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Hilfe! Abschiebung nach 5 Jahren (Gelesen: 4.200 mal)
Giulio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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16.09.2004 um 21:43:01
 
Hallo,
Kann mir vielleicht irgendemand weiterhelfen? Ein Freund von mir kommt aus dem Kosovo und hat in Deutschland eine Italienerin geheiratet. Er hatte also eine Aufenthaltserlaubnis. Nun nach 5 Jahren ist diese aber abgelaufen und er soll mit seiner Frau zum Standesamt gehen, um sie zu verlaengern. Die Frau lebt aber seit kurzem in Italien und hat da einen neuen Freund. Die Scheidung ist noch nicht gelaufen. Sie will aber nicht nach Deutschland kommen, um seine AE zu verlaengern. Er hat jetzt grosse Angst, dass er ausgewiesen wird. Gibt es vielleicht eine andere Moeglichkeit dass er bleiben kann ?
Ich hoffe mir kann jemand helfen!
Gruss Lena
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.09.2004 um 23:37:37
 
Also ich unterstelle jetzt mal, dass da tatsächlich eine eheliche
Lebensgemeinschaft über 2 Jahre in D. bestanden hat.

Dann greift da natürlich auch
§19 AuslG
, wonach dann
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist.


BTW: zum Standesamt muss man da sicher ned wegen der
Verlänergung der AE, sondern zur ABH.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #2 - 17.09.2004 um 11:08:31
 
hallo fons,

könnte (??) es vieleicht sein das der Ehemann eine Aufenthaltserlaubniss EU hatte (Ehefrau Italienerin also keine Deutsche und er dadurch freizügkeitsberechtigter Drittstaatler) und hier die Regelung eine andere ist als bei Deutsch verheirateten?????
Mich machte die Laufzeit der AE von jahren stutzig,dies ist doch nur bei AE EU der Fall??

Gruss peku
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Hartmut_Krentz
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Antwort #3 - 18.09.2004 um 10:02:53
 
Zu diesem Fall wuerde mich die Meinung eines
Experten interessieren.
Ich habe vor ein paar Monaten von unserer ABH die
Auskunft bekommen, dass eine EU AE nach heutiger
Rechtslage keinen wesentlichen Einfluss auf ein
nationales Aufenthaltsrecht hat konkret es kann keine
Aufenthaltsverfestigung durch diese eintreten.
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Mick
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Antwort #4 - 18.09.2004 um 12:57:04
 
Zitat:
Zu diesem Fall wuerde mich die Meinung eines
Experten interessieren.
Ich habe vor ein paar Monaten von unserer ABH die
Auskunft bekommen, dass eine EU AE nach heutiger
Rechtslage keinen wesentlichen Einfluss auf ein
nationales Aufenthaltsrecht hat konkret es kann keine
Aufenthaltsverfestigung durch diese eintreten.



Hallo Hartmut,

eine AE/EG hat nur deklaratorischen Charakter. In dieser Form wird es sie auch ab 2005 nicht mehr geben. Dann genießt man Freizügigkeit und bekommt das sozusagen bescheinigt. Und nur aus besonderem Anlass ist der Fortbestand des Freizügigkeitsrechtes zu überprüfen.

Im Grunde ist die Frage der Aufenthaltsverfestigung überflüssig, da ein EUler eh weitgehend "geschützt" ist. Dennoch gilt, dass eine Verfestigung nach fünf Jahren des Aufenthaltes entsteht, wird zur Zeit ja auch noch durch eine unbefristete AE/EG dokumentiert. Das neue Gesetz sagt auch, dass der Aufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen beendet werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Hartmut_Krentz
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Antwort #5 - 18.09.2004 um 13:01:35
 
Danke fuer die Info Mick,


wird  meine Frau freuen, die dachte bisher, dass
sie nach Ablauf der 5-jaehrigen EU AE immer noch ein bisschen zwischen Baum und Borke haengt. Smiley Smiley
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Antoine
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Antwort #6 - 18.09.2004 um 13:49:18
 
Hallo Mick,
Hallo Hartmut,

kann es nicht sein, dass Ihr hier etwas aneinander vorbei schreibt?

Freizügigkeit geniesst der Unionsbürger sowie zukünftig auch der Drittstaatsangehörige nach in der Regel fünf Jahren (mit ein paar Einschränkungen). Die Frage ist jetzt doch, was zwischen dem Zeitpunkt vor Vollendung der fünf Jahre geschieht, wenn es beispielsweise zu einer Scheidung kommt. Der Schutz des EU-Rechts für den Drittstaatler als Familienangehöriger entfällt damit. Kann der Drittstaatler sich dann beispielsweise in DE auf deutsches Recht berufen (eigenständiges Aufenthaltsrecht nach zwei Jahren) oder muss er ausreisen?
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Hartmut_Krentz
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Antwort #7 - 18.09.2004 um 14:04:11
 
Hallo Antoine,

also mir geht es bei der Frage um eine Verfestigung
der Aufenthaltsrechts z.B. der Deutsche der im Ausland
lebte kehrt nach ein paar Jahren mit seiner Frau
(Drittstaatlerin) EU AE nach Deutschland zurueck.
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Mick
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Antwort #8 - 18.09.2004 um 14:05:35
 
Zitat:
Hallo Mick,
Hallo Hartmut,

kann es nicht sein, dass Ihr hier etwas aneinander vorbei schreibt?




Hi Antoine,
jow, mir deucht, dass Du Recht hast Zwinkernd Ich habe wohl "nationales" überlesen.
Aber dennoch komme ich zu dem Schluss, dass die Regelung bzgl. eigenständiges Aufenthaltsrecht, oder z.B. Erteilung unbefristeter AE/NE nach fünf Jahren nach nationalem Recht anzuwenden ist (wenn keine Freizügigkeit mehr besteht). Aus dem neuen Gesetz über die Freizügigkeit (aus PDF kopiert):

Zitat:
§ 11
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die
§§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50
Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,
90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts
nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen
Regelungen trifft.


(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

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Antoine
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Antwort #9 - 18.09.2004 um 14:27:22
 
Hallo Mick,

ich würde es anhand des Textes zunächst einmal genauso so sehen wie Du.

Allerdings schliesst der Text nícht jegliche Interpretation aus. Es ist von Unionsbürgern und Familienangehörigen die Rede - und nach der Scheidung ist der Drittstaatler ja kein Familienangehöriger mehr.

Es gibt ja zumindest ein südliches Bundesland, dass häufig zu der nicht-naheliegenden Interpretation neigt.
Zwinkernd
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Antoine
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Antwort #10 - 18.09.2004 um 14:41:56
 
Zitat:
Hallo Antoine,

also mir geht es bei der Frage um eine Verfestigung
der Aufenthaltsrechts z.B. der Deutsche der im Ausland
lebte kehrt nach ein paar Jahren mit seiner Frau
(Drittstaatlerin) EU AE nach Deutschland zurueck.


Hallo Hartmut,

es heisst zwar EU-AE, aber es handelt sich um eine nationale AE zu erteilen nach EU-Recht. Die spanische EU AE erlischt sechs Monate nach Ausreise aus Spanien, in einem anderen Land ist eine EU-AE neu zu erteilen (sofern die Voraussetzungen gegeben sind).

Ich sehe bei allen Verbesserungen immer noch ein wesentliches Problem für Familienangehörige aus Drittstaaten von Unionsbürgern, die "Vielwanderer" sind, z.B. 4 Jahre Spanien, 3 Jahre Griechenland, 2 Jahre Ungarn, 1 Jahr Deutschland, dann Trennung & Scheidung.

Dann wurden insgesamt 10 Jahre gemeinsam in der EU verbracht, aber es gibt weder nach EU-Recht noch nach deutschem Recht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, da in keinem Land ein Aufenthalt über fünf Jahre (nach EU-Recht langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger) und in Deutschland als letztem Aufenthaltsland keine zwei Jahre eheliche Gemeinschaft vorliegen.
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Mick
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Antwort #11 - 18.09.2004 um 22:58:24
 
Zitat:
Es ist von Unionsbürgern und Familienangehörigen die Rede - und nach der Scheidung ist der Drittstaatler ja kein Familienangehöriger mehr.


Es ist schon ein wenig mehr, Antoine. Die zitierte Vorschrift spricht auch von den Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Freizügigkeit nicht mehr besteht (Abs.2). Wenn dann noch der Abs. 3 betrachtet wird, kommt man um die 2-Jahresregelung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht rum. Die zitierten Regelungen wurden sicherlich gerade auch für den Fall der Trennung des Drittstaaters vom EUler getroffen!

Zitat:
Es gibt ja zumindest ein südliches Bundesland, dass häufig zu der nicht-naheliegenden Interpretation neigt.
Zwinkernd


Vielleicht sind die Regelungen ja nur für die geschaffen worden. Ganz nach dem Motto: die anderen wären von selbst drauf gekommen, dass da keine Schlechterstellung eintreten darf.
Zwinkernd

Zitat:
Ich sehe bei allen Verbesserungen immer noch ein wesentliches Problem für Familienangehörige aus Drittstaaten von Unionsbürgern, die "Vielwanderer" sind, z.B. 4 Jahre Spanien, 3 Jahre Griechenland, 2 Jahre Ungarn, 1 Jahr Deutschland, dann Trennung & Scheidung.


Jepp, da sehe ich auch ein Problem.
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Antwort #12 - 19.09.2004 um 01:15:09
 
Hallo, Ich bitte noch einmal um eure Hilfe, da ich mich mit dem Ausländerrecht leider gar nicht auskenne!
Mein Freund kommt aus dem Kosovo und ist seit 6 Jahren in Deutschland und ist seit 4 Jahren mit einer Italienerin verheiratet. Sie haben in Deutschland geheiratet und dort fast 3 Jahre zusammen gelebt. Jetzt ist sie nach Italien zurückgegangen und hat ein 2-monatiges Kind mit einem Italiener, obwohl sie noch verheiratet sind. Die ABH verlangt nun, dass beide ihre Ausweise vorzeigen, um sein Aufenthaltsrecht zu verlängern. Sie möchte allerdings nichts mehr mit ihm zu tun haben und nicht nach Deutschland kommen. Leider kenne ich mich mit den entsprechenden Gesetzen gar nicht aus, ist es wirklich so, dass er dann ausgewiesen werden kann. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten für ihn zu bleiben???
Bitte helft mir (ihm), denn sonst wird er wohl zum 30. September das Land verlassen müssen!
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