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Deutsche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 8.682 mal)
raveny
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Antwort #15 - 21.09.2004 um 14:02:58
 
hallo ralfi,

[td]ist die Person nur einmal oder mehrmals straffällig geworden usw [/td]

Wiso fällt mein Fall nicht darunter?? ich meine doch;-)
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Ralf
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Antwort #16 - 21.09.2004 um 15:43:03
 
Zitat:
Wiso fällt mein Fall nicht darunter?? ich meine doch


Warum sollte dein Fall darunter fallen?

Nach deiner eigenen Schilderung lautete das Urteil auf 8 Monate mit Bewährung, das Urteil erging vor 2 Jahren.

Hier noch mal der maßgebliche Auszug aus der Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
...z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

Die Tilgung ist nicht in nächster Zeit zu erwarten, das dauert noch 8 Jahre. Die Strafe war über 6 Monate und es fehlt auch nicht nur an der fehlenden Bewährung oder am fehlenden Erlass der Strafe.

Klar, die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift ist nicht abschließend, wie man am "z.B." erkennen kann, aber es ist nichts ersichtlich, was deinen Fall auch nur in die Nähe der genannten Ausnahmemöglichkeiten rücken würde.

Der von mir genannte Punkt Zitat:
...ist die Person nur einmal oder mehrmals straffällig geworden...
ist lediglich eine zusätzliche Entscheidungshilfe, die allerdings sicherlich auch bereits bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt wurde, und allein sicherlich nicht maßgeblich.
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peku
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Antwort #17 - 21.09.2004 um 17:55:47
 
@ralfi

was sagt der Regelkatalog bei Verurteikung zu 2 jahren mit Bewährung wenn die Bewährungszeit (drei)JJahre vorbei ist und diec strafe somit erledigt ist aber natürlich noch nicht getilgt ist????

gruss peku
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Ralf
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Antwort #18 - 21.09.2004 um 18:08:02
 
Zitat:
@ralfi

was sagt der Regelkatalog bei Verurteikung zu 2 jahren mit Bewährung wenn die Bewährungszeit (drei)JJahre vorbei ist und diec strafe somit erledigt ist aber natürlich noch nicht getilgt ist????

gruss peku


Dasselbe wie bei 8 Monaten auf Bewährung. Keine Einbürgerung, bevor die Strafe getilgt ist.
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raveny
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Antwort #19 - 21.09.2004 um 19:20:26
 
hi ralfi,

danke für Deine Antworten.Weisst Du vielleicht auch bei wem die Entscheidung liegt über diese ermessens Fragen?? beim Sachbearbeiter,Ausländerbehörde oder einer Anderen Instanz??
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Ralf
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Antwort #20 - 21.09.2004 um 19:54:50
 
Zitat:
hi ralfi,

danke für Deine Antworten.Weisst Du vielleicht auch bei wem die Entscheidung liegt über diese ermessens Fragen?? beim Sachbearbeiter,Ausländerbehörde oder einer Anderen Instanz??


Für die Entscheidung ist der Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde zuständig. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Widerspruchsbehörde. Sofern Klage eingereicht wird, entscheidet das Verwaltungsgericht.
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