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AUslandsaufenthalt legale Möglichkeiten (Gelesen: 4.772 mal)
Klaus1961
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AUslandsaufenthalt legale Möglichkeiten
08.09.2004 um 10:50:57
 
Ich deutscher bin seit 4 Jahren mit einer Chinesin verheiratet sie hat eine unbefristete AE ausserdem haben wir eine 1 jährige Tochter. Des weiteren haben wir in D ein Haus das als zweiter Wohnsitz angegeben werden sollte.
Nun habe ich ein gutbezahltes Arbeitsangebot aus Beijing bekommen. Geplanter aufenthalt 2 Jahre mit Verlängerungsoption.
Nunmehr wird die Aufenthaltserlaubnis ja nach 6 monatigem Auslandsaufenthalt verwirkt.  Und es scheint ja so zu sein  das eine Wiedereinreise nach z.B 8 Monaten als illegale Einreise gilt. Zuvor dachte ich nur das wir dann hier eine neue AE ( Nach Wiedereinreise )beantragen müssen. Aber die Einreise als solche ist ja wohl schon strafbar.
Wie dem auch sei natürlich hat meine Frau ein ANrecht auf Wiederaustellung der AE, doch zuvor muss ein Visum beantragt werden. Was in Beijing mal locker 3 bis4 Wochen dauen kann. Hinzukommt, das meine Frau hier in D eine Firma hat die nicht aufgegeben wird. Mit der erlöschung der AE erlöscht auch meines Erachtens die Arbeitserlaubnis.
Nun zu de Fragen
1. Ist der Sachverhalt richtig
2 Welche Art von Visa muss dann beantragt werden
3 Erlischt die Arbeitserlaubnis
4 Welche AE wird dann erteilt und muss dann die ganze Proz mit Einkommensnachweisen wiederholt werden was ja dann etwas schwieriger wird da in D kein Einkommen vorliegt.
5 Wie lang kann die Beh denn diese 6 Monate verlängern?
6 Reicht eine immer wiederkehrende Einreise vor Ablauf der 6 Monate um die AE zu erhalten. Nach Studium eures Archievs gibt es ja dort unterschiedliche Auslegung der Gestzteslage auch von euch Profis.
Für uns stellt das natürlich eine besondere Härte da,
meine Frau natürlich darauf angewiesen ist jederzeit nach D zu kommen, zumal wir eine  gemeinsame 1 jährige Tochter haben und wir im Notfall nicht auf die Bearbeitung des Visas warten können.
Sollte die Arbeitserlaubnis gelöscht werden müsste ja auch die Mitarbeiter der Firma gekündigt werden.
Generalfrage:   Was ist die beste legele Strategie??
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Mick
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Antwort #1 - 08.09.2004 um 12:27:56
 
Hi,
geht doch einfach zur Ausländerbehörde und beantragt eine verlängerte Wiedereinreisefrist nach
§ 44 Abs. 3 AuslG
. Ich denke nach dem Besuch bei der ABH dürften sich die anderen Fragen erledigt haben.


Bezüglich der Firma, die Deine Frau hat: Für die selbständige Führung einer Firma ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Dieses muss gewerberechtlich zugelassen sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Klaus1961
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Antwort #2 - 08.09.2004 um 13:11:10
 
Erst mal vielen Dank
Dann wissen wir das.

Letztendlich konzentriert sich ja dann die Frage auf die Auslegung des § 44.
Kann die ALB denn überhaubt eine Verlängerung der Vorausetzung auf 2 Jahre genehmigen.
Beim Kindergeld das ja oft analoge Regelungen kennt geht das nämlich nicht. Dort verlierst du den Anspruch spätestens nach 1 Jahr. ( wobei sich es dort um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes handelt) Dies wurde in mehreren BGH Urteilen leider zuungunsten der Antragsteller entschieden.
Letztendlich bietet uns ja die Möglichkeit vor Ablauf regelmässig nach D zu kommen ein legales Hintertürchen ( wir kommen sowieso alle 6 Monate zurück).
Wenn aber §44 analog zum Kindergeld angewendet wird müsste auch bei regelmässigen Besuch die AE erlöschen. Aber wie gesagt dass ist mir nicht klar.

Sobald ich die AB aber von unserem Vorhaben informiere und eine Stellungnahme bewirke und die abgehnt wird verwirken wir auch die Möglichkeit der 6 Monatsregel. Da dann ja die Absicht klar wird zwei Jahre Peking zu leben
Deshalb 2 Fragen
Wie wird die 6 Montsregel angewendet?
Kann die Behörde tatsächlich 2 Jahre gewähren?

zumal zwar meine Frau hier weiter Steuern zahlt ich aber ich einen arbeitsvertrag von einer nichtdeutschen Firma ( Sitz in Hongkong) bekomme und somit auch keine Entsendung im Sinne der deutschen Sozialgestzgebung stattfindet. Ich bin also in D dann nach 180 Tagen  nicht mehr soziel und steuerpflichtig
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Marco_D.
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Antwort #3 - 08.09.2004 um 13:31:50
 
Zitat:
Erst mal vielen Dank
Dann wissen wir das.

Letztendlich konzentriert sich ja dann die Frage auf die Auslegung des § 44.
Kann die ALB denn überhaubt eine Verlängerung der Vorausetzung auf 2 Jahre genehmigen.
Beim Kindergeld das ja oft analoge Regelungen kennt geht das nämlich nicht. Dort verlierst du den Anspruch spätestens nach 1 Jahr. ( wobei sich es dort um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes handelt) Dies wurde in mehreren BGH Urteilen leider zuungunsten der Antragsteller entschieden.
Letztendlich bietet uns ja die Möglichkeit vor Ablauf regelmässig nach D zu kommen ein legales Hintertürchen ( wir kommen sowieso alle 6 Monate zurück).
Wenn aber §44 analog zum Kindergeld angewendet wird müsste auch bei regelmässigen Besuch die AE erlöschen. Aber wie gesagt dass ist mir nicht klar.

Sobald ich die AB aber von unserem Vorhaben informiere und eine Stellungnahme bewirke und die abgehnt wird verwirken wir auch die Möglichkeit der 6 Monatsregel. Da dann ja die Absicht klar wird zwei Jahre Peking zu leben
Deshalb 2 Fragen
Wie wird die 6 Montsregel angewendet?
Kann die Behörde tatsächlich 2 Jahre gewähren?

zumal zwar meine Frau hier weiter Steuern zahlt ich aber ich einen arbeitsvertrag von einer nichtdeutschen Firma ( Sitz in Hongkong) bekomme und somit auch keine Entsendung im Sinne der deutschen Sozialgestzgebung stattfindet. Ich bin also in D dann nach 180 Tagen  nicht mehr soziel und steuerpflichtig



Hallo KLaus!

1. Du solltest nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.  Zwinkernd Das Ausländergesetz hat eine andere Entwicklung hinter sich als das Gesetz für das Kindergeld.
2. Im Gesetz steht keine Maximalfrist für die Verlängerung der Frist nach § 44 Absatz 3. Also sind auch deine angesprochenen 2 Jahre möglich. Sprich einfach mit der ABH. NIcht mehr hineininterpretieren als tatsächlich drinsteht. Zwinkernd
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Mick
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Antwort #4 - 08.09.2004 um 13:42:26
 
Zitat:
Wie wird die 6 Montsregel angewendet?


Sie sollte so angewendet werden, wie es vorgesehen ist. Also rechtzeitige Wiedereinreise: kein Erlöschen. Allerdings muss man sich immer auch die Frage stellen, ob das Erlöschen der AE nicht schon nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfolgte. Wenn z.B. die Wohnung aufgegeben wird, die Zelte abgebrochen werden, kann die ABH auch durchaus auf die Idee kommen zu sagen, dass das Erlöschen auch bei einer Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate erfolgte.

Zitat:
Kann die Behörde tatsächlich 2 Jahre gewähren?


Sie kann. Es gibt keine einschränkenden Regelungen. Der Zeitraum liegt nach meinem Empfinden auch durchaus "im Rahmen".

Im Übrigen steht im § 44 Abs. 3 AuslG "in der Regel". Da ist das Ermessen der ABH schon ziemlich stark eingeschränkt. Es liegt ein Regelanspruch vor (s. AuslG-VwV, Nr. 44.3.1) Nur wenn atypische Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall erkennen lassen, kann die Bestimmung einer verlängerten Wiedereinreisefrist abgelehnt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Klaus1961
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Antwort #5 - 08.09.2004 um 14:44:55
 
Ihr seit Super.
Habe meinen Rechtsanwalt (kein Fachmann für Auslandsrecht) nochmal mit euren Infos gefüttetert.
Ich werde also im Februar mit meiner Frau ausreisen. Im Juni komme wir sowieso zurück. Dann werden wir bei der ALB eine Fristverlängerung von 1.5 Jahren der AE beantragen und ausreisen. Damit erlischt leider auch unsere Kindergeldanspruch (evtl auch erst 6 Monate später, wird geklärt) aber das ist ein anderes Thema
Also noch mal vielen Dank.
Meine Behörde macht auch kaum Stress habe mitlerweile hier mindestens 10 Chinesen teils geschäftlich teils privat in den letzten Jahren zu Besuch gehabt ging auch alles Problemlos.
Na vielleicht freuen sich die Alb´ler ja auch das es richtig gut funktionierende multinationale Beziehung gibt. :happy:
BTW
Die deutsche AE ist noch aus einem anderen Grund für meine Frau wichtig. Nur mit der unbefristeten deutschen AE bekommt sie ein multy entry Jahresvisa für HongKong und muss nicht bei jeder Reise  ein neues Visa beantragen. [beifall=beifall.gif]
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Abu
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Antwort #6 - 08.09.2004 um 14:47:59
 
@ Klaus1961

Wann werdet Ihr Deutschland verlassen?

Gem. des neuen Zuwanderungsgesetzes, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt, würde die unbefristete AE Deiner Frau in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt und die Niederlassungserlaubnis würde in so einem Fall nicht mehr verfallen (vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG).

Abu
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Antwort #7 - 08.09.2004 um 15:03:14
 
Zitat:
@ Klaus1961

Wann werdet Ihr Deutschland verlassen?

Gem. des neuen Zuwanderungsgesetzes, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt, würde die unbefristete AE Deiner Frau in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt und die Niederlassungserlaubnis würde in so einem Fall nicht mehr verfallen (vgl. § 51 Abs. 2 AufenthG).

Abu


Super Abu [beifall=beifall.gif] 

kopfhau  kopfhau  kopfhau
hätte ich auch druff kommen können/sollen/müssen Zwinkernd

@klaus1961: nicht vergessen, erst NE beantragen, dann entsprechende Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz ausstellen lassen.
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Antwort #8 - 08.09.2004 um 15:21:11
 
Zitat:
Ich werde also im Februar mit meiner Frau ausreisen.


Da hatten sich unsere Postings überschnitten; damit ist meine Frage bereits beantwortet.

Zitat:
Super Abu [beifall=beifall.gif]  

kopfhau  kopfhau  kopfhau
hätte ich auch druff kommen können/sollen/müssen Zwinkernd


Thanks  Smiley. Das ist zufälligerweise ein Thema, was vermutlich für meine Frau auch mal relevant wird und was mich deshalb interessiert...
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Klaus1961
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Antwort #9 - 08.09.2004 um 15:21:23
 
Ihr werdet ja immer besser.

[beifall=beifall.gif] tippse :happy: [beifall=beifall.gif]

Was lernt man daraus, gute Planung ist fast alles wenn man die richtigen Infos bekommt.
Ich kenne das Forum jetzt 1 Woche und eine Menge Sorgen die man immer hat wenn Neues ansteht lassen sich klären ( Na ja ich habe zwar schon mal eine Zeitlang in China und HK gelebt)
Aber es ist immer wieder neu vor allem mit Familie
Noch mal Danke
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Antwort #10 - 08.09.2004 um 15:59:11
 
Hallo Klaus!

Schon mal an die Möglichkeit der Einbürgerung deiner Frau gedacht?
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Klaus1961
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Antwort #11 - 08.09.2004 um 20:04:19
 
Klar haben wir über die Einbürgerung auch nachgedacht.
Aber meine Frau und ichleben in beiden Kulturen und sie möchte ihren chinesischen Pass nicht abgeben. Sie müsste dann ja auch für China ein Visa beantragen. Des weiteren hat sie Eigentum in China und ist an einer Firma beteiligt.
Vielleicht bringt die Chinesische greencard Regelung ja einige Möglichkeiten die Ausländern quasi die Rechte von chinesen erteilt (in etwa analog zur deutshcen Aufenhaltsberechtigung ohne den deutschen Pass abzugeben. Aber da diese Regelung erst vor drei Wochen vom ZK nach dreijähriger Beratung beschlossen wurde sind die Verwaltungsvorschriften noch sehr undurchsichtig wenn man von Rechtsicherheit in der VR überhaupt sprechen kann.
Unser Kind hat ja die deutsche Staatsangehörigkeit und einen chin Pass (übrigens von der chin Seite nicht ganz legal oder zumindest in der Grauzone. Na ja ich komm ins Schwafeln.
Nen schönen Abend noch
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Ralf
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Antwort #12 - 12.09.2004 um 02:09:48
 
Zitat:
sie möchte ihren chinesischen Pass nicht abgeben.

Das wäre allerdings Voraussetzung für die Einbürgerung.
Zitat:
Sie müsste dann ja auch für China ein Visa beantragen.

Genau wie du selbst. Also wohl nicht DAS Problem.
Zitat:
Des weiteren hat sie Eigentum in China und ist an einer Firma beteiligt.

Auch dies dürfte nicht das Problem sein.

OK, das mit der Einbürgerung muss jeder für sich entscheiden. Aber in Bezug auf längere Auslandsreisen dürfte dies momentan die beste Möglichkeit sein. Oder jedenfalls eine überlegenswerte Alternative, oder?
Na gut, mit dem ZuwG ist es ja nicht mehr DAS Problem, wenn ich das richtig sehe.
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