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möglichst kurz&knapp: getrennt arbeiten nicht möglich? (Gelesen: 5.210 mal)
Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #15 - 31.08.2004 um 20:44:47
 
Mick,

es geht hier sowieso nicht um die Freizügigkeit der Ehefrau, denn die hat kein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit. Es geht also allein um die Freizügigkeit des Ehemannes gleich Unionsbürger.

Die Freizügigkeit eines Unionsbürgers kann durch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EUGH, (fast) jede Art von Behinderung der Freizügigkeit als unzulässig zu erklären, egal ob es die Äppel oder die Birnen sind, die stören. Und dies kann dann einige, vielleicht auch im ersten Moment erstaunlich erscheinende Rückwirkungen auf nationales Recht haben. Insofern bleibe ich bei meiner Auffassung.

Folgend einige Zitate aus dem Urteil C-9/02. In Punkt 44 habe ich dabei bewusst einige Worte ausgelassen, da hier im Prinzip jedes Rechtsgebiet eingesetzt werden kann.

(42) Auch wenn Artikel 52 EG-Vertrag ebenso wie die anderen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach seinem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern soll, so verbietet er es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Baars, Randnr. 28 und dort zitierte Rechtsprechung).

(43) Außerdem verbietet Artikel 52 EG-Vertrag auch geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, Randrn. 21, und vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randr. 49).

(44) Ferner gilt das Verbot für die Mitgliedstaaten, die Niederlassungsfreiheit zu beschränken, auch in Bezug auf ...-rechtliche Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung fällt nämlich zwar der Bereich der/des ... als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (...).


Wenn der Ehemann weiss, dass die Wahrnehmung des Rechtes auf Freizügigkeit mit grossen Belastungen verbunden ist (egal ob Wegzugbesteuerung oder Entzug der AE der Ehefrau), wird er sich selbstverständlich dreimal überlegen, ob er sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt. Damit besteht eine Behinderung im Sinne des EU-Rechts.

Aus der Darlegung von Bedi ist ja auch klar ersichtlich, in welcher Konfliktsituation die Eheleute stecken. (Ich setze hier selbstverständlich voraus, dass alle Darlegungen, die Bedi macht, so richtig sind und die Ehe fortgeführt werden soll). Die Ehefrau müsste einen interessante Arbeit etc. in Deutschland aufgeben, um ihrem Ehemann nach Irland zu folgen. Es ist nachvollziehbar, dass sie dies nicht will. Der Ehemann steht damit vor der Entscheidung, die Freizügigkeit wahrzunehmen und seine Ehefrau zu verlieren – oder die Ehefrau zu behalten und die Arbeit in Irland abzulehnen. Es ist zu erwarten, dass er sich in dieser Konfliktsituation zugunsten der Ehefrau entscheidet und den Job in Irland ablehnt. Damit ist der Tatbestand der Behinderung der Freizügigkeit gegeben und zwar hier die eher untypische Behinderung durch den Herkunftsmitgliedsstaat.

Antoine
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #16 - 31.08.2004 um 21:44:21
 
Hallo Antoine,
ich werde mich inhaltlich zu dem Thema nicht mehr äußern, Du kennst meine Meinung.
An dieser Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum den Leuten in der Praxis helfen soll. Du brauchst Dich also nicht in rechts-wissenschaftlichen Theorien zu ergießen und zu hoffen, dass der EuGH irgendwann in Deinem Sinne entscheidet.
Bis dahin ist Praxis gefragt. Und da sind in diesem Thread schon alle Tipps gegeben worden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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bedi
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Antwort #17 - 01.09.2004 um 11:40:21
 
SO, ich habe jetzt gerade mit der AB telefoniert (war zufällig gerade Telefon-Sprechstunde und ich kam durch Smiley ) und hatte eine sehr freundliche Mitarbeiterin am Telefon.

Ich habe den Fall geschildert (sie Job hier, ich Job dort, möglichst kurzzeitig halbes Jahr bis Jahr, möglichst viele Treffen am WE) und sie meinte:
- eigentlich kein Problem
- hatten den Fall mit Frankfurt-Berlin
- auf Nachfrage müssten wir die Treffen am WE nachweisen
- die "Trennungszeit" würde möglicherweise nicht bei den 3 Jahren zur eigenständigen/unbefristeten (? weiss nicht mehr genau) AE angerechnet
- zur AE-Verlängerung im Dezember müsste ich anwesend sein
- ich soll die AB schriftlich informieren

Eigentlich klingt das ja super, auch wenn man bei mündlichen Auskünften ja immer ein wenig vorsichtig sein muss.

Ich würde jetzt also einen Brief an die AB schreiben, den Fall (unter Betonung des temporären Charakters) schildern, und dann nach Irland ziehen ???  Der Job wäre ab Mitte Oktober, also recht bald, und irgendwie hätte ich dann immernoch ein wenig Angst, dass es irgendwann plötzlich heisst: zurück, marschmarsch...

Was meint Ihr dazu ??
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: möglichst kurz&knapp: getrennt arbeiten nicht möglich?
Antwort #18 - 01.09.2004 um 12:01:28
 
Hallo Bedi,

wichtig ist doch, dass das Ergebnis stimmt. Und dagegen ist aus meiner Sicht nichts einzuwenden.

Sollte es später noch zu Problemen kommen, was ich aber nicht erwarte, dann kannst Du Dir ja noch folgenden Link merken:

http://europa.eu.int/solvit/site/index_de.htm

Antoine
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