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Deutscher Student und chinesische Studentin => ^__~ (Gelesen: 6.823 mal)
Blaise
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Antwort #15 - 27.09.2004 um 19:12:56
 
Hallo,

nach § 52 der "Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörde -DA-) soll die Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen oder vereidigten Dolmetscher erfolgen.

Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Übersetzers. Diese Beglaubigung wird in der Regel von dem Gericht angebracht, bei dem der Übersetzer vereidigt wurde.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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samsara
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Antwort #16 - 28.09.2004 um 09:16:46
 
Nihao,

Danke fuer den Tip! Nach dem derzeitigen Stand hat meine Verlobte die Dokumente schon bzw. beantragt sie gerade. Fuer die Uebersetzung muss ich ihr jetzt noch entsprechend Bescheid geben.

samsara
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Mit einem Frosch im Hals koennte ich ja leben - aber warum musste es gerade diese Kroete sein?
 
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Antwort #17 - 28.09.2004 um 10:53:51
 
Zitat:
Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Übersetzers. Diese Beglaubigung wird in der Regel von dem Gericht angebracht, bei dem der Übersetzer vereidigt wurde.


:stopp

@blaise
vielleicht habe ich dein posting auch falsch verstanden, aber eine beglaubigte uebersetzung muss keine beglaubigung aufweisen, die von dem fuer die vereidigung zustaendigen gericht angebracht wurde.
wenn ich eine beglaubigte uebersetzung anfertige, dann endet diese immer mit 'hiermit beglaubige ich die richtigkeit und vollstaendigkeit der uebersetzung des mir vorgelegten originals/kopie'. das ist dann eine beglaubigte uebersetzung, die auch so von den deutschen behoerden anerkannt wird (zumindest ist mir nichts anderes bekannt).
natuerlich gibt es auch faelle, wo beglaubigte uebersetzung selbst anfertigt wurden und einfach der name eines beeidigten dolmetschers daruntergesetzt wurde, samt stempel. in diesem fall ist es jedoch ausreichend, wenn die deutsche behoerde den entsprechenden dolmetscher kontaktiert, der sehr wohl weiss, ob er diese uebersetzung angefertigt hat oder nicht.
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Ralf
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Antwort #18 - 28.09.2004 um 11:42:28
 
Hallo zusammen!

Pfirsichring hat natürlich Recht, wenn sie sagt, dass die Beglaubigung der Richtigkeit vom jeweiligen Übersetzers ausreicht, um von einer beglaubigten Übersetzung zu sprechen.
Aber Blaise hat auch Recht: Auch mir werden immer wieder Übersetzungen von beeidigten Übersetzern vorgelegt, damit diese für den Gebrauch im Ausland überbeglaubigt werden bzw. mit Apostille versehen werden (in Niedersachsen wird dies nicht mehr von Gerichten erledigt). Von einigen Ländern wird dies also verlangt, z.B. Russland, hier kommt dies häufig vor, oftmals beantragen die Kunden die Apostille sowohl für die jeweilige Urkunde und für deren Übersetzung.

Ich denke, die Verwirrung resultiert daraus, dass der Begriff "Beglaubigung" verschiedene Bedeutungen hat.
:dreh
Im Zweifel muss man sich halt genau erkundigen, was gemeint ist.
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Antwort #19 - 28.09.2004 um 12:13:46
 
@ ralfi

mit dieser antwort bin ich einverstanden  [beifall=beifall.gif]
ich bin aber auch davon ausgegangen, dass die urkunden in deutschland verwendet werden, da samsara und seine freundin in deutschland heiraten moechten. fuer den gebrauch im ausland ist tatsaechlich oftmals eine apostille auch fuer die uebersetzung notwendig. :Blümle
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Antwort #20 - 28.09.2004 um 12:39:51
 
OK, meinte das ja auch mehr allgemein.

Für den Gebrauch im Inland sollte eine im Inland von einem beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung allemal ausreichen, auch wenn das natürlich keine 100-prozentige Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung bietet (habe da selbst schon dolle Sachen erlebt, z.B. eindeutig falsche Wiedergabe von Ortsnamen).

Ob eine im Ausland angefertigte Übersetzung, gleich, ob mit oder ohne Legalisierung bzw. Apostille, anerkannt wird, liegt im Ermessen der Behörde. In Zweifelsfällen wird sie eine neue Übersetzung anfordern.
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Antwort #21 - 28.09.2004 um 19:09:12
 
Zitat:
Nihao,

Danke erstmal fuer Eure Antworten!

Sie wird ab dem Sommersemester promovieren. Sie wuerde allerdings schon im Februar zuerst mit einem Touristenvisum kommen. Die Heirat waere dann naechstes Jahr im Sommer.
[...]


Um nochmals auf Mick's Posting zurückzukommen. Es ist wichtig, dass mit dem richtigen Visum eingereist worden ist.

Besuchsvisum = kurzfristiger Aufenthalt
Studienvisum = längerfristiger Aufenthalt
Eheschließungsvisum = Daueraufenthalt

Wenn mit dem falschen Visum eingereist wird, dann kann es passieren, dass anschließend keine Aufenthaltsgenehmigung für den beabsichtigten Zweck erteilt wird (vgl.
§ 8 (1) Nr. 2 AuslG
).

Es wäre daher nebenher zu empfehlen, alle Absichten schon bei Beantragung des Visums anzugeben; auch die beabsichtigte Eheschließung, ggf. auch in Dänemark.

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