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(Mit)Einbürgerung für Kinder (Gelesen: 1.960 mal)
Indigo
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02.10.2004 um 18:23:24
 
Hallo an alle!

ich habe eine Frage bezüglich der Einbürgerung für minderjährige Kinder. Der Sachverhalt in Kurzfassung (ich bemühe mich auch alle Details zu erfassen): ich bin Kroatin, mein Mann auch, meine Kinder auch. Ich habe lt. zuständigem Amt einen Anpruch auf Einbürgerung. Lt. Amt kann ich auch meinen Mann miteinbürgern lassen (klingt ja lustig hehe); soweit sogut. Nun stammen aber meine Kinder aus 1. Ehe, der Ex ist in Kroatien und will die Ausbürgerungseinwilligung, die ich für die Entlassung der Kinder aus der kroat. Staatsbürgerschaft brauche, nicht unterschreiben (welch ein Wunder  :lma2 )
Nun zu meiner Frage: trifft das hier http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/kinder.htm auf meinen Fall zu, bzw. werden meine Kinder automatisch Deutsche wenn ich Deutsche bin, unter Beibehaltung des kroatischen Passes, oder wie soll ich vorgehen? Der nette Herr im Amt sagte mir, falls ich das alleinige Sorgerecht habe, kann ich die Kinder einbürgern lassen, er sagte aber auch er wisse es  nicht ganz genau, da das Standesamt eben nur die Anträge entgegennimmt und die Voraussetztungen prüft, die Entscheidung trifft dann das Regierungspräsidium in Darmstadt.
Könnt ihr mir helfen, evtl. auch die gesetzliche Grundlage dazuschreiben?

Am kommenden Montag, also übermorgen, wollte ich den Antrag einreichen.

Beste Grüße aus Hessen, Indigo
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Ralf
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Antwort #1 - 02.10.2004 um 19:04:28
 
Hallo Indigo!

Zitat:
Nun zu meiner Frage: trifft das hier http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/kinder.htm auf meinen Fall zu,...

Nein, hier geht es um den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt.
Zitat:
bzw. werden meine Kinder automatisch Deutsche wenn ich Deutsche bin, unter Beibehaltung des kroatischen Passes,

Auch das ist nicht der Fall, im Gegenteil, auf der EInbürgerungsurkunde steht ausdrücklich drauf, dass sich die Einbürgerung nicht auf Kinder erstreckt.

Zitat:
oder wie soll ich vorgehen?

Zunächst einmal musst du die (Mit-)Einbürgerung der Kinder ausdrücklich beantragen, dazu sind im Antragsformular extra Felder vorhanden. Ab 16 Jahre muss ein Kind allerdings selbst einen Antrag stellen.

Dann wirst du auch für die Kinder die Einbürgerungszusicherung erhalten und musst auch für sie bei deinem Konsulat die Entlassung beantragen.

Wenn die Kinder aus der alten Staatsangehörigkeit entlassen werden, werden sie auch problemlos mit dir eingebürgert.
Sofern die Entlassung verweigert werden sollte, muss geprüft werden, ob ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 AuslG vorliegt. Unter Umständen wäre es dann auch möglich, dass die Kinder unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, das heißt, dann müssen sie die Entlassung selbst beantragen, wenn sie volljährig sind.
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Indigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.10.2004 um 20:17:44
 
Danke Ralfi!

so etwas habe ich mir auch gedacht, nur stabd es eben nicht dabei auf was sich http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/kinder.htm bezieht, ok, nun ist es klar. Den Antrag habe ich schon ausgefüllt, die Felder bez. Kinder auch, und ich reiche noch ein Begleitschreiben dazu ein in welchem ich erläutere warum die Entlassung aus der kro Staatsbürgerschaft für die Kinder nicht möglich ist (keine Einwilligung des anderen Elternteils). Bitte nicht böse sein, hab aber noch ein paar Frägchen: und zwar:

1. wird die Prüfung, ob ein Grund zur Hinahme von Mehrstaatigkeit für die Kinder besteht, vor oder nach der Verweigerung der Entlassung seitens des kroatischen Konsulats durchgeführt? Und kann meine Einbürgerung unabhängig (vor) der evtl. Einbürgerung der Kinder erfolgen?

2. Gibt es eine Liste der Gründe, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird, oder ist dies eine Ermessensfrage?

3. (ganz paranoid aber dennoch im Hinterkopf) : kann mein Ex, der in Kro lebt, aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Kinder, einen Aufenthalt oder Einbürgerung oder sonst was in der Richtung beantragen, bzw. erteilt bekommen? Wir haben gemeinsames Sorgerecht.
Oder geht der Erwerb der Staatsbürgerschaft nur Eltern-Kinder und nicht Kinder-Eltern...

alles Liebe, Indigo
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Antwort #3 - 02.10.2004 um 20:48:30
 
Hallo Indigo!

Zunächst gehe ich mal davon aus, auch aufgrund deiner bisherigen Postings, dass es bei dir um eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG geht.

Zitat:
nur stabd es eben nicht dabei auf was sich http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/kinder.htm bezieht,

OK, könnte etwas deutlicher erwähnt werden, dass es sich hier um um StA-Erwerb durch Geburt handelt, werde mich drum kümmern.

Zitat:
und ich reiche noch ein Begleitschreiben dazu ein in welchem ich erläutere warum die Entlassung aus der kro Staatsbürgerschaft für die Kinder nicht möglich ist (keine Einwilligung des anderen Elternteils).

Na ja, das beleibt abzuwarten, die Entscheidung darüber trifft die zuständige kroatische Behörde.

Zitat:
1. wird die Prüfung, ob ein Grund zur Hinahme von Mehrstaatigkeit für die Kinder besteht, vor oder nach der Verweigerung der Entlassung seitens des kroatischen Konsulats durchgeführt?

Eindeutig: danach. Vorher wäre das auch nicht sinnvoll, weil:
1. könnten sie ja doch entlassen werden
2. muss ja auch erst deine eigene Entlassung abgewartet werden.

Zitat:
Und kann meine Einbürgerung unabhängig (vor) der evtl. Einbürgerung der Kinder erfolgen?

Im Prinzip ja. Die Miteinbürgerung der Kinder muss nicht unbedingt gleichzeitig stattfinden, diese kann auch später erfolgen, nicht jedoch vor deiner eigenen Einbürgerung.

Zitat:
2. Gibt es eine Liste der Gründe, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird, oder ist dies eine Ermessensfrage?

Ja. Wie ich bereit sagte, richtet sich dies nach
§ 87 AuslG
. Nähere Hinweise geben die Verwaltungsvorschriften, auch die zu § 8 StAG, die hilfsweise herangezogen werden können, denn § 87 AuslG sieht diesen Fall nicht vor, jedenfalls nicht mit der Folge Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (vgl. § 87 Abs. 5 AuslG).

Aber wie gesagt: Zunächst ist auf jeden Fall abzuwarten, ob die Kinder nicht doch mit dir zusammen entlassen werden, was ich nicht für ausgeschlossen halte.

Zitat:
3. (ganz paranoid aber dennoch im Hinterkopf) : kann mein Ex, der in Kro lebt, aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Kinder, einen Aufenthalt oder Einbürgerung oder sonst was in der Richtung beantragen, bzw. erteilt bekommen?

Im Prinzip ja, aber dazu müsste er auch gleichzeitig in einem erheblichen Maße die Personensorge ausüben.

Einen eigenen Einbürgerungsanspruch kann er allerdings daraus auf keinen Fall ableiten. Dazu müsste er sich selbst 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
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Indigo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.10.2004 um 22:48:47
 
@Ralfi

danke für die Info, ich halte das Forum auf dem Laufenden!

beste Grüße

Indigo
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