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möglichst kurz&knapp: getrennt arbeiten nicht möglich? (Gelesen: 5.207 mal)
bedi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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31.08.2004 um 14:38:54
 
Hallo liebe i4a'ler,

nachdem ihr mich und meine venezolanische Frau vor 1,5 Jahren erfolgreich durch den Verwaltungsdschungel gelotst habt (nochmal: DANKE!) [Heirat in DK, Anerkennung usw.] habe ich nun eine Frage, die ich schon selbst recherchiert habe, das Ergebnis aber noch nicht so richtig akzeptieren möchte.

Also, geheiratet haben wir Ende Oktober ´03, ihre AE ist von Dezember ´03, erstmal befristet auf ein Jahr. Nach etlichen Deutschkursen spricht meine Liebste nun ziemlich gut deutsch und hat gerade einen Job als Mode-Verkäuferin angefangen (vorher "nur" in Restaurants gearbeitet).

Ich hänge ziemlich in der Luft und habe jetzt eine Jobmöglichkeit in Irland (Callcenter für Airline). Allerdings reicht das Geld, das ich dort verdienen werde, gerade mal so für einen. Außerdem kann meine Frau (leider) kein Englisch und ist super-glücklich mit Ihrem jetzigen Job.

Wir haben also drüber nachgedacht, für einen möglichst kurzen Zeitraum (z.B. bis ich etwas mehr Geld dort verdiene und sie deutsch gut genug kann um mit englisch lernen anzufangen) getrennt zu leben. Da wir durch den Job (Airline) praktisch kostenlos fliegen können, würden wir uns so oft wie möglich treffen am Wochenende (nicht nur in D, sondern weltweit Smiley Smiley ). Andere (deutsche) Paare aus unserem Freundeskreis machen das, und bisher sind die Beziehungen nicht daran zu Bruch gegangen.

Nun habe ich ein wenig gelesen, und bin mittlerweile zu dem (traurigen) Schluss gekommen, dass das Ganze so nicht funktionieren wird (fehlendes eigenständiges Aufenthaltsrecht ?).

Daher meine Frage: gibt es irgendeine Chance, das Ganze offiziell durchzubekommen?

Vielen Dank und liebe Grüße,

bedi
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 31.08.2004 um 14:50:51
 
Hallo bedi,

geh' mit dem Jobangebot / der Jobzusage (möglichst incl. Information wieviel Du da verdienst) zur Ausländerbehörde und schildere die Situation.

(zur Verlängerung der AE im Dezember 2004 solltest Du aber hier in D sein und mit auf die ABH gehen).

Dann, wenn Du den Job hast, fleißig Tickets und Belege sammeln, dass Ihr Euch oft gesehen habt (egal ob in D oder woanders - prüft aber, inwieweit Deine Frau ein Visum für andere Länder braucht)

Da aufgrund der beruflichen Situation ein plausibler Grund für das vorübergehende Bestehen von 2 Wohnsitzen in 2 verschiedenen Ländern vorliegt, sollte die ABH eigentlich keine Probleme machen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 31.08.2004 um 15:21:40
 
Zitat:
Da aufgrund der beruflichen Situation ein plausibler Grund für das vorübergehende Bestehen von 2 Wohnsitzen in 2 verschiedenen Ländern vorliegt, sollte die ABH eigentlich keine Probleme machen.


Ich bin da skeptischer als Janna.

Hier geht es nicht nur um zwei Wohnsitze (vs. "eheliche Lebensgemeinschaft", vgl. § 17 Abs. 1 AuslG), sondern auch darum, daß der deutsche Ehegatte seinen Wohnsitz im Ausland hat (vs. "gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet", vgl. § 23 Abs. 1 AuslG).

O.k., man kann das so wie von Janna erläutert versuchen, aber ob das funktioniert? Auf jeden Fall müßte man noch den vorübergehenden Charakter der Situation deutlich machen, bisher sehe ich hierfür noch keine Indizien.

Abu
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 31.08.2004 um 15:44:27
 
Hi,
angenommen, die Geschichte würde sich innerhalb Deutschlands abspielen. Sie in HH, er von Montag bis Freitag in M. Entgegen der Regelung, dass der Ort, an dem man sich am längsten aufhält, die Hauptwohnung ist, wäre bei Eheleuten in diesem Fall die gemeinsam Ehewohnung, also HH, die Hauptwohnung.

Wenn das übertragen wird, wäre die Wohnung in D. die Hauptwohnung, der Lebensmittelpunkt, der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Es gilt hier, wie schon gesagt: möglichst viele Tickets sammeln. Ich würde das auch im Vorfeld der weiteren Planungen mit der zuständigen ABH besprechen.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 31.08.2004 um 15:49:01
 
Also bei mir und meiner Frau aehnliche Situation
hat die zustaendige ABH nicht zugestimmt, Lebensmittelpunkt liegt zur zeit in Spanien deshalb nur
AE fuer 6 Monate und diese nur zum ausdruecklichen
zweck der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dort weil lebensmittelpunkt dort.
Das bedeutete Visum zur Familienzusammenfuehrung
beim Spanischen konsulat beantragen und EU AE hier.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 31.08.2004 um 16:03:40
 
Der Ansatzpunkt könnte m.E. das Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) sein.

Nach EU-Recht darf auch der Herkunftsmitgliedsstaat keine Hürden für die Wahrnehmung der Freizügigkeit aufbauen. Dies würde er jedoch, wenn er dem Ehepartner eines Unionsbürgers mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts bedroht, falls der eine Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufnimmt.

Insofern darf m.E. unter korrekter Anwendung des EU-Rechts kein Entzug der AE (oder Nicht-Verlängerung der AE) in Deutschland erfolgen.

Anders wäre die Frage ggf. unter dem Gesichtspunkt der Aufenthaltsverfestigung zu beurteilen. Möglicherweise würde die Zeit der "Trennung" nicht bei den Zeiten mitgerechnet, die zum Erwerb einer eigenständigen AE in Deutschland erfordlich sind (24 Monate). Allerdings wäre dies irrelevant, wenn sowieso in absehbarer Zeit ein Umzug nach Irland geplant ist.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 31.08.2004 um 16:09:05
 
Mick war schneller. Ich schliesse mich der Strategie von Mick an unter Hinzufügung der eigenen Argumente (EU-Recht).
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 31.08.2004 um 16:15:01
 
Zitat:
Der Ansatzpunkt könnte m.E. das Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) sein.

Nach EU-Recht darf auch der Herkunftsmitgliedsstaat keine Hürden für die Wahrnehmung der Freizügigkeit aufbauen. Dies würde er jedoch, wenn er dem Ehepartner eines Unionsbürgers mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts bedroht, falls der eine Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufnimmt.


Hi,
m.E. passen diese Erwägungen nicht. Den Aufenthalt der Ehefrau in Irland zu ermöglichen, obliegt den irischen Behörden, nicht den deutschen. Sofern der gemeinsame dauernde Aufenthalt in I. genommen werden soll, sähe ich auch kein Problem, ist aber im vorliegenden Fall nicht vorgesehen.

Zitat:
Insofern darf m.E. unter korrekter Anwendung des EU-Rechts kein Entzug der AE (oder Nicht-Verlängerung der AE) in Deutschland erfolgen.


Mir ist nicht klar, inwiefern EU-Recht bei der Frage, ob einem Drittstaater in Deutschland eine AE nach § 23 AuslG erteilt werden soll, eine Rolle spielt.

Zitat:
Anders wäre die Frage ggf. unter dem Gesichtspunkt der Aufenthaltsverfestigung zu beurteilen. Möglicherweise würde die Zeit der "Trennung" nicht bei den Zeiten mitgerechnet, die zum Erwerb einer eigenständigen AE in Deutschland erfordlich sind (24 Monate). Allerdings wäre dies irrelevant, wenn sowieso in absehbarer Zeit ein Umzug nach Irland geplant ist.


Hier habe ich Rechtsprechung im Hinterkopf (weit hinten), die besagt, dass vorübergehende Trennungen mit dem Ziel, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, nicht zu einer Unterbrechung der Ehebestandszeiten führen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #8 - 31.08.2004 um 16:16:34
 
Zitat:
Hi,
angenommen, die Geschichte würde sich innerhalb Deutschlands abspielen. Sie in HH, er von Montag bis Freitag in M. Entgegen der Regelung, dass der Ort, an dem man sich am längsten aufhält, die Hauptwohnung ist, wäre bei Eheleuten in diesem Fall die gemeinsam Ehewohnung, also HH, die Hauptwohnung.

Wenn das übertragen wird, wäre die Wohnung in D. die Hauptwohnung, der Lebensmittelpunkt, der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Es gilt hier, wie schon gesagt: möglichst viele Tickets sammeln. Ich würde das auch im Vorfeld der weiteren Planungen mit der zuständigen ABH besprechen.


Die Argumentation würde ich - wenn überhaupt - nur dann schlucken, wenn bedi als eine Art Pendler nahezu jedes Wochenende zum deutschen Wohnsitz zurückkehrt. Aber das scheint mir eher nicht geplant zu sein:

Zitat:
Da wir durch den Job (Airline) praktisch kostenlos fliegen können, würden wir uns so oft wie möglich treffen am Wochenende (nicht nur in D, sondern weltweit Smiley Smiley ).



In dem Zusammenhang bitte ich auch noch zu beachten, daß man sich hier evtl. auch noch eine Steuerpflicht in Deutschland einhandelt, aber da wird es langsam kompliziert mit Doppelbesteuerungsabkommen, etc. 

Zitat:
Der Ansatzpunkt könnte m.E. das Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) sein.

Nach EU-Recht darf auch der Herkunftsmitgliedsstaat keine Hürden für die Wahrnehmung der Freizügigkeit aufbauen. Dies würde er jedoch, wenn er dem Ehepartner eines Unionsbürgers mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts bedroht, falls der eine Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufnimmt.

Insofern darf m.E. unter korrekter Anwendung des EU-Rechts kein Entzug der AE (oder Nicht-Verlängerung der AE) in Deutschland erfolgen.


Die Argumentation ist doch interessant. Ist die bereits getestet?

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Antwort #9 - 31.08.2004 um 16:30:06
 
Zitat:
Die Argumentation ist doch interessant. Ist die bereits getestet?



Im Moment fällt mir da der Hinweis auf einige Argumente bei der Wegzugsbesteuerung ein. Schau Dir doch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sach C-9/02 an:

http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=...
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #10 - 31.08.2004 um 16:43:17
 
Zitat:
Mir ist nicht klar, inwiefern EU-Recht bei der Frage, ob einem Drittstaater in Deutschland eine AE nach § 23 AuslG erteilt werden soll, eine Rolle spielt.



Der Unionsbürger könnte davon abgehalten werden, sein Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen, wenn seiner Ehefrau als Folge seiner Arbeitsaufnahme in Irland die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entzogen würde. Damit wäre der Entzug der AE (beziehungsweise die Drohung, eine solche
zu entziehen/nicht zu verlängern) eine Behinderung der Freizügigkeit.

Allein die Tatsache, dass hier eine Behinderung vorliegen "könnte", reicht aus.

Ich erinnere mich zudem an irgendein Urteil des EUGH, das sich auf das Verbleiberecht bezieht (Arbeitnehmer zieht von einem in einem Mitgliedsstaat in einen anderen; Familie verbleibt jedoch im ersten Staat).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 31.08.2004 um 17:57:35
 
Wow, vielen Dank für die vielen und schnellen Antworten!

Aus der Diskussion ersehe ich, dass die Lage vielleicht doch nicht so eindeutig (gegen uns) ist. Also werden wir wohl mal (mit allen Unterlagen, Arbeitsverträgen usw.) bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Allerdings haben wir da bisher (hier in Berlin) noch nicht so richtig freudig-freundliche Erlebnisse gehabt...


Zitat:
Ich erinnere mich zudem an irgendein Urteil des EUGH, das sich auf das Verbleiberecht bezieht (Arbeitnehmer zieht von einem in einem Mitgliedsstaat in einen anderen; Familie verbleibt jedoch im ersten Staat).

ich habe ein wenig gegoogelt dazu, aber diesen konkreten Fall noch nicht gefunden (es geht meist um Mitzug der Familie, bzw. Verfahren bei Versterben des Arbeitnehmers). Aber ich werde noch ein wenig weiterforschen Smiley

Also, falls noch jemand Ideen/Meinungen/Tipps hat...wir sind immer interessiert. Ansonsten werde ich nach Befragung der AB mal berichten...


Vielen Dank nochmal! bedi
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Antwort #12 - 31.08.2004 um 18:20:53
 
Zitat:
Der Ansatzpunkt könnte m.E. das Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) sein.

Nach EU-Recht darf auch der Herkunftsmitgliedsstaat keine Hürden für die Wahrnehmung der Freizügigkeit aufbauen. Dies würde er jedoch, wenn er dem Ehepartner eines Unionsbürgers mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts bedroht, falls der eine Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufnimmt.

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Hallo Antoine,
obwohl das EU-Recht ja schon so einiges hergibt, kann ich mir nicht vorstellen, dass das EU-Recht hier soweit gebogen werden kann, dass es auf diesen Sachverhalt noch zutreffen könnte.

Wenn der Deutsche seine Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-Staat wahrnimmt, steht ihm eine AE-EG zu, das dürfte unstreitig sein. Dann genießt auch der Ehegatte auch aus einem Drittstaat gem. Art. 10
VO-(EWG) 1612/68
Freizügigkeit in dem Staat, in dem er sein Recht ableitet. Ohne dieses ominöse Urteil dürften wir mit EU-Recht nicht viel weiter kommen, denn es steht dem Ehegatten ja frei, bei dem Deutschen im europäischen Ausland Wohnung zu nehmen.

Ich denke, die einzige Lösung ergibt sich aus dem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, was sicher schwer zu begründen sein wird.

Doc  Zwinkernd
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Antoine
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Antwort #13 - 31.08.2004 um 19:10:38
 
Hallo Bedi,
Hallo Doc,

das EU-Recht gibt auch in diesem Zusammenhang viel her. Nachdem ich in den letzten Monaten eine ganze Reihe von Urteilen des EUGH gelesen habe, bin ich überzeugt, dass der EUGH über den Fall wie von mir dargelegt urteilen würde. Die Leseempfehlung an Bedi beziehen sich also insbesondere auf EUGH-Urteile zur Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Allerdings ist mir kein Urteil bekannt, das 1:1 auf den Fall passt. Auch die Fragestellung in der Sache C-413/99, die ich offensichtlich im Hinterkopf hatte, unterscheidet sich von diesem Fall:

http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=...

Eine Gemeinsamkeit weisen C-413/99 und die Frage von Dir, Bedi, allerdings auf: In beiden Fällen geht es um den Verbleib (also anders wie bei Hartmut nicht um die Ersterteilung einer AE).

Ein Hinweis, der sich auf ein anderes Rechtsgebiet bezieht: Die EU hat in Zusammenhang mit den direkten Steuern im Prinzip keine Kompetenz. Trotzdem gibt es zu diesem Aspekt inzwischen eine ganze Reihe von Urteilen des EUGH über die Erhebung direkter Steuern, die alleine unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit erfolgten.

Allerdings gibt es natürlich ein ganz praktisches Problem: Letztlich müsste ein langer Rechtsstreit bis zum EUGH geführt werden. Daher halte ich den von Mick vorgeschlagenen Weg für den pragmatischeren, der beschritten werden sollte, um einen langen Rechtsstreit zu vermeiden.

Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #14 - 31.08.2004 um 19:22:16
 
Sorry Antoine,

Du vergleichst hier Birnen mit Äppel. Es geht nicht darum, ob die Ehefrau auch Freizügigkeit im anderen EU-Staat wahrnehmen kann. Es geht darum, ob sie die nach deutschen Recht erteilte AE behalten darf. Die negative Entscheidung darüber würde den Ehemann auch nicht hindern, sein Freizügigkeitsrecht in Irland wahrzunehmen. Sie wird auch die Ehefrau nicht hindern, dieses ebenfalls zu tun.
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