denn wenn man hier die Behörden fragt, bekommt man zwar eine freundliche Antwort, aber die bringt einen nur bedingt weiter.
Und da meine Freundin/Verlobte nun in Polen ist und studiert, muss ich das hier alles alleine machen, ich habe mir das viel einfacher vorgestellt ( heiraten, zusammenleben und dann wird alles gut).

Aber wenn wir hier heiraten, muss sie den Pass dann hier ändern lassen, oder in Polen?
Also selbst wenn wir uns erst später entscheiden sollten, meinen Namen anzunehmen, muss sie ( wenn der Pass in Polen geändert wird) ja nach Polen kommen. Denn wir müssen ja hier bekannt geben, dass wir meinen Namen behalten wollen. und nachdem wir das gemacht haben, muss sie ja nach Polen, und das ändern lassen.
Und somit haben wir die gleiche Situation, als würden wir gleich zu Hochzeit den Namen bestimmen. Und sie dann mit dem vielleicht ungültigen Pass nach Polen kommt.
Puuhh..... ich verstehe das nicht.........


P.S. das härteste habe ich heute gehört. Da habe ich bei der Ausländerstelle angerufen, und wollte etwas darüber erfahren, und da wurde mir gesagt, Das Auslandergestz wird im nächsten Jahr geändert, und deswegen lohnt es nicht darüber etwas zu erzählen, da sie die Schulung dafür auch erst kurz vorher haben....... echt eine tolle Hilfe.......


Ich hoffe, dass ihr mir noch ein paar gute Tips dazu geben könnt.

Vielen Dank im Voraus!!
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.10.2004 um 21:20:45
 
Zitat:
Ich stehe (und damit nicht allein) auf dem Standpunkt, dass ein Pass generell ungültig wird, wenn er unzutreffende Angaben enthält. In Deutschland ist das in den entsprechenden Vorschriften auch so geregelt.


Hallo ronny,

ich dachte immer, die Gültigkeit eines Passes richtet sich nach dem Recht des ausstellenden Staates. Nach dem deutschen Passgesetz wird ein deutscher Pass natürlich durch Namensänderung ungültig.
Wie ist das bei ausländischen Pässen?
Folgende Konstellation: Eheschließung in Deutschland ohne Namensänderung, AE im Pass, dann Ehenamensbestimmung (dadurch Namensänderung). Ist der Pass nun ungültig?  öhm

Ist die deutsche Ehenamensbestimmung nach dem Heimatrecht überhaupt wirksam oder sind dazu formale Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. Registrierung der Namensänderung im Heimatland? Verfügt irgendeine deutsche Behörde über diese Informationen (für fast 200 Staaten kopfhau)?

Andreas
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 05.10.2004 um 01:19:46
 
Hallo Andreas,

Zitat:
Folgende Konstellation: Eheschließung in Deutschland ohne Namensänderung, AE im Pass, dann Ehenamensbestimmung (dadurch Namensänderung). Ist der Pass nun ungültig?
die Frage haben wir auch intern schon mal diskutiert.


Als Ergebnis haben wir sinngemäß festgehalten

Zitat:
Wenn ein Ausländer durch Eheschließung seinen Namen ändert und dies nach dem Recht des Herkunftslandes dort auch zu berücksichtigen ist, dann verliert der Reisepass mit der Namensänderung seine Gültigkeit. Erst wenn der (nun) zutreffende Name eingetragen ist, ist der Pass gültig. 
Ist der zutreffende Name nicht eingetragen, haben wir einen ungültigen Reisepass und müssen die AGen. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zwingend versagen (vgl. auch 8.1.3.1 AuslG-VwV). Oder, wir können die AGen. gem. § 43 Abs. 1 AuslG widerrufen


Gilt natürlich nur bei den Staaten, welche eine Namensänderung durch Eheschließung anerkennen.

Zitat:
Ist die deutsche Ehenamensbestimmung nach dem Heimatrecht überhaupt wirksam oder sind dazu formale Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. Registrierung der Namensänderung im Heimatland ?


Ich denke, dass das  im Einzelfall jeweils vom Heimatrecht des Staates abhängt, dem der Betroffene angehört, manchmal verweist das ausländische Recht aber auch einfach auf das deutsche Recht zurück. Verbindliche Auskünfte erhält man wohl im Zweifel von der Auslandsvertretung des Heimatstaates.

Zitat:
Verfügt irgendeine deutsche Behörde über diese Informationen (für fast 200 Staaten )?


Ich denke mal jedes normal ausgestattete Standesamt verfügt zumindest über die Loseblattsammlung "Standesamt und Ausländer" in welcher als "Light-Version" das ausländische Staatsangehörigkeits- und Zivilrecht enthalten ist, soweit  Infos über die Staatenvorhanden sind.

Jedes besser ausgestattete Standesamt und auf alle Fälle die Aufsichtsbehörden verfügen über die Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht von Bergmann/ Ferid" in welcher die übersetzten ausl. Gestzestexte abgedruckt sind.
Diese ca. 1,20 m breite Sammlung enthält so ziemlich alles was auf dem Gebiete des ausl. Internationalen Privatrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Zivil- und Namensrechts "auf dem Markt ist. Daumen hoch

@ Titus:

Zitat:
Aber wenn wir hier heiraten, muss sie den Pass dann hier ändern lassen, oder in Polen?


Die Frage werden Dir verbindlich nur die polnischen Behörden beantworten können

Viele Grüße
Ronny
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Jürgen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 05.10.2004 um 15:22:22
 
Zitat:
Ist der zutreffende Name nicht eingetragen, haben wir einen ungültigen Reisepass und müssen die AGen. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zwingend versagen (vgl. auch 8.1.3.1 AuslG-VwV).


Und weiter heisst es in 8.1.3.1 AuslG-VwV: dass "bei nach europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten der Versagungsgrund grundsätzlich nicht eingreift (siehe Nr. 4.0.2.2).
Auch wenn mann jetzt über die Freizügigkeit in dem Fall einer Staatsangehörigen eines neuen Beitrittstaates streiten kann.
Fakt ist
1. sie ist EU-Staatsangehörige
2. mit einem Deutschen verheiratet.

Es vertreten längst nicht alle ABHs die Auffassung, daß ein Paß nur mit neuem Namen gültig ist.
Wenn dies die allgemeine Rechtsauffassung wäre, wäre ab Eheschließung der Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt: Festnahme? (iss'n Scherz)

Im Übrigen: welcher Grenz-/Polizeibeamte hat Kenntnis von der inzwischen geschlossenen Ehe.

Ich würde mir mal keinen Kopf machen.
Später in Ruhe die AE beantragen, schlimmstenfalls gibt's die AE erst mit geändertem Paß/Ausweis.

Gruß
Jürgen
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Titus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 05.10.2004 um 16:03:39
 
WOW!!!
Vielen Dank für die vielen Antworten.

warum macht ihr nicht ein öffentliches online Ausländeramt aus diesem Forum Smiley also bisher wurde mir hier mehr geholfen als auf jedem Amt. hier wird wenigstens über ein Problem nachgedacht, und es nicht weggedacht.

Mit diesen Aussagen kann ich beim Amt ja mal vorssprechen, vielleicht komme ich damit ja weiter.

Weiter so!!!!!!!!!

Vielen Dank
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ronny
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Antwort #8 - 05.10.2004 um 16:19:32
 
Zitat:
warum macht ihr nicht ein öffentliches online Ausländeramt aus diesem Forum


Gute Idee  Daumen hoch, bur mit dem Publikumsverkehr wird es schwierig werden  grin

Zitat:
Weiter so


:uboard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 05.10.2004 um 17:50:01
 
Hallo Titus und alle Anderen,

eine Sammlung zum ausländischen Namensrecht nach einer Eheschließung findet Ihr hier:

http://www.bmi.bund.de/nn_122778/Internet/Content/Themen/Auslaender__Fluechtling...

Zu Polen wird folgendes ausgesagt:
Polen

Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Beide können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.

Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein. Die Ehefrau führt den gemeinsamen Familiennamen, wenn dieser auf "-ski" oder "-cki" endet, in abgewandelter Form mit den Endungen "-ska" bzw. "-cka".

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Auf Antrag kann der voreheliche Name wieder angenommen werden.


Also solange Ihr keine abweichende Erklärung bei den polnischen Behörden abgebt, behält deine Frau "nach polnischem Recht" weiterhin Ihren Familiennamen und der Pass braucht nicht geändert werden.

Gruss
Thomas
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 05.10.2004 um 19:09:04
 
Hallo ronny,

ich bin genau Deiner Meinung bzgl. Passgültigkeit. Daumen hoch

Zitat:
Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht von Bergmann/ Ferid" in welcher die übersetzten ausl. Gestzestexte abgedruckt sind.
Diese ca. 1,20 m breite Sammlung enthält so ziemlich alles was auf dem Gebiete des ausl. Internationalen Privatrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Zivil- und Namensrechts "auf dem Markt ist.


Mmhhh, Inhaltsverzeichnis ist sogar online. Aber ein paar Länder fehlen eben doch.  grin

Zitat:
die AGen. gem. § 43 Abs. 1 AuslG widerrufen

Was würde das bedeuten? Rückwirkend unrechtmäßiger Aufenthalt (mit entsprechenden Folgen für die Einbürgerungsvoraussetzungen) oder gibt es eine Frist, um einen neuen Pass zu besorgen?

Andreas
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ronny
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Antwort #11 - 05.10.2004 um 19:19:28
 

Hi Andreas,

Zitat:
Mmhhh, Inhaltsverzeichnis ist sogar online. Aber ein paar Länder fehlen eben doch.


Hast Du das vom Verlag für Standesamtswesen gemeint?

Zitat:
Was würde das bedeuten? Rückwirkend unrechtmäßiger Aufenthalt (mit entsprechenden Folgen für die Einbürgerungsvoraussetzungen) oder gibt es eine Frist, um einen neuen Pass zu besorgen?


Ich denke, dass die Rechtsfolgen besser ein ABH´ler beurteilen sollte. Zwinkernd

Wie Du oben sehen konntest, sind sogar benachbarte Behörden unterschiedlicher Rechtsauffassung.

Irgendwo in den VwV habe ich auch was von einer Schonfrist gelesen, finde es aber nicht wieder.
Ist halt ned unbedingt mein Metier, sorry.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #12 - 05.10.2004 um 19:52:23
 
Zitat:
Hast Du das vom Verlag für Standesamtswesen gemeint?


Ja.
http://www.vfst.de/download/900000_BFH_Inhalt.pdf
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Mick
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Antwort #13 - 05.10.2004 um 20:23:45
 
Zitat:
Was würde das bedeuten? Rückwirkend unrechtmäßiger Aufenthalt (mit entsprechenden Folgen für die Einbürgerungsvoraussetzungen) oder gibt es eine Frist, um einen neuen Pass zu besorgen?


Hi Andreas,

verwaltungsrechtlich wirkt sich ein Widerruf nicht für die Vergangenheit aus (es sei denn, es läge eine Geldleistung zu Grunde, die widerrufen wird). Da wäre eine sogenannte "Rücknahme" des Verwaltungsaktes (Erteilung AE) erforderlich.

Ich kenne keinen vergleichbaren Fall, in dem eine AE widerrufen wurde, weil Passlosigkeit nach Namensänderung vorlag. Dürfte auch in den meisten Fällen unverhältnismäßig sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Andreas78
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Antwort #14 - 05.10.2004 um 20:41:44
 
Danke, Mick [beifall=beifall.gif]
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