Zitat:Hallo Mick,
Hallo Hartmut,
kann es nicht sein, dass Ihr hier etwas aneinander vorbei schreibt?
Hi Antoine,
jow, mir deucht, dass Du Recht hast
Ich habe wohl "nationales" überlesen.
Aber dennoch komme ich zu dem Schluss, dass die Regelung bzgl. eigenständiges Aufenthaltsrecht, oder z.B. Erteilung unbefristeter AE/NE nach fünf Jahren nach nationalem Recht anzuwenden ist (wenn keine Freizügigkeit mehr besteht). Aus dem neuen Gesetz über die Freizügigkeit (aus PDF kopiert):
Zitat:§ 11
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die
§§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50
Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,
90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts
nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen
Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.