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Aufenthalt/Arbeit/Heirat/Kinder (Gelesen: 1.835 mal)
Mysterio_75
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Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt/Arbeit/Heirat/Kinder
30.08.2004 um 21:47:43
 
Hallo zusammen,

ich poste mal hier, weil meine Fragen ein Gemisch aus allen Themen der anderen Foren darstellen. Ich hoffe das ist ok so?

Ich habe vor ein paar Monaten eine Litauerin kennen (und lieben) gelernt, die sich zur Zeit als Au-pair in Dtld. aufhält.

Nun kam es zu heftigen Differenzen zwischen ihr und ihrer Gastfamilie., so dass sie das Au-pair-Verhältnis liebend gerne beenden würde. Eine neue Gastfamilie ist leider auf die schnelle hier in der Region nicht auf zu treiben.

Welches sind die nächsten Schritte, die wir unternehmen müssen, damit sie legal in Deutschland bleiben und evtl. eine Ausbildung beginnen kann.  Ich gliedere die Fragen mal ein wenig auf:

1. Aufenthalt
Was ist zu tun, damit sie legal in Deutschland bleiben kann, ohne weiter als Au-Pair arbeiten zu müssen?

2. Arbeit
Welche Schritte sind zu unternehmen, um eine Arbeitserlaubnis für sie zu bekommen, so dass sie eine Ausbildung anfangen kann. Sie hat in Litauen ein Studium der Pädagogik begonnen, was sie vermutlich aber nicht beenden wird, da sie damit in Dtld. nichts anfangen kann.

Was würde sich für 1. und 2. ändern, wenn sie tasächlich im Februar 05 für ca 6 Monate nach Litauen zurück wollte, um ihr Studium doch zu beenden?

3. Heirat
Welche Schritte wäre ein zu leiten, um eine Ehe zwischen uns schließen zu können. Welche Vorgaben müssten erfüllt sein?
Mein Verdienst reicht zur Not auch für 2 Personen, so dass ihr Unterhalt gesichert wäre.

4. Kinder
Welchen Staus hätten unsere Kinder, sollten sie z.B. innerhalb der nächsten 3 Jahre gebohren werden? Und wenn sie später zur Welt kämen?
Habe ich/sie ein Anrecht auf Kindergeld/Erziehungsgeld?

Wie Sie unschwer erkennen können ist dieses Thema ziemliches Neuland für mich. Aus den anderen Beiträgen konnte ich schon etwas Informationen sammeln, bin mir aber nicht sicher, was jetzt auf unsere Situation zutrifft.
Daher wäre ich froh, wenn Sie meine Fragen mit Geduld beantworten würden.
Das Thema ist wie gesagt recht plötzlich über mich herein gebrochen, da ihre Au-pair-Tätigkeit normalerweise noch bis Februar 05 andauern würde. Natürlich ist das Thema aus gegebenem Anlass für mich sehr dringend.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Müller
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 30.08.2004 um 22:26:16
 
Hallo Mysterio_75,

insoweit ein Wechsel der Au-pair-Tätigkeit nicht oder nicht mehr möglich ist, eröffnet sich der Neu-EU-Bürgerin ein weites Feld, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen.

Es führte jetzt zu weit alle Möglichkeiten aufzuführen. In Eurer Situation scheint ein einfacher Weg plausibel.

Da Du höchstselbst in der Lage bist, für die Litauerin aufkommen zu können und zu wollen, solltest Du zusammen mit Deiner Freundin die Ausländerbehörde aufsuchen und dort anbieten, dass Du für alle Kosten aufkommen wolltest, die ansonsten Deine Freundin in Deutschland verursachen könnte (§§ 7, 8
FreizügV/EG
). Denke dabei aber bitte an die nötigen Versicherungen, weil es sonst im Schadensfall teuer werden könnte.

Dann gibt es gar kein Problem, weil Deine Freundin für den nachgewiesenen Zeitraum der Verpflichtungszusage eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Angehörige bekommen kann. Dann darf sie alles arbeiten, lernen, studieren sowieso, was sie lustig ist, insoweit sie die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis hat.

Ich denke, die Sache mit dem Heiraten und den Kindern sparen wir uns dann für die Alternativen auf, wenn die ABH "Nein" sagen sollte, ok?

Doc Zwinkernd
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Mysterio_75
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Beiträge: 21

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.08.2004 um 22:43:12
 
Hallo Doc,

danke für deine schnelle Antwort.
Ok die §7,8 sollten keine Hürde darstellen.

Du erwähnst die erforderliche Arbeisterlaubnis für die Ausbildung. Ist hier mit Problemen zu rechnen, diese zu bekommen? Sie war ja in Litauen noch nie berufstätig. Zur Zeit ist sie nur im Besitz der Arbeitserlaubnis als Au-pair. Muss sie schon einen Ausbildungsplatz nachweisen können, um eine Arbeiterlaubnis zu bekommen?

Das mit der Heirat können wir gerne noch ein wenig zurück stellen. Die Heirat war allerdings nicht als Alternative bei einem Nein der ABH gedacht. Lediglich der termin der eheschließung wäre um einen gewissen Zeitraum nach vorne gezogen worden.  Zwinkernd Ich melde mich zu dem Thema einfach wieder, wenn es dann akut ist .....

Danke nochmal.
Manuel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 30.08.2004 um 22:58:27
 
Zitat:
[...]
Du erwähnst die erforderliche Arbeisterlaubnis für die Ausbildung. Ist hier mit Problemen zu rechnen, diese zu bekommen? Sie war ja in Litauen noch nie berufstätig. Zur Zeit ist sie nur im Besitz der Arbeitserlaubnis als Au-pair. Muss sie schon einen Ausbildungsplatz nachweisen können, um eine Arbeiterlaubnis zu bekommen?

[...]


Hallo Mysterio_75,

ich wähne grundsätzlich nicht  grin

Wenn ich erwähnte, dass sie einer Arbeitserlaubnis bedarf, dann gilt das auch für eine Ausbildung. Dabei muss sie sich zunächst eine Ausbildungsstelle suchen. Dann muss die Arbeitsagentur zunächst prüfen, ob nicht ein deutscher Azubi diese Stelle sucht. Äquivalent für jede andere Arbeitsstelle. Aber der Vorteil ist: Es dürfen ausschließlich Deutsche bevorzugt werden. EU-Bürger haben da eher gleiches Recht und wer zuerst kommt, malt zuerst.

Ja, sie muss den Ausbildungsplatz suchen, anzeigen, und warten, ob/dass kein Deutscher den Ausbildungsplatz haben will.

Doc  8)
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