Hallo Indigo!
Zunächst gehe ich mal davon aus, auch aufgrund deiner bisherigen Postings, dass es bei dir um eine Anspruchseinbürgerung nach § 85
AuslG geht.
Zitat:OK, könnte etwas deutlicher erwähnt werden, dass es sich hier um um StA-Erwerb durch Geburt handelt, werde mich drum kümmern.
Zitat:und ich reiche noch ein Begleitschreiben dazu ein in welchem ich erläutere warum die Entlassung aus der kro Staatsbürgerschaft für die Kinder nicht möglich ist (keine Einwilligung des anderen Elternteils).
Na ja, das beleibt abzuwarten, die Entscheidung darüber trifft die zuständige kroatische Behörde.
Zitat:1. wird die Prüfung, ob ein Grund zur Hinahme von Mehrstaatigkeit für die Kinder besteht, vor oder nach der Verweigerung der Entlassung seitens des kroatischen Konsulats durchgeführt?
Eindeutig: danach. Vorher wäre das auch nicht sinnvoll, weil:
1. könnten sie ja doch entlassen werden
2. muss ja auch erst deine eigene Entlassung abgewartet werden.
Zitat:Und kann meine Einbürgerung unabhängig (vor) der evtl. Einbürgerung der Kinder erfolgen?
Im Prinzip ja. Die Miteinbürgerung der Kinder muss nicht unbedingt gleichzeitig stattfinden, diese kann auch später erfolgen, nicht jedoch
vor deiner eigenen Einbürgerung.
Zitat:2. Gibt es eine Liste der Gründe, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird, oder ist dies eine Ermessensfrage?
Ja. Wie ich bereit sagte, richtet sich dies nach
§ 87 AuslG
. Nähere Hinweise geben die Verwaltungsvorschriften, auch die zu § 8
StAG, die hilfsweise herangezogen werden können, denn § 87
AuslG sieht diesen Fall nicht vor, jedenfalls nicht mit der Folge Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (vgl. § 87 Abs. 5 AuslG).
Aber wie gesagt: Zunächst ist auf jeden Fall abzuwarten, ob die Kinder nicht doch mit dir zusammen entlassen werden, was ich nicht für ausgeschlossen halte.
Zitat:3. (ganz paranoid aber dennoch im Hinterkopf) : kann mein Ex, der in Kro lebt, aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Kinder, einen Aufenthalt oder Einbürgerung oder sonst was in der Richtung beantragen, bzw. erteilt bekommen?
Im Prinzip ja, aber dazu müsste er auch gleichzeitig in einem erheblichen Maße die Personensorge ausüben.
Einen eigenen Einbürgerungsanspruch kann er allerdings daraus auf keinen Fall ableiten. Dazu müsste er sich selbst 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.