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Aufenthaltsgenehmigung zwecks wissenschaftlicher Mitarbeit (Gelesen: 2.701 mal)
magareto
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09.09.2004 um 11:32:31
 
Hallo zusammen!

Ich hätte eine Frage zu der Anwendung von AAV.

Ich bin dabei, als wissenschaftlicher Angestellter (Informatik) eingestellt zu werden. Es handelt sich um eine Stelle in der Forschung. Die Möglichkeit zur Promotion ist gegeben. Ich werde von der Uni einen Arbeitsvertrag erhalten.

Die Tatigkeit entspricht nicht AAV §2 Nr. 1.1, da sie nicht überwiegend der Fortbildung dient.

Sie entspricht auch AAV §5 Nr. nicht, da eine öffentliche Interesse nicht nachgewiesen worden ist.

Nach welchem Paragraph wird dann die Aufenthaltsgenehmigung erteilt?

Kann die IT-Verordnung irgendwie angewandt werden?

Vielen dank für Antworten!

Ivan
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #1 - 09.09.2004 um 14:19:06
 
Moin moin,

spontan fiele mir da §6 AAV in Verbindung mit §9 Nr.8 der Arbeitsgenehmigungsverordnung ein.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.09.2004 um 16:41:45
 
Zitat:
Moin moin,

spontan fiele mir da §6 AAV in Verbindung mit §9 Nr.8 der Arbeitsgenehmigungsverordnung ein.



§9 Nr.8 ArGV verlangt ein offentliches Interesse (genauso wie §5 Nr.1 AAV). Zwinkernd
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.09.2004 um 17:35:40
 
Hallo,

In der Ausländerbehörde habe ich ein "Beiblatt Wissenschaftler/Weiterbildung" bekommen, das vom Instutut ausgefüllt werden musste. Im wesentlichen stehen drei Optionen auf dem Blatt:

a) Wissenschaftliche Tätigkeit nach §2 Abs. 1 Nr. 1 AAV
...
b) Wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Promotion

c) Wissenschaftliche Tätigkeit nach §5 Nr.1 AAV
...

In der Verwaltung der Uni wurde Option "b" angekreuzt. Hättet Ihr eine Ahnung worauf sich diese Option beziehen könnte (im Blatt steht nichts darüber)?

Grüße,

Ivan
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.09.2004 um 18:10:26
 
Zitat:
Hallo,

In der Ausländerbehörde habe ich ein "Beiblatt Wissenschaftler/Weiterbildung" bekommen, das vom Instutut ausgefüllt werden musste. Im wesentlichen stehen drei Optionen auf dem Blatt:

a) Wissenschaftliche Tätigkeit nach §2 Abs. 1 Nr. 1 AAV
...
b) Wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Promotion

c) Wissenschaftliche Tätigkeit nach §5 Nr.1 AAV
...

In der Verwaltung der Uni wurde Option "b" angekreuzt. Hättet Ihr eine Ahnung worauf sich diese Option beziehen könnte (im Blatt steht nichts darüber)?

Grüße,

Ivan


Das bedeutet wahrscheinlich, dass Hauptzweck des Aufenthalts keine Erwerbstaetigkeit, sondern ein Studium ist. Fazit: Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG mit Auflage wie "Unselbstaendige Erwerbstaetigkeit ist nur in Rahmen der Promotion an ... gemaess § 9 Nr. 8 ArGV gestattet".
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.09.2004 um 18:49:09
 
§ 9 Nr. 8 ArGV erfordert öffentliches Interesse?!
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #6 - 09.09.2004 um 19:02:06
 
Zitat:
§ 9 Nr. 8 ArGV erfordert öffentliches Interesse?!


kommt drauf an!

Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen
oder


an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird
oder


an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.09.2004 um 12:39:37
 
Hallo,

letztendlich habe ich eine Aufenthaltserlaubnis mit der folgenden Auflage erhalten:

"Erwärbstätigkeit nur gemäß §5 Nr. 1 AAV gestattet.
Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ... als wissenschaftlicher Angestellter.
Keine weitere gültigen amtlichen Eintragungen".

Grüße,

Ivan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.09.2004 um 14:48:28
 
Zitat:
Hallo,

letztendlich habe ich eine Aufenthaltserlaubnis mit der folgenden Auflage erhalten:

"Erwärbstätigkeit nur gemäß §5 Nr. 1 AAV gestattet.
Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei ... als wissenschaftlicher Angestellter.
Keine weitere gültigen amtlichen Eintragungen".

Grüße,

Ivan


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