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Deutsche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 8.678 mal)
raveny
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02.09.2004 um 13:08:33
 
Hallo allesamt,

bin Marokkaner mit einer Litauerin verheiratet,wir sind eide Studenten.Da meine Frau jetzt EU-Bürgerin ist hat sie eine AE-EG bekommen zunächst für 2 Jahre und ich dann auch.
Meine Frage ist, ob ich mit diesem Aufenthaltserlaubnis jetzt oder überhaupt irgendwann die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann? wenn ja, was sind dann die Voraussetzungen?

Danke euch allen im Voraus.
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Ralf
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Antwort #1 - 02.09.2004 um 13:23:57
 
Zitat:
Hallo allesamt,

bin Marokkaner mit einer Litauerin verheiratet,wir sind eide Studenten.Da meine Frau jetzt EU-Bürgerin ist hat sie eine AE-EG bekommen zunächst für 2 Jahre und ich dann auch.
Meine Frage ist, ob ich mit diesem Aufenthaltserlaubnis jetzt oder überhaupt irgendwann die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann? wenn ja, was sind dann die Voraussetzungen?

Danke euch allen im Voraus.


Hallo Raveny!

Irgendwann sicherlich. Dazu musst du nach derzeitiger Rechtslage mindestens seit 8 Jahren rechtmäßig deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sowie einige andere Voraussetzungen erfüllen, z.B. im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein.

Dass deine Ehefrau EU-Angehörige ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Vergünstigungen, insbesondere bezüglich der erforderlichen Aufenthaltsdauer, gibt es nur für die Ehegatten von Deutschen ,für Personen, die aus dem deutschen Sprachraum stammen (z.B. Österreich), für Spitzensportler usw.

Näheres oben unter ....
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raveny
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Antwort #2 - 06.09.2004 um 12:42:49
 
hallo nochmal und danke für die Antwort,
ich wollte noch erwähnen, dass ich schon vorbestraft bin.Die Strafe war auf 8 Monate auf Bewährung gesetzt,das war vor 2 Jahren.Jetzt die Frage ob ich trotzdem die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann und wie gross sind meine Chancen die zu bekommen??
Bin also immer noch Student im besitz einer AE-EG für 2 Jahren und schon seit 8 Jahre in Deutschland.
Ich hoffe auf Antworten von den Experten.
Danke vielmals.
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Ralf
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Antwort #3 - 06.09.2004 um 13:14:37
 
Zitat:
hallo nochmal und danke für die Antwort,
ich wollte noch erwähnen, dass ich schon vorbestraft bin.Die Strafe war auf 8 Monate auf Bewährung gesetzt,das war vor 2 Jahren.Jetzt die Frage ob ich trotzdem die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann und wie gross sind meine Chancen die zu bekommen??
Bin also immer noch Student im besitz einer AE-EG für 2 Jahren und schon seit 8 Jahre in Deutschland.
Ich hoffe auf Antworten von den Experten.
Danke vielmals.


Hallo!
Grundsätzlich es es Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde (sh. § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG).
Ausnahmen davon sind in § 88 AuslG geregelt:
Zitat:
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit

(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
.....
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raveny
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Antwort #4 - 08.09.2004 um 12:32:22
 
nochmal eine letzte Frage,

und wie ist es mit der Unbefristeten AE-EG?? kann diese bekommen? und wenn ja, was verlangt man von mir dann??
ich bin ja wie gesagt schon seit 8 jahren in deutschland und hab die AE-EG für 2 jahren.
Ich dnke euch
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Antwort #5 - 11.09.2004 um 10:17:01
 
Zitat:
und wie ist es mit der Unbefristeten AE-EG?? kann diese bekommen? und wenn ja, was verlangt man von mir dann??
ich bin ja wie gesagt schon seit 8 jahren in deutschland und hab die AE-EG für 2 jahren.

Hallo Raveny!
Deine AE-EG ist nämlich von deiner Frau abgeleitet. D.h. dein 8-jähriger Aufenthalt spielt hier keine Rolle.
Deine Frau kann versuchen, eine unbefr. AE-EG zu bekommen und daraus bekommst du, wenn ich mich nicht irre, automatisch auch eine unbefr. AE-EG
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raveny
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Antwort #6 - 16.09.2004 um 21:49:52
 
vielleicht eine letzte frage;-))

Habe ich denn eine Chance, den deutschen Pass zu bekommen auch wenn ich vor 2 Jahren eine Strafe von 8 Monaten auf bewährung bekommen habe oder lohnt es sich gar nicht es zu versuchen?? wie hoch sind meine Chancen??

Hoffe auf Antworten von erfahrenen oder ABH beamten.

PS.:Speziel für NRW.

Danke euch
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Ralf
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Antwort #7 - 17.09.2004 um 08:50:14
 
Zitat:
vielleicht eine letzte frage;-))

Habe ich denn eine Chance, den deutschen Pass zu bekommen auch wenn ich vor 2 Jahren eine Strafe von 8 Monaten auf bewährung bekommen habe oder lohnt es sich gar nicht es zu versuchen?? wie hoch sind meine Chancen??

Hoffe auf Antworten von erfahrenen oder ABH beamten.

PS.:Speziel für NRW.

Danke euch


Die Frage ist bereits beantwortet worden.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 2: Zitat:
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
ist es eine Ermessensentscheidung der Behörde. Dazu muss aber erst einmal überhaupt ein Anspruch nach § 85 AuslG vorliegen, sonst ist es müßig, darüber nachzudenken.
Bisher hast du nicht einmal gesagt, wie lange du dich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältst, es kann also nicht festgestellt werden, ob überhaupt ein Einbürgerungsanspruch vorliegt.

Wenn die Strafe aus dem Zentralregister getilgt ist, steht sie jedenfalls einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Die Tilgungsfristen findest du in
§ 46 BZRG
. Sie beträgt in diesem Fall 10 Jahre.
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Antwort #8 - 17.09.2004 um 09:01:57
 
Zitat:
es kann also nicht festgestellt werden, ob überhaupt ein Einbürgerungsanspruch vorliegt.


Hi Ralf,

das ist mir auch schon aufgefallen, wir sollten irgendwo noch einen dicken Hinweis auf möglichst vollständige Angaben in die "Bedienungsanleitung" aufnahmen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 17.09.2004 um 09:16:01
 
Zitat:
Hi Ralf,

das ist mir auch schon aufgefallen, wir sollten irgendwo noch einen dicken Hinweis auf möglichst vollständige Angaben in die "Bedienungsanleitung" aufnahmen.

Grüße
Ronny Zwinkernd



Hmmm, das steht ja eigentlich schon
hier
, wird aber offensichtlich von einigen Usern nur unzureichend beachtet. Smiley

Aber egal, schreib ich mir halt 'nen Wolf.  tippse
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raveny
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Antwort #10 - 17.09.2004 um 10:35:26
 
hi ronny und ralfi,

danke erstmal für die Antworten.Das mit wie lange ich mich in deutschland aufhalte habe ich schon oben in meinem 2. posting erwähnt;-)) also schon seit 8 Jahren und zwar rechtmäßig..

Danke.
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Antwort #11 - 20.09.2004 um 16:38:09
 
Hallo raveny!

Da hatte ich die Aufenthaltsdauer glatt überlesen, sorry.

Aber wie gesagt: Die Verurteilung steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen, ob die Behörde dennoch darüber hinweg sieht, steht in ihrem Ermessen. Ich wage dies aber stark zu bezweifeln, da dies nur in außergewöhnlichen Sonderfällen der Fall sein soll.
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Antwort #12 - 21.09.2004 um 01:24:46
 
Was könnten diese außergewöhnliche Sonderfälle sein??
Vielleicht ein Beispiel;-)
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Antwort #13 - 21.09.2004 um 07:04:01
 
Zitat:
Was könnten diese außergewöhnliche Sonderfälle sein??


Hi,

da du offensichtlich die "Einstiegsvoraussetzungen" für § 85 AuslG erfüllst, richtet sich die Berücksichtigung Deiner Verurteilungen nach § 88 AuslG.

In den VV zuAbs.2 findest Du die Erklärung für Deine Frage  guck
hier


Grüße
Ronny
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Antwort #14 - 21.09.2004 um 08:52:53
 
Hallo!

Ronny hat recht, es steht in den Verwaltungsvorschriften. Falls du es nicht findest, hier ist der Text dazu:
Zitat:
Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

Außerdem spielen natürlich auch die Umstände des Falles eine Rolle, war es z.B. eine fahrlässige oder eine vorsätzliche Tat, ist die Person nur einmal oder mehrmals straffällig geworden usw.

Nach deinen Schilderungen sieht es nicht danach aus, als würde dein Fall darunter fallen.

Sorry, aber man kann es nicht oft genug wiederholen: Über die Konsequenzen einer Straftat sollte man sich vorher Gedanken machen (und es dann natürlich besser bleiben lassen). Ist es trotzdem dazu gekommen, muss man eben die Konsequenzen tragen, und manchmal gehört eben mehr dazu als nur die strafrechtliche Seite.
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Antwort #15 - 21.09.2004 um 14:02:58
 
hallo ralfi,

[td]ist die Person nur einmal oder mehrmals straffällig geworden usw [/td]

Wiso fällt mein Fall nicht darunter?? ich meine doch;-)
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Antwort #16 - 21.09.2004 um 15:43:03
 
Zitat:
Wiso fällt mein Fall nicht darunter?? ich meine doch


Warum sollte dein Fall darunter fallen?

Nach deiner eigenen Schilderung lautete das Urteil auf 8 Monate mit Bewährung, das Urteil erging vor 2 Jahren.

Hier noch mal der maßgebliche Auszug aus der Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
...z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

Die Tilgung ist nicht in nächster Zeit zu erwarten, das dauert noch 8 Jahre. Die Strafe war über 6 Monate und es fehlt auch nicht nur an der fehlenden Bewährung oder am fehlenden Erlass der Strafe.

Klar, die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift ist nicht abschließend, wie man am "z.B." erkennen kann, aber es ist nichts ersichtlich, was deinen Fall auch nur in die Nähe der genannten Ausnahmemöglichkeiten rücken würde.

Der von mir genannte Punkt Zitat:
...ist die Person nur einmal oder mehrmals straffällig geworden...
ist lediglich eine zusätzliche Entscheidungshilfe, die allerdings sicherlich auch bereits bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt wurde, und allein sicherlich nicht maßgeblich.
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Antwort #17 - 21.09.2004 um 17:55:47
 
@ralfi

was sagt der Regelkatalog bei Verurteikung zu 2 jahren mit Bewährung wenn die Bewährungszeit (drei)JJahre vorbei ist und diec strafe somit erledigt ist aber natürlich noch nicht getilgt ist????

gruss peku
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Antwort #18 - 21.09.2004 um 18:08:02
 
Zitat:
@ralfi

was sagt der Regelkatalog bei Verurteikung zu 2 jahren mit Bewährung wenn die Bewährungszeit (drei)JJahre vorbei ist und diec strafe somit erledigt ist aber natürlich noch nicht getilgt ist????

gruss peku


Dasselbe wie bei 8 Monaten auf Bewährung. Keine Einbürgerung, bevor die Strafe getilgt ist.
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Antwort #19 - 21.09.2004 um 19:20:26
 
hi ralfi,

danke für Deine Antworten.Weisst Du vielleicht auch bei wem die Entscheidung liegt über diese ermessens Fragen?? beim Sachbearbeiter,Ausländerbehörde oder einer Anderen Instanz??
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Antwort #20 - 21.09.2004 um 19:54:50
 
Zitat:
hi ralfi,

danke für Deine Antworten.Weisst Du vielleicht auch bei wem die Entscheidung liegt über diese ermessens Fragen?? beim Sachbearbeiter,Ausländerbehörde oder einer Anderen Instanz??


Für die Entscheidung ist der Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde zuständig. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Widerspruchsbehörde. Sofern Klage eingereicht wird, entscheidet das Verwaltungsgericht.
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